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Geschäftsnummer: VB.2018.00073  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.05.2018
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Entschädigung für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied des Konvents


Am 22.12 wurde die Sendung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in dessen Postfach zur Abholung gemeldet, weshalb jener als am 29.12. zugestellt gilt; die Beschwerdefrist endete damit am 1.2., womit die am 2.2. eingereichte Beschwerde verspätet ist (E. 1.4). Dass die Sendung wohl erst zur Abholung gemeldet wurde, nachdem das Postfach geleert worden war, ändert nichts daran, dass die Abholfrist an diesem Tag zu laufen begann (E. 1.5). Dass der Rechtsvertreter das Postfach vom 23.12. bis zum 2.1. nicht leeren liess und zudem im Wissen um diesen Umstand nicht vorsichtshalber die Sendungsverfolgung konsultierte, stellt eine jedenfalls nicht mehr leicht wiegende Fahrlässigkeit dar (E. 1.6). Die Beschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg, da nicht dargetan wird, inwiefern Beschwerdegegner und Vorinstanz die Pauschalentschädigung in rechtsverletzender Weise festgelegt haben sollen (E. 2). Nichteintreten.
 
Stichworte:
ABHOLFRIST
BESCHWERDEFRIST
POSTFACH
WIEDERHERSTELLUNG DER BESCHWERDEFRIST
ZUSTELLFIKTION
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. 2 VRG
§ 22 Abs. 1 VRG
§ 53 VRG
§ 138 Abs. 3 lit. a ZPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2018.00073

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 28. Mai 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Entschädigung für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied des Konvents,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A war bis zum 31. August 2012 als Berufsschullehrperson an der Berufsschule C tätig. Mit E-Mail vom 4. Juli 2012 forderte sie unter anderem für ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied des Konvents eine Entschädigung im Umfang des Lohns für 236 Lektionen. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich (MBA) lehnte diese Forderung mit Verfügung vom 21. März 2013 ab. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Bildungsdirektion mit Verfügung vom 16. Februar 2015 ab.

Mit Beschwerde vom 25. März 2015 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei ihr für ihre Tätigkeit als Mitglied im Vorstand des Konvents für die Dauer vom 4. Juli 2007 bis zum 14. Mai 2012 eine Entschädigung von Fr. 15'737.- auszurichten. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 1. September 2015 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Festsetzung einer pauschalen Entschädigung an die Bildungsdirektion zurück (VB.2015.00190), welche das Verfahren mit Verfügung vom 27. November 2015 an das MBA zurückwies.

Mit Verfügung vom 31. März 2016 sprach das MBA A eine Entschädigung von Fr. 4'288.95 zuzüglich 5 % Zins zu.

II.  

Die Bildungsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

A liess am 2. Februar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Verfügung vom 31. März 2016 aufzuheben und sei ihr für die Tätigkeit als Mitglied im Vorstand des Konvents vom 4. Juli 2007 bis zum 14. Mai 2012 eine Entschädigung von Fr. 15'737.- zuzusprechen. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2018 wurde A Frist angesetzt, um zur Einhaltung der Beschwerdefrist Stellung zu nehmen. A äusserte sich hierzu am 1. März 2018. Die Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 27. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Das MBA beantragte am 27. März/3. April 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. A gab am 18. April 2018 Verzicht auf weitere Bemerkungen bekannt.

 

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt eine Entschädigung von Fr. 15'737.-; unter Berücksichtigung der ihr bereits zugesprochenen Entschädigung von Fr. 4'288.95 beträgt der Streitwert Fr. 11'448.05 (vgl. zur Massgeblichkeit des Gravamens VGr, 5. März 2014, VB.2013.00685, E. 1.3). Die Angelegenheit fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3 Nach § 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist die Beschwerde in Fällen wie dem vorliegenden innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt dabei am Tag nach Mitteilung des angefochtenen Rekursentscheids (§ 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 VRG).

1.4 In analoger Anwendung von § 71 VRG findet auf Zustellungen nicht nur verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) Anwendung (VGr, 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.2.2 f., auch zum Folgenden). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden geschieht laut Art. 138 ZPO durch eingeschriebene Postsendung oder anderswie gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1). Wird eine eingeschriebene Sendung nicht abgeholt, gilt diese zudem am siebten Tag nach erfolglosem ersten Zustellversuch als zugestellt, sofern die empfangende Person mit der Zustellung rechnen musste (Abs. 3 lit. a). Dies gilt insbesondere bei hängigen Verfahren, und zwar auch dann, wenn die Behörde zuvor während mehrerer Monate keine Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, wobei die Praxis bei Privatpersonen eine Empfangspflicht annimmt, solange die letzte behördliche Verfahrenshandlung nicht mehr als ein Jahr zurückliegt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], § 10 N. 86).

Gemäss Sendungsverfolgung wurde der vorinstanzliche Entscheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am (Freitag,) 22. Dezember 2017 um 9.10 Uhr in dessen Postfach zur Abholung gemeldet, jedoch erst am (Mittwoch,) 3. Januar 2018 abgeholt. Die Sendung gilt damit grundsätzlich als am 29. Dezember 2017 zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist am 3. Januar 2018, dem ersten Tag nach Ablauf des Fristenstillstands (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. BGE 132 II 153 E. 4.1), zu laufen begann und am (Donnerstag,) 1. Februar 2018 endete. Die erst am 2. Februar 2018 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet.

1.5 Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, die Zustellfiktion könne hier nicht greifen, weil der letzte Kontakt mit der Bildungsdirektion "beinahe 1.5 Jahre" zurückgelegen habe. Das ist unzutreffend. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich am 13. Juli 2017 persönlich bei der Bildungsdirektion nach dem Stand des Verfahrens. Daraufhin wurde ihr mit Schreiben vom 18. Juli 2017 mitgeteilt, man könne ihr einen Rekursentscheid bis Ende 2017 in Aussicht stellen. Demnach musste sie mit einer Zustellung rechnen. Im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob eine anwaltlich vertretene Partei sich auf diese Regel berufen kann, da Rechtsanwälte gestützt auf Art. 12 lit. a des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (SR 935.61) für die Behörden erreichbar sein müssen (Walter Fellmann in: derselbe/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 12 N. 17).

Weiter wird geltend gemacht, die Assistentin ihres Rechtsvertreters sei angewiesen gewesen, am 22. Dezember 2017 "sämtliche eingeschriebene Post für alle Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei abzuholen"; die Kanzlei sei anschliessend bis zum 2. Januar 2018 geschlossen gewesen. Die Assistentin führt in einem Schreiben vom 1. März 2018 aus, sie habe am 22. Dezember 2018 alle ihr am Schalter ausgehändigten Schreiben abgeholt; darunter sei auch eines gewesen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch gleichentags bearbeitet habe. Sie komme deshalb zum Schluss, dass ihr der vorinstanzliche Entscheid nicht übergeben worden sei. Sie vermute, dass diese Sendung nicht in das für die Kanzlei bestimmte Fach abgelegt worden sei.

Weder der Rechtsvertreter noch die Assistentin äussern sich zur Uhrzeit, um welche die an den Rechtsvertreter adressierte Post am 22. Dezember 2017 abgeholt wurde. Der Rechtsvertreter führt aber aus, Postsendungen würden "jeweils morgens vom Sekretariat abgeholt". In der Anwaltspraxis ist es üblich, Postsendungen am Morgen bei Arbeitsbeginn abholen zu lassen. So dürfte es sich auch hier verhalten haben. Laut Sendungsverfolgung wurde der vorinstanzliche Entscheid erst um 9.10 Uhr zur Abholung gemeldet. Es dürfte deshalb durchaus zutreffen, dass er der Assistentin des Rechtsvertreters am 22. Dezember 2017 nicht ausgehändigt wurde, aber nicht wegen eines Fehlers der Angestellten der Post, sondern weil die Sendung erst später dort eintraf. Indes änderte selbst eine erst gegen Abend im Postfach deponierte Mitteilung nichts daran, dass die Abholfrist am 22. Dezember 2017 zu laufen begann und am 29. Dezember 2017 endete.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind demnach nicht geeignet, einen Fehler der Post wahrscheinlich anmuten zu lassen. Sie behauptet im Übrigen nicht, dass es bei der fraglichen Poststelle regelmässig zu Zustellfehlern kommen würde.

1.6 Die Beschwerdeführerin ersucht um Wiederherstellung der Frist. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG lässt sich eine versäumte Frist wiederherstellen, wenn der säumigen Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzunehmen. Eine fehlende grobe Nachlässigkeit ist deshalb nur zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üb­lichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung recht­zeitig vorzunehmen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 45 f.).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist im Umstand, dass die Kanzlei ihres Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2017 bis zum 2. Januar 2018 geschlossen war und offenbar auch keine Post abgeholt wurde, eine jedenfalls nicht mehr leicht wiegende Fahrlässigkeit zu erblicken. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm damit in Kauf, dass er eine ihm erst am Nachmittag des 22. Dezember 2017 avisierte Sendung nicht rechtzeitig abholen könne. Im Übrigen ist auch nicht verständlich, weshalb der Rechtsvertreter – dessen Handeln die Beschwerdeführerin sich entgegenhalten lassen muss – trotz der während mehrerer Tage unterbliebenen Leerung des Postfachs nicht die Sendungsverfolgung konsultierte, wodurch er festgestellt hätte, dass die Sendung bereits am 22. Dezember 2017 zur Abholung gemeldet worden war. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist deshalb abzuweisen.

2.  

Die Beschwerde vermöchte im Übrigen auch in der Sache nicht durchzudringen. Das MBA hat der Beschwerdeführerin für deren Tätigkeit als Aktuarin den Lohn für 0,25 Jahreslektionen und für die Tätigkeit als Beisitzerin des Vorstands eine Entschädigung von Fr. 750.- pro Jahr gewährt. Die Vorinstanz hat die Angemessenheit dieser Entschädigungen geprüft und kommt zum Schluss, dass das MBA das ihm zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt habe. Dass die Vorinstanz dabei Überlegungen zum mit der Entschädigung abgegoltenen Zeitaufwand anstellte, ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden: Es gehört zum Wesen einer Pauschalentschädigung, dass damit ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand abgegolten wird. Die Vorinstanz hat die Angemessenheit deshalb zu Recht nach Massgabe eines üblicherweise anfallenden Aufwands geprüft. Nicht massgebend kann demgegenüber der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand sein, weshalb die Vorinstanz darauf zu Recht nicht abgestellt hat. Im Übrigen erscheint der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand als deutlich zu hoch. Es ist sodann nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus ihren Hinweisen betreffend Entschädigung von Mitgliedern der Schulleitung und der Präsidentin des Lehrerkonvents einer anderen Schule ableiten will; dabei handelt es sich um andere Funktionen als derjenigen, um die es vorliegend geht.

Das Verwaltungsgericht könnte den vorinstanzlichen Entscheid nur aufheben, wenn die Entschädigung in rechtsverletzender Weise festgelegt wurde; eine Angemessenheitsprüfung ist ihm demgegenüber verwehrt (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Inwiefern die Vorinstanz für die Festlegung der Entschädigung in rechtsverletzender Weise von einem zu tiefen durchschnittlichen Arbeitsaufwand ausgegangen sein sollte, legt die Beschwerdeführerin indes nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

3.  

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.- (vorn 1.2), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur zulässig ist, sofern sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG); andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Beschwerden erhoben, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). 

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 1'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an …