{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.03.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00071_21-03-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218054&W10_KEY=4478015&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "eefd9cd54a10edb76f0c091616be33a1"}, "Num": [" VB.2018.00071"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.21.0  VB.2018.00071"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.21.0  VB.2018.00071"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.21.0  VB.2018.00071"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung von Schweizer Ehefrau, mit welcher der Beschwerdef\u00fchrer einen Sohn hat.] Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs vor. Die Vorinstanz hat das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers rechtsgen\u00fcgend in ihre Beurteilung miteinbezogen und brauchte keine weiteren Beweiserhebungen vorzunehmen (E. 2.3).  Allerdings h\u00e4tte das Schreiben der Noch-Ehefrau an die Vorinstanz dem Beschwerdef\u00fchrer zur Kenntnis gebracht werden m\u00fcssen. Aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde kann aber von einer R\u00fcckweisung der Sache wegen Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs abgesehen werden (E. 2.4).  Die Eheleute haben unbestrittenermassen weniger als drei Jahre zusammengelebt (E. 3.2). Es liegt kein nachehelicher H\u00e4rtefall vor. Der Beschwerdef\u00fchrer pflegt zu seinem Sohn in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung (E. 5.1). Er ist den wirtschaftlichen Verpflichtungen gegen\u00fcber seinem Sohn nur ungen\u00fcgend nachgekommen und es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf eine \u00c4nderung schliessen lassen k\u00f6nnten (E. 5.2.3). Es fehlt auch am Erfordernis des tadellosen Verhaltens (E. 5.3).  Die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 6).  Gutheissung uP/URB. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:54:37", "Checksum": "91cb24de641ac99945cdf22e5df17d3d"}