{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00069_2018-06-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218332&W10_KEY=13823227&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ea176daa79e085f84e423d72059dd3f5"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00069"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.06.2018  VB.2018.00069"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.06.2018  VB.2018.00069"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.06.2018  VB.2018.00069"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufrechterhaltung bzw. Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung f\u00fcr ein Kind, nachdem die Anerkennungserkl\u00e4rung des vermeintlichen Vaters wieder aus dem Zivilstandsregister gel\u00f6scht worden ist.] Es steht nicht im Belieben der Rekursinstanz, weitere Personen als Partei ins Rekursverfahren aufzunehmen. Solches w\u00e4re nur zul\u00e4ssig, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Beiladung erf\u00fcllt w\u00e4ren. Das ist hier nicht gegeben; namentlich kann die Beiladung nicht einzig dazu dienen, eine in der Schweiz wohnhafte Person ins Verfahren einzubeziehen, um dieser sp\u00e4ter die Verfahrenskosten auferlegen zu k\u00f6nnen. Hat die Vorinstanz eine Person zu Unrecht am Verfahren beteiligt, ist diese nicht zur Beschwerde legitimiert, ausser soweit ihr Kosten auferlegt wurden (E. 1.2). Der Beschwerdef\u00fchrer 1 hat die \u00f6sterreichische Staatsb\u00fcrgerschaft durch die Aberkennung der Vaterschaft des Beschwerdef\u00fchrers 3 r\u00fcckwirkend verloren. Weil die Ehe zwischen der Kindsmutter und dem Beschwerdef\u00fchrer 3 nur noch formell existiert, kann der Beschwerdef\u00fchrer 1 auch aus dem Stiefkindverh\u00e4ltnis keinen Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt auf das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen ableiten (E. 3.1). Wird die Migrationsbeh\u00f6rde durch einen Elternteil get\u00e4uscht, muss das Kind sich dieses Verhalten anrechnen lassen (E. 4.1). Hier wurde der Beschwerdegegner \u00fcber die Vaterschaft des Beschwerdef\u00fchrers 3, die im Zeitpunkt der Geburt bereits angefochten war, get\u00e4uscht, weshalb ein Widerrufsgrund vorliegt. Der Widerruf erweist sich f\u00fcr den 6 1/2 Jahre alten Beschwerdef\u00fchrer 1 als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.2 f.). Teilweise Kostenbelastung der Vorinstanz, weil diese das teilweise Nichteintreten durch den unzul\u00e4ssigen Einbezug der Beschwerdef\u00fchrenden 2 und 3 ins Rekursverfahren verursacht hat (E. 6.1). Abweisung UP/URB wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:00:32", "Checksum": "2e05e954ddebdb51dd47bd8d9a48e836"}