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Geschäftsnummer: VB.2018.00066  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.07.2018
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Unterschutzstellung


Wiederherstellung eines Kachelofens, welcher aus einer inventarisierten Baute entfernt worden war: Schutzwürdigkeit; Verhältnismässigkeit. Das Vorliegen eines Situationswerts wurde vom Baurekusrgericht aufgrund seiner Lage im Gebäudeinnern zu Recht verneint. Allein wegen des fehlenden Situationswerts darf allerdings nicht generell auf die fehlende Erfüllung der Rekonstruktionsvoraussetzungen geschlossen werden, kann sich doch die Schutzwürdigkeit eines Objekts sowohl aus einem hohen Eigen- oder Situationswert als auch aus deren Zusammenspiel ergeben (E. 4.2). Auch daraus, dass der Kachelofen nicht mehr vorhanden ist, darf nicht auf das Fehlen der Rekonstruktionsvoraussetzungen geschlossen werden. Vielmehr muss die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verhältnismässig sein (E. 4.4). Unverhältnismässigkeit einer Wiederherstellung; die Anordnung ist vom Baurekursgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben worden (E. 4.4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
DENKMALPFLEGE
EIGENWERT
EIGNUNG
GUTACHTEN
KACHELOFEN
SCHUTZOBJEKT
SCHUTZWÜRDIGKEIT
SITUATIONSWERT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. II BV
Art. 36 BV
§ 203 Abs. I lit. c PBG
§ 7 Abs. I VRG
§ 7 Abs. IV VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2018.00066

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 12. Juli 2018

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

In Sachen

 

 

 

Baudirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

A,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

1.    Gemeinderat Hütten,

2.    Gebäudeversicherung Kanton Zürich Feuerpolizei,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Unterschutzstellung,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Die Baudirektion des Kantons Zürich stellte mit Verfügung vom 7. April 2017 das Mehrfamilienhaus mit den vier Hausteilen Assek.-Nrn. 01–02 auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 03–04, 05–06 in Hütten unter Schutz. Sie untersagte den Abbruch oder die Vornahme baulicher Veränderungen und Unterhaltsarbeiten ohne ihre Zustimmungen, welche die äussere und innere Wirkung des Gebäudes berühren oder dessen Zeugenwert beeinträchtigen könnten. In Ziff. II der Verfügung wurde unter anderem angeordnet, ein befeuerbarer Kachelofen in der Stube des Kernbaus sei an seinem ursprünglichen Ort wiederherzustellen.

II.  

Dagegen erhob A am 8. Mai 2017 Rekurs an das Baurekursgericht und beantragte, die Abschnitte von Ziff. II der angefochtenen Verfügung betreffend Wiederherstellung des Kachelofens und Erhaltung der historischen Türen aufzuheben. Das Baurekursgericht nahm die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, Feuerpolizei, als Mitbeteiligte in das Verfahren auf und führte am 8. August 2017 einen Referentenaugenschein auf dem Lokal durch. In der Folge zog A den Rekurs in Bezug auf die historischen Türen zurück. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2017 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und hob die Anordnung in Ziff. II der Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 7. April 2017, wonach ein befeuerbarer Kachelofen in der Stube des Kernbaus an seinem ursprünglichen Ort wiederherzustellen sei, auf. Im Übrigen schrieb es den Rekurs als durch Rückzug erledigt ab.

III.  

Dagegen erhob die Baudirektion des Kantons Zürich am 1. Februar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid insofern aufzuheben, als damit ihre Anordnung, einen befeuerbarer Kachelofen in der Stube des Kernbaus an seinem ursprünglichen Ort wiederherzustellen, in teilweiser Gutheissung aufgehoben wurde.

Am 26. Februar 2018 erfolgte eine Eingabe der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich ohne Anträge. A beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2018, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sowie eine Parteientschädigung. Das Baurekursgericht beantragte gleichentags die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 6. April 2018 reichte die Baudirektion des Kantons Zürich Replik ein und verwies darin auf den Mitbericht des Amtes für Raumentwicklung vom 5. April 2018, wo an den gestellten Anträgen festgehalten wurde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Baudirektion ist gestützt auf § 338c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde gegen die teilweise Aufhebung ihres Genehmigungsentscheids legitimiert, soweit das Rechtsmittel der Wahrung öffentlicher Interessen dient. Gemäss Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sind die Kantone für den Heimatschutz zuständig. Aufgrund dieses verfassungsrechtlichen Auftrags müssen Behörden die Schutzwürdigkeit von Bauten abklären und in Zweifelsfällen den Rechtsweg beschreiten (VGr, 4. Mai 2017, VB.2016.00596, E. 1.2). Mit der vorliegenden Beschwerde verficht der Staat Zürich das Anliegen, den streitbetroffenen Kachelofen unter Schutz zu stellen sowie dessen Wiederherstellung anzuordnen und wahrt damit öffentliche Interessen im Sinn von § 338c PBG. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.  

2.1 Der streitbetroffene Hausteil Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 bildet Bestandteil eines im Jahr 1528 erstellten, vierteiligen Mehrfamilien-Flarzhauses im bäuerlichen Weiler B. Alle vier Teile der Baute wurden im Jahr 1985 aufgrund ihres in der Region seltenen Bautypus im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte und der archäologischen Denkmäler der Region Zimmerberg aufgenommen. Ferner wurde 1989 eine Personaldienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, wonach die Baute ohne Zustimmung nicht abgebrochen oder daran bauliche Änderungen mit Aussenwirkung vorgenommen werden dürfen.

2.2 Im Jahr 2014 wurde der streitbetroffene Hausteil an den Beschwerdeführer verkauft. Im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens aufgrund erfolgter baulicher Änderungen wurden im Folgejahr Schutzabklärungen eingeleitet. Dabei stellte sich heraus, dass die gesamte historische Innenausstattung samt dem strittigen Kachelofen in der Stube des Kernbaus zwischen 2013 und 2015 entfernt worden war. Mit Verfügung vom 22. April 2016 stellte die Baudirektion die Baute vorsorglich und – nach Einholung eines Gutachtens der Denkmalpflegekommission des Kantons Zürich (KDK) – mit der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2017 definitiv unter Schutz und verlangte unter anderem die Wiederherstellung des genannten Kachelofens.

2.3 Einigkeit besteht vorliegend darin, dass es sich bei der streitbetroffenen Baute grundsätzlich um ein schutzwürdiges Objekt handelt. Ferner ist der streitbetroffene Kachelofen in der Stube des Kernbaus unbestrittenermassen unwiderruflich entfernt worden. Der Streitgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob dieser Kachelofen wiederherzustellen sei. Dazu ist als Erstes dessen Schutzwürdigkeit bzw. der Schutzumfang des Objekts abzuklären. Sodann ist die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsanordnung zu überprüfen.

3.  

3.1 Zu den Schutzobjekten des Natur- und Heimatschutzes, welche vor Zerstörung oder Beeinträchtigung bewahrt werden sollen, gehören namentlich Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind bzw. Landschaften oder Siedlungen wesentlich prägen (§ 203 Abs. 1 lit. c PBG). In der Praxis werden diese beiden Eigenschaften als Eigenwert und als Situationswert bezeichnet. Während sich der Eigenwert auf die Bedeutung des Bauwerks selbst bezieht, bezeichnet der Situationswert den Wert eines Objekts, der sich in Bezug auf seine Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ergibt (vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139 und 205). Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie weit dieses öffentliche Interesse reicht, insbesondere in welchem Ausmass ein Objekt denkmalpflegerischen Schutz verdient, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

3.2 Bei der Abklärung der Zeugenschaft ist eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung vorzunehmen, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270 E. 4a; VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 5.1; 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der Frage, welche Gebäudeteile unter Schutz zu stellen sind, hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung stets betont, ein Bauwerk werde grundsätzlich als Ganzes betrachtet. Der Schutz einzelner Bauteile kann nicht ohne Rücksicht auf das Zusammenwirken von Innerem und Äusserem beurteilt werden und die Schutzwürdigkeit des Innern ergibt sich insbesondere auch aus dem Zusammenspiel von Fassaden und Innenraum (BGr, 15. März 2010, 1C_543/2009, E. 2.3; BGE 118 Ia 384 E. 5e; Ia 261 E. 5b). So besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung des Innern, wenn dessen Veränderung die Einheit des Hauses weitgehend zerstören sowie die "Lesbarkeit" des Baudenkmals und den Sinn der Unterstellung stark beeinträchtigen würde (vgl. zum Ganzen BGr, 1P.79/2005 vom 13. September 2005 E. 4.3, in: ZBl 108/2007 S. 83).

3.3 Für die Klärung dieser denkmalpflegerischen Fragen kann die Behörde ein Fachgutachten einholen (§ 7 Abs. 1 VRG). Das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von Fachpersonen – würdigen die rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7 Abs. 4 VRG). Allerdings geniesst ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges, von Behörden eingeholtes Gutachten einen erhöhten Beweiswert. Aus diesem Grund darf von einem solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (VGr, 11. August 2016, VB.2016.00012, E. 2.3, auch zum Folgenden; BGE 136 II 539 E. 3.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 146 und 147; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 775). Eine Verwaltungsbehörde oder eine Gerichtsinstanz kann umso eher von den gutachterlichen Feststellungen abweichen, je sachkompetenter sie selbst in der entsprechenden Materie ist.

4.  

4.1 Im Gutachten der KDK wird der streitbetroffene Kachelofen als Kastenofen mit patronierten Kacheln, Nelkenmotiv sowie "Chuuscht" [Herd] mit Sandsteinsitzplatte, aus der Zeit um 1770 und Chuuschtwand aus älteren reliefierten Kacheln aus dem 16. Jahrhundert beschrieben. Dem Inventar ist ergänzend zu entnehmen, dass patronierten Kacheln mit Nelkenmuster grün und die Reliefkacheln der Sitzkunst unterschiedlichen Typs waren. Die KDK erachtete diesen sowie einen weiteren ähnlichen Kachelofen als vom Schutzumfang erfasst und empfahl, diese in geeigneter Form wiederherzustellen. Dieser Empfehlung ist die Baudirektion teilweise gefolgt und ordnete an, in der Stube des Kernbaus am ursprünglichen Ort wieder einen befeuerbaren Kachelofen zu erstellen. Auf die Wiederherstellung des zweiten Kachelofens hat die Beschwerdeführerin aus Gründen der Verhältnismässigkeit verzichtet.

4.2 Das Baurekursgericht erwog in seinem Entscheid, der streitbetroffene Kachelofen habe aufgrund seines Standortes im Gebäudeinnern keine Auswirkung auf den Situationswert und verneinte die Schutzwürdigkeit aufgrund eines Situationswerts. Dies ist nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Situationswert den Bezug der (gesamten) Baute zu deren Lageort bezeichnet (vgl. E. 3.1). Für dessen Beurteilung sind daher grundsätzlich die von aussen sichtbaren Bauelemente massgeblich.

Allein wegen des fehlenden Situationswerts darf allerdings nicht generell auf die fehlende Erfüllung der Rekonstruktionsvoraussetzungen geschlossen werden. Kann sich doch die Schutzwürdigkeit eines Objekts sowohl aus einem hohen Eigen- oder Situationswert als auch aus deren Zusammenspiel ergeben (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Insofern greifen die vorinstanzlichen Erwägungen zu kurz, wenn sie für die Verpflichtung zur Wiederherstellung eines Objekts im Gebäudeinneren einen Beitrag zum Erhalt des Situationswerts voraussetzt. Mit dieser Argumentation würde die Anordnung zur Wiederherstellung von allenfalls schutzwürdigen Bauteilen im Gebäudeinnern, welche nicht zum äusseren Erscheinungsbild beitragen, von vornherein ausgeschlossen. Dies würde dem Schutzgedanken von § 203 Abs. 1 lit. c PBG, wonach nicht nur Gebäude, sondern auch Teile sowie Zugehör Schutzobjekte sein können, und dem in der Rechtsprechung verankerten Grundsatz des integralen Schutzes zuwiderlaufen (vgl. E. 3.2; Engeler, S. 115).

4.3 Entgegen dem Vorbringen der Baudirektion hat die Vorinstanz in ihre Beurteilung indessen nicht nur den Situations-, sondern auch den Eigenwert des Kachelofens mit einbezogen. Sie hielt diesbezüglich fest, die historische Substanz als massgebliches Element des Eigenwerts sei nicht mehr vorhanden und könne nicht durch eine Nachbildung wiederhergestellt werden. Aus diesen Gründen verneinte sie im Ergebnis nicht nur das Vorliegen eines Situations-, sondern auch eines Eigenwerts und in der Folge einer gesetzlichen Grundlage für die Verpflichtung zur Wiederherstellung.

4.3.1 Auch diesen Überlegungen kann so nicht gefolgt werden. Die Erhaltung von Ge­bäuden bzw. Gebäudeteilen oder Zugehör einzig aufgrund ihres Eigenwerts erfordert eine hohe Qualität und Bedeutung. Das heisst, dass sie Zeugen und Ausdruck menschlicher Tätigkeit sein und einen bedeutenden historischen, kulturellen oder ästhetischen Wert aufweisen müssen (vgl. Engeler, S. 48). Dies kann nach dem Gesagten nicht ohne Rücksicht auf das Zusammenwirken von Innerem und Äusserem beurteilt werden (E. 3.2). Aufgrund des integralen Schutzgedankens gilt dies nicht nur für die Beurteilung von aussenliegenden oder das äussere Erscheinungsbild beeinflussenden Bauteilen, sondern auch für von aussen nicht sichtbares Zugehör, sofern sie die Eigenart der Baute und deren Bedeutung beeinflussen.

4.3.2 Im Gutachten wird zur inneren Gliederung des Kernbaus festgehalten, diese stimme mit den traditionellen Baumustern überein. Der Kachelofen war ein wesentlicher Bestandteil im geschützten Innenraum des Schutzobjekts, indem er die Einrichtung der Stube mitprägte und mit dem Herd in der angrenzenden Küche verbunden war. Hinzu kommt, dass das Objekt eine bewegte Geschichte hinter sich hat und angenommen wird, dass im Jahr 1777 der damals neu gebaute Kachelofen als Unterpfand gegeben worden war. Insofern war er nicht nur in architektonischer, sondern auch in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht bedeutend. Er wies damit einen hohen Eigenwert auf. Zumal das Gutachten hinsichtlich seiner Vollständigkeit oder Schlüssigkeit zu Recht nicht beanstandet wurde, wären in dieser Hinsicht keine zureichenden Gründe ersichtlich, um die gutachterlich festgestellte Schutzwürdigkeit zu verneinen und vom Gutachten abzuweichen. Davon ging letztlich wohl auch das Baurekursgericht aus, welches die wichtige Zeugenschaft aufgrund des Eigenwerts explizit nicht ausschloss. Zudem macht die Baudirektion geltend, der Ofen würde im Verbund mit der noch bestehenden Ofenwand und dem Schornstein die historische Beheizung ungeschmälert dokumentieren. Im Sinn des integralen Schutzansatzes trägt der Kachelofen – auch wenn er ohne die ursprünglichen Materialen wiederhergestellt wird – zum Zeugenwert der Baute als charakteristisches Element für die Raumaufteilung und Raumnutzung bei.

4.4 Daraus, dass der Kachelofen nicht mehr vorhanden ist, darf indessen nicht auf das Fehlen der Rekonstruktionsvoraussetzungen geschlossen werden. Vielmehr muss die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verhältnismässig sein (Art. 36 und 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; vgl. BGr, 26. April 2010, 1C_397/2009, E. 4.1).

Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist; ausserdem muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse und den Belastungen für die Betroffenen gewahrt werden (BGE 135 I 176 E. 8.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, S. 118 ff.; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 483).

4.4.1 Vorliegend würde die Wiederherstellung des entfernten Kachelofens für den Beschwerdeführer einen hohen finanziellen Aufwand bedeuten. Solche finanziellen Interessen sind bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar grundsätzlich mitzuberücksichtigen, allerdings nicht mit erstrangiger Bedeutung (VG, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3.5). Je grösser die Schutzwürdigkeit eines Schutzobjekts ist, desto weniger können solche privaten Interessen ins Gewicht fallen (BGE 126 I 219 E. 2c; VGr, 8. Februar 2012, VB.2010.00359, E. 6.3). Die Baudirektion hat die Anordnung einer (originalgetreuen) Wiederherstellung offensichtlich als unverhältnismässig betrachtet: Sie ordnete in ihrer Verfügung einzig an, in der Stube des Kernbaus am ursprünglichen Ort wieder einen befeuerbaren Kachelofen zu erstellen. Zu dessen Beschaffenheit äusserte sie sich darin nicht. In ihrer Replik weist sie darauf hin, nicht die Rekonstruktion des ursprünglichen Ofens von 1770 samt Sitzkunst aus wiederverwendeten Kacheln des 17. Jahrhunderts angeordnet zu haben. Im Gegenteil geht sie selber davon aus, dass die Auflage auch durch einen passenden Kachelofen aus dem Bauteillager der kantonalen Denkmalpflege erfüllt ist.

4.4.2 Mit der Anordnung der Baudirektion kann das öffentliche Schutzinteresse an der Substanz des Kachelofens nicht gewahrt werden. Der Kachelofen ist auch ohne die originalgetreue Wiederherstellung charakteristisch für den Zeugenwert des (gesamten) Schutzobjekts. Insofern besteht ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des Ofens.

4.4.3 Vorliegend überwiegt jedoch das private Interesse des Beschwerdegegners. Zu berücksichtigen ist, dass unbestrittenermassen nur noch ein Ersatzofen eingebaut werden könnte, welcher zurzeit nicht befeuerbar ist. Wie der Beschwerdegegner ausführt, könnte der Ofen im heutigen Zeitpunkt nicht an den bestehenden Kamin angeschlossen werden, da dieser der Heizung des benachbarten Hausteils Assek.-Nr. 01 dient. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Darstellung des Beschwerdegegners nicht und räumt ein, dass diese Entrauchung im Hausteil Assek.-Nr. 01 Bestandesgarantie geniesse. Bei einem allfälligen künftigen Umbauvorhaben dieses Hausteils könne ein Anschluss des Ofens an den Kamin realisiert werden. Der Umstand, dass es sich beim neu eingebauten Ofen in der Tat um eine Art "Attrappe" handeln würde, schmälert dessen Zeugeneigenschaft. Umgekehrt muss mit relativ hohen Kosten zulasten des Bauherrn gerechnet werden. Die Kostenfrage wurde im vorliegenden Verfahren nicht im Detail geklärt. Der Beschwerdegegner macht Wiederinstandstellungskosten in der Höhe von etwa Fr. 100'000.- geltend. Dieser Betrag wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sondern dadurch relativiert, dass sie keine Rekonstruktion des Kachelofens mit Sitzkunst verlangt habe. Die Kosten seien daher lediglich auf Fr. 22'000.- bis 30'000.- zu beziffern. Fest steht damit, dass mindestens von finanziellen Aufwendungen in dieser Höhe auszugehen ist. In einem späteren Zeitpunkt anfallende Kosten im Zusammenhang mit dem Wiederanschluss an den bestehenden Kamin sind darin noch nicht berücksichtigt. Auf diese Grobschätzung des Aufwands kann im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung abgestellt werden. Weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigen sich. Schliesslich fällt vorliegend ins Gewicht, dass nicht von einer Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners ausgegangen werden kann. Aus den vorliegenden Verfahrensakten sind keine genügenden Hinweise dafür vorhanden, dass der Beschwerdegegner um die Inventarisierung des Gebäudeinnern tatsächlich wusste oder wissen musste. Aus der grundbuchamtlich eingetragenen Dienstbarkeit, welche dem Beschwerdegegner bekannt war, war dies jedenfalls nicht herauszulesen. Es kann ihm höchstens ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.

Im Ergebnis hat das Baurekursgericht die umstrittene Anordnung der Baudirektion somit zu Recht aufgehoben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Beschwerdegegner ist mangels besonderem Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    3'000.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      160.--      Zustellkosten,
Fr.    3'160.--      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …