{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00070_2018-06-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218313&W10_KEY=13823227&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cd0b0f9650029b7bb45370c3491b9891"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00070"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.06.2018  VB.2018.00070"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.06.2018  VB.2018.00070"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.06.2018  VB.2018.00070"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA\r(Widerruf) | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe. Der aus der T\u00fcrkei stammende Beschwerdef\u00fchrer tritt als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Kurierdienstes auf und ist mit einer Tschechin verheiratet. Er verf\u00fcgt aufgrund seiner Ehe mit einer EU-B\u00fcrgerin \u00fcber einen (freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen) Aufenthaltsanspruch, welcher jedoch sowohl nach innerstaatlichem Recht als auch nach der weitergehenden freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Regelung entf\u00e4llt, soweit er sich missbr\u00e4uchlich auf eine inhaltslose Ehe beruft, welche allein zur Aufenthaltssicherung geschlossen wurde oder aufrechterhalten wird. Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien f\u00fcr eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene (Schein-)Ehe. Insbesondere die Erkenntnisse aus einer Strafuntersuchung betreffend die organisierte Vermittlung von tschechischen Scheinehefrauen an t\u00fcrkische Ehem\u00e4nner erh\u00e4rten den Scheineheverdacht derart, dass es am Beschwerdef\u00fchrer gelegen w\u00e4re, die entsprechenden Verdachtsmomente zu entkr\u00e4ften. Die Unverwertbarkeit von Beweismittels im Strafverfahren zieht sodann nicht zwangsl\u00e4ufig deren Unverwertbarkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach sich, zumal das Migrationsamt auch nicht (rechtsmittellegitimierte) Partei im Strafverfahren war und die ausl\u00e4nderrechtliche W\u00fcrdigung des Sachverhalts auch nicht im Fokus der strafrechtlichen Ermittlungen stand.  Sodann kann offenbleiben, inwieweit der Beschwerdef\u00fchrer seine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung lediglich vort\u00e4uscht, besteht doch ohnehin kein hinreichendes volkswirtschaftliches Interesse daran, ihm deshalb den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu erm\u00f6glichen. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:00:17", "Checksum": "94abbe313cdf61b320b3fe5b3e15d1a6"}