{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.10.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00068_17-10-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218646&W10_KEY=4478013&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c0390cd61576356e610a7bcf4c27b789"}, "Num": [" VB.2018.00068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.17.1  VB.2018.00068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.17.1  VB.2018.00068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.17.1  VB.2018.00068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | R\u00fcckerstattung unrechtm\u00e4ssig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Liegen f\u00fcr unterst\u00fctzungsrelevante Sachverhalte keine direkten Beweise vor, kann von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) geschlossen werden (E. 3.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin gab an, im streitigen Zeitpunkt alleine gewohnt zu haben. Aus dem Einwohnerregister der Wohngemeinde der Beschwerdef\u00fchrerin ergibt sich jedoch, dass zum fraglichen Zeitpunkt an ihrer Wohnadresse noch eine weitere Person gemeldet war (E. 4.1). Einwohnerregister m\u00fcssen vollst\u00e4ndig, richtig und aktuell sein (E. 4.2). Im Zivilprozessrecht (Art. 179 ZPO) gelten sie als \u00f6ffentliche Register, welche f\u00fcr die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Z\u00fcrich befindet sich keine Art. 179 ZPO entsprechende Vermutung, und eine analoge Anwendung erscheint fraglich. Allerdings zeigt der Einbezug der Einwohnerregister in die erh\u00f6hte Beweiskraft nach Art. 179 ZPO, dass von einer hohen Glaubw\u00fcrdigkeit dieses Registers auszugehen ist. Das Einwohnerregister begr\u00fcndet daher eine tats\u00e4chliche Vermutung der Richtigkeit der in ihm eingetragenen Tatsachen (E. 4.3). Der Beschwerdef\u00fchrerin gelingt es nicht, erhebliche Zweifel an der Vermutung zu begr\u00fcnden, dass sie in einem Zwei-Personen-Haushalt gelebt hat. Die aufgrund der Annahme eines Ein-Personen-Haushalts zu viel ausgerichtete Sozialhilfe kann zur\u00fcckverlangt werden (E. 4.5-4.8). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:27", "Checksum": "ceb23ba9d75543f5f38e6a65927d5d54"}