{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00067_2018-06-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218285&W10_KEY=13823227&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5072a3d47511e760c6622a205ff78ca7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00067"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.06.2018  VB.2018.00067"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.06.2018  VB.2018.00067"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.06.2018  VB.2018.00067"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugang | Informationszugang zu Akten eines abgeschlossenen Strafverfahrens. Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 2). Grunds\u00e4tzlich besteht kein Anspruch darauf, zur rechtlichen W\u00fcrdigung oder zur juristischen Begr\u00fcndung eines Entscheids angeh\u00f6rt zu werden. Beabsichtigt eine Beh\u00f6rde jedoch, ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begr\u00fcnden, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten, so ist das rechtliche Geh\u00f6r zumindest der dadurch beschwerten Partei zu gew\u00e4hren (E. 3.2). Drittpersonen k\u00f6nnen Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Strafverfahrens nehmen, wenn sie daf\u00fcr ein wissenschaftliches oder ein anderes sch\u00fctzenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Das schutzw\u00fcrdige Interesse kann sich dabei aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht oder aus einer sonstigen besonderen Sachn\u00e4he ergeben. Das schutzw\u00fcrdige Interesse im Bereich der Medien ergibt sich zum einen aus der Betroffenheit der Medienfreiheit, und zum anderen muss am betreffenden Strafverfahren auch ein \u00f6ffentliches Interesse bestehen. Der Beschwerdef\u00fchrer ist in der Medienfreiheit betroffen und vermag mittels diverser Zeitungsartikel das \u00f6ffentliche Interesse am Strafverfahren nachzuweisen, weshalb ein schutzw\u00fcrdiges Interesse gegeben ist (E. 4.1-4.5). Dem schutzw\u00fcrdigen Interesse des Beschwerdef\u00fchrers stehen private Interessen der auf dem Filmmaterial erkennbaren Personen entgegen. Diesen privaten Interessen kann jedoch mittels Anonymisierung entgegengekommen werden (E. 4.7). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:59:58", "Checksum": "f6a40cb9d3b32b3fa23b9f5c8923bdec"}