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Geschäftsnummer: VB.2018.00070  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.06.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.03.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf)


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer tritt als Geschäftsführer eines Kurierdienstes auf und ist mit einer Tschechin verheiratet. Er verfügt aufgrund seiner Ehe mit einer EU-Bürgerin über einen (freizügigkeitsrechtlichen) Aufenthaltsanspruch, welcher jedoch sowohl nach innerstaatlichem Recht als auch nach der weitergehenden freizügigkeitsrechtlichen Regelung entfällt, soweit er sich missbräuchlich auf eine inhaltslose Ehe beruft, welche allein zur Aufenthaltssicherung geschlossen wurde oder aufrechterhalten wird. Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene (Schein-)Ehe. Insbesondere die Erkenntnisse aus einer Strafuntersuchung betreffend die organisierte Vermittlung von tschechischen Scheinehefrauen an türkische Ehemänner erhärten den Scheineheverdacht derart, dass es am Beschwerdeführer gelegen wäre, die entsprechenden Verdachtsmomente zu entkräften. Die Unverwertbarkeit von Beweismittels im Strafverfahren zieht sodann nicht zwangsläufig deren Unverwertbarkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach sich, zumal das Migrationsamt auch nicht (rechtsmittellegitimierte) Partei im Strafverfahren war und die ausländerrechtliche Würdigung des Sachverhalts auch nicht im Fokus der strafrechtlichen Ermittlungen stand. Sodann kann offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer seine Geschäftsführerstellung lediglich vortäuscht, besteht doch ohnehin kein hinreichendes volkswirtschaftliches Interesse daran, ihm deshalb den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSLÄNDERRECHTSEHE
BEWEISLASTUMKEHR
BEWEISVERWERTUNGSVERBOT
EU
EU-BÜRGER/-IN
FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
GENEHMIGUNGSENTSCHEID
GESCHÄFTSFÜHRER
GESCHÄFTSFÜHRUNG
RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE
SCHEINEHE
STRAFPROZESSRECHT
TELEFONGESPRÄCH
TÜRKEI
ÜBERWACHUNG
UNSCHULDSVERMUTUNG
VERWERTBARKEIT
ZWANGSMASSNAHMENGERICHT
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AuG
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 51 AuG
Art. 62 Abs. I lit. a AuG
Art. 90 AuG
Art. 118 Abs. III AuG
Art. 7 lit. d FZA
Art. 7 lit. e FZA
Art. 3 Abs. I Anhang I FZA
Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA
§ 269 Abs. II lit. b StPO
§ 278 Abs. III StPO
§ 7 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00070

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. Juni 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1977 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am 12. April 2000 ohne das erforderliche Visum in die Schweiz ein, wo er gleichentags in Zürich die 1980 geborene Schweizerin C heiratete. Gestützt auf diese Ehe wurde ihm am 4. Mai 2000 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Aufgrund seiner illegalen Einreise wurde er mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 2. November 2000 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen verurteilt.

B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2002 bzw. Beschluss vom 9. März 2005 lehnten sowohl das Migrationsamt als auch der Regierungsrat eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, da sich A rechtsmissbräuchlich auf eine nur noch formell bestehende und definitiv gescheiterte Ehe berufe. Offengelassen wurde, ob A darüber hinaus mit der zum Heiratszeitpunkt drogensüchtigen C gegen Geldversprechen eine Scheinehe eingegangen war. Nach der verwaltungsgerichtlichen Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheide (VB.2005.00149 vom 20. April 2005) verliess A offenbar die Schweiz.

C. Am 13. September 2006 und am 2. Oktober 2006 reiste A erneut illegal in die Schweiz ein. Tags darauf heiratete er die 1983 geborene Schweizerin D, worauf ihm am 23. November 2006 wiederum eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner (zweiten) Ehefrau erteilt wurde. Aufgrund seiner erneuten illegalen Einreisen wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. März 2007 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft und am 11. April 2007 ausländerrechtlich verwarnt.

D. Da die eheliche Wohngemeinschaft im Februar bzw. März 2008 aufgegeben worden war, verweigerte das Migrationsamt am 20. August 2009 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A. Am 19. September 2011 (Rechtskraftdatum: 21. Oktober 2011) liessen sich die Eheleute scheiden. Der Regierungsrat bestätigte am 26. März 2014 die Bewilligungsverweigerung. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht (VB.2014.00279) am 9. Juli 2014 teilweise gut, da unklar war, ob der als Geschäftsführer eines Kurierdiensts auftretende Beschwerdeführer den Betrieb tatsächlich in einer tragenden Rolle selbständig führte – und ein gesamtwirtschaftliches Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz bestand – oder ob er lediglich für seinen Onkel das operative Geschäft besorgte. Die Sache wurde deshalb zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an den Regierungsrat zurückgewiesen, welcher die Sache wiederum an das Migrationsamt überwies. Dieses und die hernach angerufene Sicherheitsdirektion lehnten am 5. Juni 2015 bzw. am 26. August 2015 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Nachdem A am 7. September 2015 die 1961 geborene, verwitwete und in der Schweiz aufenthaltsberechtigte tschechische Staatsangehörige E geheiratet hatte und ihm gestützt hierauf per 8. Oktober 2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt worden war, schrieb das Verwaltungsgericht (VB.2015.00589) am 28. Oktober 2015 die inzwischen bei ihm in der Sache hängig gemachte Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit ab.

E. Nachdem bei den Ehegatten A/E Befragungen sowie Wohnungskontrollen durchgeführt worden waren, widerrief das Migrationsamt am 7. Dezember 2016 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A. Dieser sei die Ehe nur zum Schein eingegangen, um die ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen. Zudem setzte es dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 2. Februar 2017 an.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 19. Dezember 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. März 2018.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 1. Februar 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien der vorinstanzliche Rekursentscheid sowie die ihm angesetzte Ausreisefrist aufzuheben und es sei der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für ungültig zu erklären. Den Vorinstanzen sei zu verbieten, ihn wegzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen und/oder es wären weitere Sachabklärungen vorzunehmen und/oder weitere Beweismittel zu berücksichtigen. Weiter wurde um die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht, sollte der Beschwerde nicht schon von Gesetzes wegen Suspensivwirkung zukommen. Zudem wurde eine Parteientschädigung beantragt.

B. Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2018 wurde A zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert und angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Am 5. April 2018 reichte A weitere Unterlagen zu den Akten, unter anderem zwei von den Ehegatten verfasste (undatierte) Briefe.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt zur Beschwerde und zu den nachgereichten Unterlagen zunächst nicht vernehmen.

C. In der Folge erhielt das Migrationsamt jedoch Kenntnis von strafrechtlichen Ermittlungen bezüglich der organisierten Vermittlung von Scheinehen durch eine international operierende Bande, in deren Verlauf auch das Telefon von F, des Onkels von A, abgehört wurde. Da sich aus diesen Ermittlungen und dem Abhörprotokoll der Telefonüberwachung weitere Indizien für eine Scheinehe ergaben, wurde der entsprechende Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 20. Februar 2017 am 13. April 2018 dem Verwaltungsgericht übermittelt.

Hierauf zog das Verwaltungsgericht die in diesem Zusammenhang betreffend A und E erstellten Strafakten bei und setzte mit Präsidialverfügung vom 26. April 2018 den Parteien Frist an, um zu den beigezogenen Strafakten Stellung zu beziehen.

D. Während das Migrationsamt sich nicht weiter vernehmen liess und die zur Stellungnahme zugesandten Akten (als vermeintlich irrtümliche Zustellung) an das Verwaltungsgericht retournierte, bestritt der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 13. Mai 2018 weiterhin eine Scheinehe und zweifelte die Verwertbarkeit der strafrechtlichen Untersuchungsergebnisse an. Zudem beantragte er eine Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).

2.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG).

2.3 Sowohl nach innerstaatlichen Recht (vgl. Art. 51 AuG) als auch nach den freizügigkeitsrechtlichen Regelungen entfällt aber ein Aufenthaltsanspruch, wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Missbräuchlich ist dabei insbesondere die Berufung auf eine inhaltlose Ehe, die einzig zur Aufenthaltssicherung geschlossen wurde oder aufrechterhalten wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9; BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 10. Mai 2017, 2C_1027/2016, E. 3.1).

2.4 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.

2.5 Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Ein starkes Indiz für eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr. 10).

2.6 Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28).

2.7 Gemäss Art. 90 AuG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden (Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG). Der Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3).

3.  

3.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über die tschechische Staatsbürgerschaft und ist somit Bürgerin eines EU-Mitgliedstaats. Demnach kann der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht ableiten, sofern er sich nicht missbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung auf eine inhaltslose Ehe beruft.

3.2 Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangenen (Schein-)Ehe: So hat sich der Beschwerdeführer bereits bei seiner ersten Ehe mit einer damals drogenabhängigen Schweizerin zur Aufenthaltssicherung auf eine lediglich formell (fort-)bestehende und allenfalls sogar nur zum Schein eingegangene Ehe berufen. Seine damalige Schweizer Ehefrau gab bei ihrer polizeilichen Befragung vom 3. März 2002 und in einem Schreiben vom 30. Juli 2002 an, nur ca. einen Monat beim Beschwerdeführer (in getrennten Zimmern) gelebt, keine Intimbeziehung zu diesem unterhalten und in die durch einen Dritten vermittelte Heirat nur unter Drohungen und gegen ein Geldversprechen eingewilligt zu haben. Auch die zweite Ehe mit einer psychisch labilen und zum Heiratszeitpunkt erwerbslosen Schweizerin dauerte nur kurz. In einem anonymen Schreiben, welches am 22. Juli 2009 beim Migrationsamt eingegangen war, wurde zudem angedeutet, dass (auch) diese Ehe nur gegen Geld eingegangen worden sei, wobei dem sich hieraus ergebenden Scheineheverdacht in der Folge nicht weiter nachgegangen wurde. Kurz nachdem dem Beschwerdeführer infolge seiner Trennung bzw. Scheidung von seiner zweiten Schweizer Ehefrau erneut die Wegweisung aus der Schweiz drohte, ging er eine dritte Ehe mit seiner jetzigen tschechischen Ehefrau ein. Der Beschwerdeführer hatte seiner (dritten) Ehefrau kurz vor der Heirat eine Arbeitsstelle in seinem Betrieb verschafft und gestützt auf deren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA selbst um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau ersucht.

Obwohl der Beschwerdeführer seine tschechische Ehefrau am 7. September 2015 geheiratet hatte und sich gemäss dem Protokoll seiner polizeilichen Befragung vom 13. April 2016 bereits im Mai 2015 verlobt haben will, fanden diese offenkundig bedeutsamen Umstände des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers weder in dessen Rekursschrift vom 7. Juli 2015 (in Bezug auf die Verlobung) noch in der Beschwerdeschrift vom 28. September 2015 Erwähnung. 

Diese Umstände des Eheschlusses, der erhebliche Altersunterschied von 16 Jahren zwischen den Eheleuten sowie die Herkunft derselben aus unterschiedlichen Kulturkreisen indizieren bereits die Möglichkeit einer Scheinehe.

3.3 Der entsprechende Verdacht wird durch die polizeilichen Feststellungen anlässlich zweier am 23. und 24. März 2016 durchgeführten Wohnungskontrollen sowie den dazugehörigen Ermittlungsbericht vom 14. April 2016 weiter erhärtet. Demnach konnte am 23. März 2016 um 6 Uhr morgens niemand und am 24. März 2016 um 10 Uhr morgens lediglich der Beschwerdeführer in der über zwei getrennte Schlafzimmer verfügenden ehelichen Wohnung angetroffen werden. Die Sonnerie war mit dem Nachnamen des Beschwerdeführers und den Initialen seiner zweiten Schweizer Ehefrau, nicht aber mit dem Namen von dessen aktuellen Ehefrau beschriftet. In der Wohnung konnten gemäss polizeilicher Wahrnehmung kaum Kleidung, keine Hygieneartikel und keine persönlichen Effekten aufgefunden worden, die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten. Der rapportierende Beamte schloss hieraus auf eine "fremdnützliche Ehegemeinschaft zur Sicherung der Aufenthaltsbewilligung".

Die dem Ermittlungsbericht vom 14. April 2016 beigelegte Fotodokumentation – welche allerdings gemäss offenkundig fehlerhafter Datierung vom 7. September 2015 (dem Hochzeitstag des Beschwerdeführers) stammen soll – relativiert die damalige Einschätzung der Beamten vor Ort etwas: So lässt sich anhand der in den Akten liegenden Fotografien feststellen, dass im Badezimmerschrank – neben zahlreichen weiblichen Hygieneartikeln auch Rasierutensilien vorhanden waren, welche eher einem Mann zuzuordnen sind. Auch wurden Hemden, eine Krawatte, Socken und Unterwäsche aufgefunden, die auf die Anwesenheit eines Mannes in der ehelichen Wohnung schliessen lassen. Zudem konnte der Beschwerdeführer anlässlich der unangekündigten Wohnungskontrolle vom 24. März 2016 in der ehelichen Wohnung angetroffen werden, was in gewissem Widerspruch zu den Feststellungen im Ermittlungsbericht vom 14. April 2016 steht, wonach sich kaum Hinweise auf dessen Anwesenheit in der Wohnung gefunden haben sollen. Zudem behauptet der Beschwerdeführer, dass am Tag seiner polizeilichen Befragung eine weitere, nicht protokollierte Wohnungskontrolle durchgeführt worden sei, anlässlich welcher er seinen Kleiderschrank gezeigt habe.

3.4 Die Eheleute haben sodann bei ihren polizeilichen Befragungen vom 13. April 2016 zwar weitgehend übereinstimmende Angaben zum Kennenlernen und den Ablauf der Hochzeit gemacht. Zugleich haben sie aber auch angegeben, noch nie gemeinsame Ferien verbracht oder das Heimatland des anderen besucht zu haben. Ferner kennt der Ehemann nur zwei von vier vorehelichen Kindern der Ehefrau. Er wusste bei seiner Befragung auch nicht, dass seine Ehefrau den letzten Silvester in ihrer Heimat verbracht hatte. Zumindest letzteres deutet auf eine nicht wirklich gelebte Ehe hin.

3.5 Der bereits bestehende Scheineheverdacht wird durch neue Erkenntnisse weiter erhärtet: So wurden aufgrund eines Hinweises tschechischer Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen bezüglich der organisierten Vermittlung von Scheinehen durch eine international operierende Bande aufgenommen. Gemäss den bisherigen Ermittlungen sollen tschechische Frauen durch Bezahlung und Zwang zur Eingehung von Scheinehen mit türkischen Männern angeworben worden sein. Im Anschluss an die Eheschliessung sollen die Tschechinnen als EU-Bürgerinnen in die Schweiz eingereist und mit Miet-/ sowie Arbeitsverträgen "ausgestattet" worden sein, damit sie im Rahmen der freizügigkeitsrechtlichen Regelungen eine Aufenthaltsbewilligung erlangen und ihre türkischen Scheinehemänner in die Schweiz nachziehen konnten (vgl. hierzu den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 20. Februar 2017). Da als Mittelsmann in der Schweiz der Onkel des Beschwerdeführers identifiziert werden konnte, wurde dessen Telefonanschluss mit Bewilligung des Zwangsmassnahmengerichts abgehört. Im Rahmen dieser Telefonüberwachung wurde auch ein Telefongespräch vom 17. Dezember 2016 aufgezeichnet, in welchem sich der Onkel des Beschwerdeführers über denselben beklagte. Gemäss Gesprächsmitschnitt soll der Beschwerdeführer seine drohende Wegweisung durch sein unvorsichtiges Verhalten selbst provoziert haben, da er sich beim Spazierengehen an seinem Wohnort lieber mit seiner (richtigen) Frau und seinem Kind zeige sowie in der Türkei Ferien mache, statt bei seiner (Schein-)Ehefrau zu bleiben, mit dieser zusammen zu wohnen und in Tschechien Ferien zu verbringen. Zudem geht aus dem abgehörten Gespräch hervor, dass der Onkel des Beschwerdeführers und weitere Personen der ("richtigen", nicht namentlich erwähnten) Frau des Beschwerdeführers einen Pass verschafft haben wollen.

3.6 Die strafrechtlichen Untersuchungen sind derzeit noch nicht abgeschlossen, jedoch hat der Onkel des Beschwerdeführers seine Rolle bei der Vermittlung der Scheinehen anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. August 2017 weitgehend eingestanden, wenngleich er in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Vermittlerrolle bestreitet. Sodann geht aus den Strafakten hervor, dass die tschechische Ehefrau des Beschwerdeführers mit der tschechischen Hauptverdächtigen bzw. deren ebenfalls tatverdächtigen Tochter in Kontakt stand und die Ehe durch letztere vermittelt worden sein soll. Der Ablauf der Geschehnisse beim Beschwerdeführer entspricht sodann der üblichen Vorgehensweise bei den vermittelten Scheinehen: So reiste die (spätere) tschechische Ehefrau des Beschwerdeführers am 23. Mai 2015 in die Schweiz ein, erhielt am 26. Mai 2015 eine Anstellung in dem (zumindest formell) vom Beschwerdeführer geführten Kurierdienst, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Kurz darauf, am 7. September 2015, heiratete sie den Beschwerdeführer, womit sich dieser auf die hieraus ergebenden freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche berufen konnte. Der Kurierdienst, bzw. dessen Vorgängerbetrieb am selben (ursprünglichen) Standort, diente zudem auch bei anderen ermittelten Scheinehepaaren als Arbeitgeber und wurde ursprünglich vom (hauptverdächtigen) Onkel des Beschwerdeführers gegründet und betrieben. Dieser mietete (bis zu einem Umzug im Februar 2017, vgl. auch die entsprechende Mutationsmeldung im schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] vom 5. Oktober 2017) auch die Geschäftsräumlichkeiten an. Da die alte Domiziladresse (I-Strasse 01, J) in unmittelbarer Nachbarschaft der neuen Domiziladresse (I-Strasse 02, J) liegt, ist unklar, ob die alten Geschäftsräumlichkeiten aufgegeben oder der Betrieb erweitert wurde.

Der Zufallsfund anlässlich der Telefonüberwachung, die persönlichen sowie finanziellen Bezüge zwischen dem Beschwerdeführer und dessen tschechischen Ehefrau zu den hauptverdächtigen Personen sowie der zeitliche Ablauf der Geschehnisse deuten klar auf eine lediglich zur Aufenthaltserschleichung eingegangene (Schein-)Ehe hin. Zudem ist nach Ausgeführtem auch die Selbständigkeit des Beschwerdeführers allenfalls nur vorgetäuscht (vgl. auch E. 3.10 ff. nachstehend).

3.7 Mit zwangsmassnahmengerichtlicher Verfügung vom 1. März 2017 wurde das Genehmigungsverfahren bezüglich des durch die Telefonüberwachung gewonnenen Zufallsfund gegen den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau zwar als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, womit die diesbezüglichen Erkenntnisse der Telefonüberwachung in einem gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahren nicht verwertbar wären. Die Unverwertbarkeit von Beweismittel im Strafverfahren zieht jedoch nicht zwangsläufig deren Unverwertbarkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach sich (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 155 mit Hinweis auf VGr, 26. August 2013, VB.2013.00156, E. 4.4 und 4.6 sowie BGr, 30. Oktober 2013, 2C_136/2013, E. 4.2): So war das Migrationsamt nicht (rechtsmittellegitimierte) Partei im strafprozessualen Genehmigungsverfahren und stand die ausländerrechtliche Würdigung des Sachverhalts auch nicht im Fokus der strafrechtlichen Ermittlungen. Die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers tangiert zudem nicht zwangsläufig dessen ausländerrechtliche Beurteilung, zumal die Verwaltungsbehörden nicht an die strafprozessuale Unschuldsvermutung gebunden sind und in einem allfälligen Strafverfahren wiederum nicht (rechtsmittellegitimierte) Partei wären (vgl. VGr, 21. September 2017, VB.2017.00605, E. 2.2).

3.8 Während sich das Genehmigungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht auf Katalogtaten nach Art. 278 Abs. 3 in Verbindung mit 269 Abs. 2 lit. b der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO] und Art. 118 Abs. 3 AuG bezog, ist im vorliegenden Verfahren allein dem im Raum stehenden Scheineheverdacht nachzugehen, unabhängig davon, ob zugleich eine Katalogtat nach den genannten Bestimmungen oder überhaupt eine Straftat vorliegt. Damit ist die beantragte Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss eines allfälligen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer betreffend Widerhandlungen gegen das AuG nicht geboten, zumal aufgrund der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten nicht einmal klar ist, ob von der Staatsanwaltschaft diesbezüglich derzeit (noch) gegen den Beschwerdeführer ermittelt wird.

3.9 Aufgrund der zahlreichen und teils sehr starken Verdachtsmomente für eine nur zur Aufenthaltssicherung eingegangene (Schein-)Ehe wäre der Gegenbeweis einer echten, gelebten Ehegemeinschaft durch den Beschwerdeführer zu erbringen gewesen. Dieser vermag aber mit seinen Vorbringen die starken Indizien für eine Ausländerrechtsehe nicht zu entkräften:

Dass die gemäss mitgeschnittenem Abhörprotokoll ebenfalls in der Schweiz lebende ("richtige") Frau des Beschwerdeführers und deren Kind noch nicht namentlich ermittelt werden konnten, vermag eine Scheinehe nicht zu widerlegen, haben doch die involvierten Personen keinerlei Interesse daran, deren Identität zu offenbaren. Hingegen bestehen keine Gründe, den Wahrheitsgehalt des Telefonmitschnitts anzuzweifeln, hatte der abgehörte Onkel des Beschwerdeführers doch weder Kenntnis von der Abhöraktion, noch ein Interesse daran, sich und den Beschwerdeführer zu belasten. Die Existenz einer die Ehe konkurrenzierenden Parallelbeziehung bzw. Parallelfamilie deutet aber auf eine Scheinehe hin bzw. lässt die Berufung auf die eheliche Beziehung zumindest rechtsmissbräuchlich erscheinen.

Auch dass die Ehegatten anlässlich ihrer polizeilichen Befragungen vom 13. April 2016 einiges voneinander wussten und sich allenfalls auf Deutsch verständigen konnten, widerlegt eine Scheinehe nicht, zumal ihre Kenntnisse voneinander auch auf wechselseitigen Absprachen basieren oder im Rahmen einer blossen Wohngemeinschaft bzw. einer beruflichen Zusammenarbeit erlangt worden sein könnten. Es kann sodann offenbleiben, ob lediglich die Ehegemeinschaft oder darüber hinaus auch eine Wohngemeinschaft sowie ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dessen tschechischen Ehefrau vorgetäuscht wurden.

3.10 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass aufgrund der von ihm geschaffenen Arbeitsplätze ein öffentliches Interesse an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz bestehe, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass zahlreiche Indizien dafür bestehen, dass die von ihm nach aussen geführte Einzelunternehmung "Kurierdienst …" faktisch durch seinen Onkel betrieben wird, welcher sowohl eine Vorgängerunternehmung an der- selben (Ursprungs-)Adresse geführt als auch die Lokalität angemietet hatte (vgl. hierzu bereits die Erwägungen im Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 26. August 2015). Erst per 1. Februar 2017 trat der Beschwerdeführer an neuer Adresse (in der unmittelbaren Nachbarschaft) selbst als Mieter auf, wobei unklar ist, ob die früheren Räumlichkeiten weiter genutzt werden. Die enge Verbindung zwischen der "Kurierdienst …" und dem Onkel des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus dem am 26. Mai 2015 mit der Ehefrau des Beschwerdeführers abgeschlossenen Arbeitsvertrag, wo als Arbeitgeber die "H GmbH", der zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Handelsregister gelöschte Vorgängerbetrieb des Onkels angegeben wird, der Arbeitsvertrag aber vom Beschwerdeführer als Vertreter des "Kurierdiensts …" unterzeichnet wird.

3.11 Inwieweit der Beschwerdeführer eigenes Geld in den Betrieb des Kurierdiensts investiert und woher er die dafür notwendigen Mittel hatte, ist unklar. Zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und zur Gründung des Kurierdiensts will der Beschwerdeführer gemäss einem am 6. März 2013 abgeschlossenen Darlehensvertrag Fr. 20'000.- aufgenommen haben. Sodann ergibt sich aus einem als Beschwerdebeilage eingereichten "Kaufvertrag" vom 24. Januar 2017, dass der Beschwerdeführer per 1. November 2016 für Fr. 87'000.- die (angemieteten) Geschäftsräumlichkeiten und das Inventar eines benachbarten Restaurationsbetriebs übernommen hat. Wie der Beschwerdeführer mit seinem geringen Verdienst das aufgenommene Darlehen und die behaupteten Investitionen finanziert oder sichergestellt haben will, ergibt sich nicht aus den Akten. Die getätigten Investitionen gemäss erwähntem "Kaufvertrag" erfolgten zudem erst, nachdem die tatsächliche Geschäftsführerstellung des Beschwerdeführers bereits in Zweifel gezogen worden war und der Beschwerdeführer mit seiner Wegweisung rechnen musste. Zudem ergibt sich aus den quittierten (Bar-)Zahlungen, dass der Beschwerdeführer bislang lediglich einem Teil seiner eingegangenen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag vom 24. Januar 2017 nachgekommen ist. Im aufgezeichneten Abhörprotokoll beschwert sich der Onkel des Beschwerdeführers überdies über dessen Verhalten im Geschäft, was die Rolle des Beschwerdeführers in der Einzelunternehmung "… Kurierdienst" weiter relativiert. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwieweit der Betrieb nicht auch durch Dritte weitergeführt werden könnte.

3.12 Wie die polizeilichen Ermittlungen zutage brachten wurden zudem mehrere der tschechischen (Schein-)Ehe­frauen in den Einzelunternehmungen "Kurierdienst …" und der an derselben (Ursprungs-)Adresse betriebenen "H GmbH" angestellt, wobei aufgrund der laufenden Strafermittlungen der dringende Verdacht im Raum steht, dass die entsprechenden Arbeitsverträge lediglich fingiert wurden, um den Nachzug der türkischen (Schein-)Ehemänner zu ermöglichen. Hierauf deutet auch der Umstand, dass Löhne angeblich bar ausbezahlt worden sind und damit eine klare Dokumentation des Zahlungsflusses fehlt. Auch die Zahlungsausstände des Beschwerdeführers für Lohnbeiträge an die erste und zweite Säule deuten auf zumindest teilweise fingierte Arbeitsverhältnisse hin (vgl. den als Beschwerdebeilage eingereichten Zahlungsaufschub der SVA vom 6. April 2017 und den ebenfalls als Beschwerdebeilage eingereichten Tilgungsplan der Stiftung Auffangrichtung BVG vom 16. Januar 2018).

3.13 Die Rolle des Beschwerdeführers im Betrieb der "Kurierdienst …" und die Rolle der "Kurierdienst …" bei den illegalen Vermittlungen tschechischer Scheinehefrauen an türkische Staatsangehörige kann jedoch offenbleiben. Selbst wenn dem Beschwerdeführer tatsächlich eine tragende Rolle bei der "Kurierdienst …" zukommen und der von ihm angeblich geführte Kurierdienst nicht primär illegalen Aktivitäten gedient haben sollte, besteht kein hinreichendes volkswirtschaftliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer deshalb den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen: So hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit der Volkswirtschaftsdirektion in einer Stellungnahme vom 20. November 2014 mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass kein gesamtwirtschaftliches Interesse am Fortbestand des Betriebs bestehe, da derartige Angebote bereits zur Genüge bestünden und keine qualifizierten Arbeitsplätze geschaffen würden. Aufgrund der zahlreichen in diesem Bereich vorhandenen Arbeitsplätze sollte es den wenigen im Betrieb beschäftigten Personen möglich und zumutbar sein, innert nützlicher Frist eine neue Anstellung zu finden. Zudem ist der langfristige Bestand der "Kurierdienst …" ohnehin infrage gestellt, nachdem am 11. April 2018 über A der Konkurs eröffnet wurde, wenngleich die entsprechende Konkurseintragung im Handelsregister aufgrund der aufschiebenden Wirkung der dagegen eingelegten Beschwerde mit obergerichtlicher Verfügung vom 2. Mai 2018 einstweilen wieder gestrichen wurde (vgl. SHAB-Eintragung vom 8. Mai 2018).

3.14 Die jahrelange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist sodann stark zu relativieren, verfügte er doch während einem Grossteil seines hiesigen Aufenthalts nur über ein prozessuales Aufenthaltsrecht aufgrund der von ihm eingelegten Rechtsmittel. Ein derart prekärer Aufenthalt ist nur bedingt geeignet, die hiesige Integration voranzutreiben, musste der Beschwerdeführer doch während der Hängigkeit seines Bewilligungsverfahrens jederzeit mit seiner Wegweisung rechnen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3). Der noch relativ junge Beschwerdeführer ist sodann noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner türkischen Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre. Zudem ist aufgrund oben stehender Erwägungen davon auszugehen, dass er sein hiesiges Aufenthaltsrecht zumindest teilweise durch die rechtsmissbräuchliche Berufung auf nie oder zumindest nicht mehr bestehende Ehegemeinschaften, allenfalls auch noch durch Vortäuschen einer selbständigen Erwerbstätigkeit, erschlichen hat.

3.15 Aufgrund der Faktenlage und in antizipierter Beweiswürdigung kann auf weitere Beweiserhebungen, namentlich die beantragten Befragungen der Ehegatten und von (nicht näher bezeichneten) Stammgästen der "Kurierdienst …" sowie weitere Wohnungskontrollen, verzichtet werden. So würde selbst der Umstand, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau im nach aussen vom Beschwerdeführer geführten Betrieb zusammenarbeiten und sich (im Sinn einer blossen Wohngemeinschaft) eine Wohnung teilen, den bestehenden Scheineheverdacht nicht ausräumen. Allenfalls stellen die Anstellung der tschechischen Ehefrau und das Zurverfügungstellung einer Wohnung sogar mögliche Gegenleistung für den Eheschluss dar. Die Ehegatten wurden sodann bereits polizeilich einvernommen und es wurden mindestens zwei Wohnungskontrollen durchgeführt, weshalb nicht zu erwarten ist, dass weitere Einvernahmen und Kontrollen bessere Erkenntnisse bringen. Dies zumal die Eheleute aufgrund der Ermittlungen betreffend Scheinehe inzwischen Gelegenheit und Veranlassung hatten, sich weitgehend abzusprechen und ihr Verhalten anzupassen.

3.16 Damit ist aufgrund der klaren Indizienlage von einer Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und dessen tschechischen Ehefrau auszugehen. Es kann offenbleiben, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers darüber hinaus auch im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG wegen falschen oder unvollständigen Angaben im Bewilligungsverfahren – namentlich in Bezug auf die Qualität der ehelichen Beziehung und die tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers im Betrieb der Einzelunternehmung "Kurierdienst …" – zu widerrufen gewesen wäre (vgl. E. 2.7 vorstehend).

4.  

Aufgrund dargelegter Umstände ist auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) zu verneinen. Insbesondere vermögen weder der bisherige, überwiegend prekäre bzw. prozessuale Aufenthalt des Beschwerdeführers, noch dessen grösstenteils erst im Angesicht der drohenden Wegweisung allenfalls getätigten Investitionen einen Härtefall zu begründen.

5.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund des relativ aufwendigen Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten gegenüber dem gerichtsüblichen Satz in ausländerrechtlichen Verfahren zu erhöhen.

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 3'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …