{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.11.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00072_29-11-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218791&W10_KEY=4478012&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3831f24a7ffdaaef7b3ce04c223f4fd4"}, "Num": [" VB.2018.00072"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.29.1  VB.2018.00072"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.29.1  VB.2018.00072"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.29.1  VB.2018.00072"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung | Verkehrsanordnung: Aufhebung eines Fahrverbots. Die Gemeinde verf\u00fcgte die Aufhebung eines Teilfahrverbots auf einem Teilst\u00fcck einer Strasse, da die vor \u00fcber 50 Jahren verf\u00fcgte Signalisation nur unidirektional wirke und damit inkoh\u00e4rent sei. Auf den Rekurs von Anwohnern hin hob die Rekursinstanz nach Vornahme eines Augenscheins die Verf\u00fcgung der Aufhebung auf. Dagegen beschwerte sich die Gemeinde, da aus ihrer Sicht zwingend eine koh\u00e4rente Ausgestaltung der Strassensignalisation notwendig sei. Beschwerdelegitimation der Gemeinde, Beschwerderecht nach SVG (E. 1). Die Aufhebung einer Verkehrsanordnung ist ebenfalls als Verkehrsanordnung anzusehen, da sie zu einer ver\u00e4nderten Verkehrssituation f\u00fchrt (E. 4.1). Gemeindeautonomie und Rechtsschutz (E. 5.1-4). Es ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinde bei der Aufhebung des Fahrverbots eine Interessenabw\u00e4gung vorgenommen hat. Die Ber\u00fccksichtigung nur einseitiger Interessen kann im Rahmen der Interessensabw\u00e4gung als ungen\u00fcgend bezeichnet werden. Insofern konnte die Vorinstanz das ihr zustehende - wenn auch beschr\u00e4nkte - Ermessen aus\u00fcben, ohne dabei ihre Kognition zu \u00fcberschreiten. Sie hat auch den Interessen der Anwohner (Beschwerdegegner) durch entsprechende W\u00fcrdigung Rechnung getragen, ohne dass sie damit in unzul\u00e4ssiger Weise in die Gemeindeautonomie eingegriffen h\u00e4tte. W\u00e4re dies nicht m\u00f6glich, w\u00fcrde ein effektiver Rechtsschutz unterlaufen (E. 5.7). Die Aufhebung des Fahrverbots war nicht verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, wobei dieser Entscheid im Rahmen der Kognition der Vorinstanz lag (E. 5.11). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:54:04", "Checksum": "ec874d65ca271d5c2f081b9918bee506"}