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Geschäftsnummer: VB.2018.00068  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.10.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Liegen für unterstützungsrelevante Sachverhalte keine direkten Beweise vor, kann von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) geschlossen werden (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin gab an, im streitigen Zeitpunkt alleine gewohnt zu haben. Aus dem Einwohnerregister der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin ergibt sich jedoch, dass zum fraglichen Zeitpunkt an ihrer Wohnadresse noch eine weitere Person gemeldet war (E. 4.1). Einwohnerregister müssen vollständig, richtig und aktuell sein (E. 4.2). Im Zivilprozessrecht (Art. 179 ZPO) gelten sie als öffentliche Register, welche für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich befindet sich keine Art. 179 ZPO entsprechende Vermutung, und eine analoge Anwendung erscheint fraglich. Allerdings zeigt der Einbezug der Einwohnerregister in die erhöhte Beweiskraft nach Art. 179 ZPO, dass von einer hohen Glaubwürdigkeit dieses Registers auszugehen ist. Das Einwohnerregister begründet daher eine tatsächliche Vermutung der Richtigkeit der in ihm eingetragenen Tatsachen (E. 4.3). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, erhebliche Zweifel an der Vermutung zu begründen, dass sie in einem Zwei-Personen-Haushalt gelebt hat. Die aufgrund der Annahme eines Ein-Personen-Haushalts zu viel ausgerichtete Sozialhilfe kann zurückverlangt werden (E. 4.5-4.8). Abweisung.
 
Stichworte:
EINWOHNERREGISTER
MITWIRKUNGSPFLICHT
ÖFFENTLICHES REGISTER
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
VERMUTUNGSBASIS
VERMUTUNGSFOLGE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 8 MERG
§ 1 RHG
§ 26 lit. a SHG
Art. 8 ZGB
Art. 9 ZGB
§ 179 ZPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00068

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 17. Oktober 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt C, vertreten durch das Departement Soziale Dienste/Rechtsdienst,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde von Januar 2014 bis April 2015 von der Stadt C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit September 2016 wird sie erneut unterstützt. Mit Entscheid vom 24. Februar 2017 verpflichtete die Sozialberatung der Stadt C A aufgrund von § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), in der Zeit von Januar 2014 bis September 2014 zu Unrecht bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 7'248.- zurückzuerstatten. Die Rückerstattungsschuld werde während der aktuellen Unterstützungsperiode (unter Wahrung des Rahmens der Praxis bei Leistungskürzungen) vom Unterhalt abgezogen, monatlich 15 % von Fr. 755.- Grundbedarf, total zuzüglich der Hälfte allfälliger Zulagen.

B. Dagegen erhob A am 23. März 2017 Einsprache bei der Hauptabteilung Sozialberatung, mit dem Antrag, es sei von der Rückforderung des Betrages von Fr. 7'248.- abzusehen. Die Hauptabteilungsleitung Sozialberatung wies die Einsprache mit Wiedererwägungsbeschluss vom 21. April 2017 ab.

C. A erhob daraufhin am 22. Mai 2017 Einsprache bei der Sozialhilfebehörde der Stadt C gegen den Entscheid der Hauptabteilungsleitung vom 21. April 2017, mit dem Antrag, der Wiedererwägungsbeschluss der Hauptabteilung Sozialberatung der Stadt C sei aufzuheben und von der Rückforderung des Betrags von Fr. 7'248.- sei abzusehen. Mit Beschluss vom 7. September 2017 wies die Sozialhilfebehörde C die Einsprache vom 22. Mai 2017 ab.

II.  

Dagegen erhob A am 19. Oktober 2017 Rekurs beim Bezirksrat C. Sie beantragte, es sei der Beschluss der Sozialhilfebehörde C vom 7. September 2017 aufzuheben und auf die Rückforderung von Fr. 7'248.- zu verzichten. Eventualiter sei der genannte Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Sozialhilfebehörde zurückzuweisen. Es sei ihr, da sie anwaltlich vertreten sei, für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Rekursverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Stadt C zuzusprechen. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 wies der Bezirksrat den Rekurs ab und bestätigte den Beschluss der Sozialhilfebehörde C; Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Eine Parteientschädigung sprach er A nicht zu.

III.  

Am 1. Februar 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats C vom 14. Dezember 2017 sei aufzuheben und das Begehren der Beschwerdegegnerin auf Rückforderung von Fr. 7'248.- sei abzuweisen; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Es sei ihr für die Umtriebe im ganzen Verfahren zulasten der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von Fr. 3'500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zuzusprechen. Zudem sei ihr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Am 7. Februar 2018 beantragte der Bezirksrat C die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen verwies er auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 nahm die Stadt C, vertreten durch die Sozialhilfebehörde, Stellung und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Am 19. März 2018 replizierte A. Die Stadt C verzichtete am 28. März 2018 auf eine weitere Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; heute 4. überarbeitete Ausgabe von April 2005, in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung; in früheren Jahren die jeweils massgebende Fassung der SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der Haushaltgrösse. Er betrug im Jahr 2014 und beträgt auch aktuell bei einem Ein-Personen-Haushalt Fr. 986.- und bei einem Zwei-Personen-Haushalt Fr. 755.- (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2–4). Die Wohnungsmietkosten werden ebenfalls entsprechend der Haushaltgrösse aufgeteilt. Werden innerhalb einer familienähnlichen Gemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, so wird der (angemessene) Mietzins anteilsmässig auf die Personen aufgeteilt (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–2). Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen Paare oder Gruppen, die die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2–5).

2.2 Der bei der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat über seine persönlichen Verhältnisse sowie diejenigen von Angehörigen und anderen Personen, die mit ihm zusammenleben, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (§ 18 Abs. 1 lit. d SHG). Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte müssen sofort und unaufgefordert gemeldet werden (§ 18 Abs. 3 SHG; vgl. auch § 28 SHV).

2.3 Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe unter anderem verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (VGr, 17. Juni 2016, VB.2015.00457, E. 2.3).

2.4 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Januar 2014 bis September 2014 – ohne dies der Beschwerdegegnerin zu melden – zusammen mit D in einem Zwei-Personen-Haushalt gelebt hatte und folglich für zu viel ausbezahlte Unterstützungsleistungen im Umfang von Fr. 7'248.- rückerstattungspflichtig ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, in Bezug auf die Frage, bis wann D noch in seiner alten Wohnung wohnte, träfe sie keine Mitwirkungspflicht. Die Beschwerdegegnerin treffe die Beweislast für die anspruchsbegründende Tatsache, dass sie seit dem 1. Januar 2014 mit diesem in einer Hausgemeinschaft lebe. Die Anmeldung einer Person bei der Einwohnerkontrolle, welche auch durch eine Drittperson erfolgen könne, vermöge zu keiner Umkehr der Beweislast zu führen. Zudem hätte die Vorinstanz auch den Untermietvertrag der Beschwerdeführerin mit D sowie die Anmeldung der beiden Personen bei der Einwohnerkontrolle nicht gewürdigt. Schliesslich erweise es sich auch als unlogisch, dass D per 1. Oktober 2013 bei der Beschwerdeführerin einzogen sein solle, nachdem er – aktenmässig belegt – vom 11. September 2013 bis 9. Dezember 2013 im Ausland geweilt habe.

3.  

3.1 Die Sozialbehörde hat gemäss § 7 VRG und § 27 SHV den Sachverhalt bzw. die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit von Amtes wegen durch Befragen der hilfesuchenden Person, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen umfassend abzuklären. Die behördliche Untersuchungspflicht wird jedoch insoweit relativiert, als die Verfahrensbeteiligten im Rahmen von § 7 Abs. 2 VRG einer Mitwirkungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10). Zudem obliegt der hilfesuchenden Person auch nach § 28 SHV eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts (vgl. BGE 138 I 331, E. 7.3; VGr, 21. September 2017, VB.2016.00683 E. 2).

3.2 Einer korrekten Sachverhaltsabklärung kommt im Sozialhilferecht eine grosse Bedeutung zu (BGE 138 I 331, E. 7.4.3.1; VGr, 21. September 2017, VB.2016.00683 E. 2.2). Von einem Sozialhilfeempfänger kann erwartet werden, dass er über Sachverhalte, die die Voraussetzungen der Sozialhilfegewährung betreffen, Aufschluss gibt (Rudolf Ursprung/ Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 116/2015, S. 410; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., 1999, S. 105 ff.). Dies gilt auch in Verfahren, die der Überprüfung einer bereits gesprochenen Sozialhilfeleistung dienen und daher zu einer Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfeleistungen führen können (vgl. VGr, 21. September 2017, VB.2016.00683, E. 2). Das Gleiche hat auch zu gelten, wo es um die nachträgliche Überprüfung geht, ob bereits ausgerichtete Sozialhilfeleistungen zurückzufordern sind. Diese Grundsätze über die Untersuchung von Amtes wegen und die Mitwirkungspflicht der Parteien treten im Verwaltungsverfahren an die Stelle der sonst im Allgemeinen aus Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) abgeleiteten Beweisführungslast (vgl. BGE 138 V 218 E. 6).

Der Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflichten bleiben hingegen ohne Einfluss auf die Beweisausfalllast (objektive Beweislast) also auf die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diese richtet sich nach dem materiellen Recht und der in Art. 8 ZGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Regel. Für eine belastende Verfügung trägt demnach grundsätzlich die Verwaltung die Beweisausfalllast.

3.3 Liegen für unterstützungsrelevante Sachverhalte keine direkten Beweise vor, kann von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) geschlossen werden. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Namentlich soweit allfällig entlastende Beweise für die Behörde nur schwer zugänglich sind, darf die Behörde im erwähnten Sinn auf eine tatsächliche Vermutung abstellen, wobei ihre Pflicht zu weiteren Untersuchungen erheblich relativiert wird oder dahinfällt. Die beweisbelastete Partei hat folglich die für die Vermutung benötigten Indizien (Vermutungsbasis) darzutun. Gelingt ihr dies, liegt es an der Gegenpartei, hier der Beschwerdeführerin, die natürliche Vermutung umzustossen; es kommt also zu einer Beweislastumkehr. Zur Erbringung des Gegenbeweises genügt das Erwecken von erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung, soweit das Gesetz oder die Rechtsprechung nicht ein anderes Beweismass vorschreiben. Ist aus Umständen, die der Sozialbehörde bekannt sind, nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger zu viel Sozialhilfe bezog, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen. Gelingt es dem Sozialhilfeempfänger dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen die Vermutungsbasis zu widerlegen, ist vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich als Vermutungsfolge ergibt (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 3.8; 5. November 2015, VB.2015.00267 E. 5.2; 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.4; Plüss, VRG-Kommentar, § 7 N. 140).

Entgegen der missverständlichen Erwägung 3.2 im vorinstanzlichen Entscheid führt somit auch im Sozialhilferecht ein begründeter Anfangsverdacht nicht ohne Weiteres dazu, dass der Sozialhilfebezüger den Verdacht zu wiederlegen hätte. Eine Beweislastumkehr kann nach dem Gesagten aber dann greifen, wenn aus einer feststehenden Tatsache als Vermutungsbasis aufgrund nach der allgemeinen Erfahrung im Sinn einer tatsächlichen Vermutung auf eine Vermutungsfolge geschlossen werden kann. Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, ist nachfolgend (E. 4) zu prüfen.

4.  

4.1 Das Fax der Einwohnerkontrolle C vom 17. April 2015 bescheinigt, dass D per 1. Oktober 2013 seine Wohnadresse an der E-Strasse 01 in C bei der Beschwerdeführerin hatte. Auch gemäss den NEST-Web-Info-Center Abfragen der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2017, 11. September 2017 sowie 26. Oktober 2017 ist D seit dem 1. Oktober 2013 an der E-Strasse 01 in C bei der Beschwerdeführerin gemeldet. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Anmeldung einer Person bei der Einwohnerkontrolle, welche durch Drittpersonen erfolgen könne, nicht zur Umkehr der Beweislast führen dürfe. Zu prüfen ist zunächst, ob der Auszug aus dem Einwohnerregister der Stadt C eine genügende Vermutungsbasis für die Vermutungsfolge darstellt, dass die Beschwerdeführerin im mass­gebenden Zeitpunkt in einem Zwei-Personen-Haushalt gelebt hat.

4.2 Vermieter und Logisgeber haben der Gemeinde den Ein- und Auszug von Mietern bzw. Logisnehmern zu melden (§ 33a Abs. 1 des im Jahr 2014 noch geltenden Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [aGG]; aktuell § 8 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister [MERG] vom 11. Mai 2015). Sie haben dabei insbesondere anzugeben: die Gebäudeadresse und amtliche Wohnungsnummer, den Namen und Vornamen des Mieters, den Namen und die Adresse des Vermieters bzw. der Liegenschaftsverwaltung sowie den Beginn des Mietverhältnisses (§ 33a Abs. 1 in Verbindung mit § 37d Abs. 1 lit. b aGG; § 8 Abs. 1 MERG). Eine Verletzung der Meldepflicht kann mit Busse oder Verweis bestraft werden (§ 39g aGG; § 31 MERG).

Gemäss Art. 6 lit. s des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) enthalten die Einwohnerregister von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde dessen Datum. Das Registerharmonisierungsgesetz bezweckt die Vereinfachung der Datenerhebung für die Statistik durch die Harmonisierung amtlicher Personenregister (Register) sowie des gesetzlich vorgesehenen Austauschs von Personendaten zwischen den Registern (Art. 1 Abs. 1 RHG). Zu diesem Zweck bestimmt das Gesetz das Gebot der Vollständigkeit und Richtigkeit der Register sowie die Pflicht zur Aktualisierung der Einwohnerregister (Abs. 2 lit. c und d). So sieht auch Art. 5 RHG vor, dass die Register in Bezug auf den erfassten Personenkreis aktuell, richtig und vollständig sein müssen.

4.3 Das Einwohnerregister stellt kein öffentliches Register nach Art. 9 Abs. 1 ZGB dar, da diese Norm lediglich für Register und Urkunden des Bundeszivilrechts gilt (Stephan Wolf, Berner Kommentar, 2012, Art. 9 ZGB N. 8). Auf sämtliche öffentliche Register und Urkunden des Bundes und der Kantone bezieht sich hingegen Art. 179 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) (Sven Rüetschi, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 179 ZPO N. 2; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 S. 7323). Diese Bestimmung sieht vor, dass öffentliche Register und öffentliche Urkunden, für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres In­halts nachgewiesen ist. So hat das Kantonsgericht des Kantons Wallis in einem Verfahren betreffend Schuldbetreibung und Konkursrecht das Einwohnerregister als Register des kantonalen Rechts klassifiziert, dem nach Art. 179 ZPO voller Beweiswert zukommt (Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, 8. März 2013, TCV LP 12 23, E. 3.4, Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung 2013, S. 299 ff.). Auch das Kantonsgericht des Kantons Graubünden anerkannte eine von der Gemeinde gestützt auf das Einwohnerregister ausgestellte Wohnsitzbescheinigung als öffentliche Urkunde im Sinn von Art. 179 ZPO (Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden, 21. Juli 2015, ZK2 14 41, E. 3d). Im Zivilprozessrecht stellt das Einwohnerregister somit ein öffentliches Register dar, welches den vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtigkeit seines Inhalts nachgewiesen ist.

Im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich befindet sich keine Art. 179 ZPO entsprechende gesetzliche Vermutung, und § 60 Satz 3 VRG sieht nur für das Beweis­verfahren die sinngemässe Anwendung der Zivilprozessordnung vor (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 16), erfasst also Art. 179 ZPO nicht (anderer Ansicht allerdings Plüss, § 7 N. 145 sowie Donatsch, § 60 N. 14, die beide unter Verweis auf Art. 9 ZGB und Art. 179 ZPO davon ausgehen, dass öffentliche Urkunden und Register auch im Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtspflegegesetzes den vollen Beweis für die durch sie bezeugten Tatsachen erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist). Zudem verweist auch § 71 VRG, welcher Teile der ZPO ergänzend anwendbar erklärt, nicht auf Art. 179 ZPO. Es erscheint daher fraglich, ob im verwaltungsrechtlichen Verfahren Art. 179 ZPO analog anzuwenden ist, da so die freie Beweiswürdigung des Richters eingeschränkt würde.

Immerhin zeigt der Einbezug der Einwohnerregister in die erhöhte Beweiskraft nach Art. 179 ZPO, dass von einer hohen Glaubwürdigkeit dieses Registers auszugehen ist. Die Führung des Registers durch Behörden, die dargelegten gesetzlichen Anforderungen an die Registerführung, die in Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 RHG vorgeschriebene Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Registers (vgl. heute auch die für die meldepflichtige Person geltenden Wahrheitspflicht nach § 6 Abs. 1 MERG) sowie die in § 39 aGG (bzw. heute § 31 MERG) vorgesehene Strafbarkeit von Verletzungen der Melde- und Auskunftspflichten begründen auch in den vorliegenden verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine tatsächliche Vermutung der Richtigkeit der im Einwohnerregister eingetragenen Tatsachen. Diese erhöhte Glaubwürdigkeit besteht auch dann, wenn Einträge in das Register aufgrund von Meldungen Dritter erfolgen, steht es diesen doch nicht frei, eine solche Meldung vorzunehmen, sondern sie sind dazu verpflichtet, und es droht ihnen im Unterlassungsfall eine Strafe. Hinzu kommt, dass im Sozialhilferecht auch beim Wegzug aus einer Gemeinde bei Zweifeln an dessen Zeitpunkt auf denjenigen abgestellt wird, der für die polizeiliche Abmeldung gilt (vgl. § 38 Abs. 2 SHG; VGr, 17. Juni 2016, VB.2015.00457, E. 5.1). Das Sozialhilferecht weist somit dem Eintrag im Einwohnerregister die Funktion eines gewichtigen Indizes zu.

4.4 Der Auszug aus dem Einwohnerregister stellt demnach eine genügende Vermutungsbasis dar, um daraus die Vermutungsfolge abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin von Ende Januar 2014 bis Ende September 2014 tatsächlich mit D zusammengewohnt hat. Die Beschwerdegegnerin durfte somit vorbehältlich eines von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Gegenbeweises davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2013 in einem Zwei-Personen-Haushalt gelebt hat. Unter diesen Umständen ist sie ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen.

4.5 Zu prüfen bleibt, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung zu wecken vermögen (vorn E. 3.2).

4.6 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz hätte die eigenständig von D vorgenommene Anmeldung beim Einwohneramt sowie den eingereichten Untermietvertrag ausgeklammert. Mit Schreiben vom 17. August 2014 meldete D der Einwohnerkontrolle der Stadt C, dass er von der F-Strasse 02 zu seiner Konkubinatspartnerin (der Beschwerdeführerin) an die E-Strasse 01 umgezogen sei. Dieses Schreiben wurde ebenfalls von der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Es geht aus dem Schreiben jedoch nicht hervor, wann dieser Umzug stattgefunden hat, weshalb es bereits aus diesem Grund kein genaues Umzugsdatum zu beweisen und damit auch nicht die Vermutung, dass D ab Oktober 2013 bei der Beschwerdeführerin wohnte, zu entkräften vermag. In den Akten findet sich weiter ein nicht unterzeichneter Untermietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und D vom 1. August 2014. Dieser sieht vor, dass das Mietverhältnis am 1. August 2014 beginnt. Der Untermietvertrag wurde von der Beschwerdeführerin erstellt. Diese hatte am 4. Juni 2014 erfahren, dass fraglich war, ob D bei ihr wohne. Zudem war sie an diesem Tag erneut auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden. Da ihr somit im Zeitpunkt des Abschlusses des schriftlichen Untermietvertrags bewusst war, dass die Frage, ob D bei ihr wohnte, in Bezug auf die Sozialhilfe von Bedeutung war, besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin den Untermietvertrag vom 1. August 2014 nur erstellte, um einen Beleg dafür zu haben, dass D erst seit dem 1. August 2014 bei ihr wohne. Der Untermietvertrag vermag somit nicht zu beweisen, dass D erst seit dem 1. August 2018 bei der Beschwerdeführerin wohnt, und er vermag auch keine erheblichen Zweifel an der aus dem Einwohnerregister fliessenden Vermutung zu begründen.

4.7 Von der Beschwerdeführerin wird weiter vorgebracht, es erweise sich als unlogisch, dass D per 1. Oktober 2013 bei der Beschwerdeführerin eingezogen sein solle, da er – aktenmässig belegt – vom 11. September 2013 bis 9. Dezember 2013 im Ausland geweilt habe. Zumindest die physische Umzugshandlung habe D dabei unmöglich an diesem Datum vollziehen können; weshalb er gerade ab diesem Datum die Absicht des dauernden Verbleibs bei der Beschwerdeführerin gehabt haben solle, sei nicht nachvollziehbar begründet. Zwar hat D die physische Umzugshandlung aufgrund des Auslandaufenthalts tatsächlich nicht am 1. Oktober 2013 selber vornehmen können, dies vermag jedoch noch nichts zu beweisen. Selbst wenn D seine persönlichen Sachen erst nach dem 1. Oktober 2013 umzog, was nicht belegt ist, vermöchte dies allein noch nicht den Registereintrag infrage zu stellen, insbesondere nicht für die Frage, wo D ab Januar 2014 wohnte. Es erscheint zudem entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht als unlogisch, das alte Mietverhältnis per Ende September 2013 aufzugeben und ab dem 1. Oktober 2013 bei der Beschwerdeführerin zu wohnen. Denn durch die Aufgabe des Mietverhältnisses per Ende September 2013 mussten die Beschwerdeführerin und D nicht zwei Wohnungen bezahlen, die sie während ihrer Landesabwesenheit nicht benutzten. Dadurch konnten sie diese Monatsmieten sparen.

4.8 Die Beschwerdeführerin macht geltend, da die Meldungen für das Einwohnerregister auch von Dritten erbracht werden könne und nicht durch Dokumente untermauert werden müsse, könne der Inhalt des Einwohnerregisters auch falsch sein. Sie bringt jedoch nicht vor, inwiefern vorliegend die strittige Meldung fälschlicherweise erfolgt sei. Sie macht lediglich geltend, die Vermieterin hätte bei der Anmeldung keinen Mietvertrag vorlegen können und sie hätte die Angabe des Beginns des Mietverhältnisses nicht gemacht. Es ist jedoch vonseiten der Vermieterin bei der Meldung eines Umzugs kein Mietvertrag erforderlich (§ 33 Abs. 1 aGG). Zudem musste sich die Vermieterin zum Beginn des Mietverhältnisses äussern, ansonsten hätte die Einwohnerkontrolle nicht den 1. Oktober 2013 als Umzugsdatum eintragen können. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich genügend Zeit gehabt hätte, den angeblich falschen Eintrag korrigieren zu lassen. Gemäss der NEST-Web-Info-Center Abfrage der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2017 ist D jedoch noch immer seit dem 1. Oktober 2013 an der E-Strasse 01, C, bei der Beschwerdeführerin gemeldet. Dass der Eintrag in der Zwischenzeit korrigiert worden wäre, wird nicht vorgebracht und ergibt sich nicht aus den Akten. Zudem liegen auch keine Belege vor, welche nachweisen würden, dass D bis zum 31. Juli 2014 in einem anderen Mietverhältnis stand. Demgemäss gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis aufkommen zu lassen, weshalb der Gegenbeweis nicht erbracht ist. Der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz kann deshalb keine unrichtige Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Demzufolge ist für die Dauer des Sozialhilfebezugs vom Januar 2014 bis April 2015 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einem Zwei-Personen-Haushalt lebte. Folglich wurde aufgrund des Umstands, dass sie dies für den Zeitraum vom Januar 2014 bis September 2014 nicht deklariert hatte und die Beschwerdegegnerin deshalb von einem Ein-Personen-Haushalt ausgegangen war, zu viel Sozialhilfe ausbezahlt, welche zurückverlangt werden kann.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Da es sich bei der Beschwerdegegnerin um ein grösseres Gemeinwesen handelt, für welches die Führung von Rechtsmittelprozessen zu den üblichen Amtstätigkeiten gehört und das vorliegende Verfahren weder mit besonderem Aufwand verbunden war noch den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (Plüss, § 17 N. 51), ist auch der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Die Beschwerdeführerin stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen (Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im Sozialhilferecht bejaht (statt vieler VGr, 9. März 2018, VB.2017.00798, E. 5.3).

5.3 Aufgrund der Akten und der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen, erscheint sie als mittellos. Die Beschwerde erwies sich aufgrund der infrage gestandenen Beweiskraft des Einwohnerregisters nicht gerade als offenkundig aussichtlos, und die gestellten Rechtfragen rechtfertigen den Beizug eines Anwaltes, weshalb der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren ist. Der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen. Dieser macht für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 10,2 Arbeitsstunden geltend. Der Zeitaufwand erscheint angesichts der gestellten Rechtsfragen und angesichts der Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin schon im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hatte und mit dem Sachverhalt daher bereits weitgehend vertraut war, als hoch, aber noch angemessen, da ein Teil des Aufwands von Substituten geleistet wurde, welche geringer zu entschädigen sind. Daraus ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 2'022.- (Stundenansatz von maximal Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]). Weiter macht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kleinspesenpauschale von 3 % geltend, was Barauslagen von Fr. 60.65 entspricht und ebenfalls noch angemessen ist. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung somit Fr. 2'243.-.

5.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    820.--     Total der Kosten.

3.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'243.- (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer von Fr. 160.35) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an …