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Geschäftsnummer: VB.2018.00075  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.04.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


Widerruf der Niederlassungsbewilligung zufolge rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur formell fortbestehende Ehe/Beweislastverteilung und Beweisverwertungsverbote.

[Anlässlich mehrerer Wohnungskontrollen erhärtete sich der Verdacht, dass die in der Schweiz niedergelassene Ehefrau des serbischen Beschwerdeführers ihre frühere Beziehung zu ihrem Exmann wieder aufgenommen hat und mit diesem zusammenlebt. Die Polizei stellte bei ihren Ermittlungen auch mehrere Textnachrichten mit eindeutig sexuellem Inhalt sicher, welche zwischen der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Exmann ausgetauscht wurden.]

Der Beweis einer rechtsmissbräuchlich geschlossenen oder aufrechterhaltenen (Schein-)Ehe obliegt grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer.

Auch wenn die polizeilich sichergestellten Textnachrichten beweismässig unverwertbar sind, wäre aufgrund zahlreicher weiterer Verdachtsmomente für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung aufrechterhaltenen (Schein-)Ehe der Nachweis einer weiterhin gelebten bzw. mindestens während dreier Jahre gelebten echten Ehegemeinschaft durch den Beschwerdeführer zu erbringen gewesen. Dieser Nachweis misslingt, weshalb die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die hiervon abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen seiner Kinder zu Recht widerrufen wurden.

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung.

Abweisung.

 
Stichworte:
AUSLÄNDERRECHTSEHE
BEWEISFÜHRUNGSLAST
BEWEISLASTUMKEHR
BEWEISVERWERTUNGSVERBOT
EHEGEMEINSCHAFT
FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN
FAMILIENNACHZUG
GETRENNTE WOHNSITZE
INDIZIENBEWEIS
RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE
SCHEINEHE
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ZWANGSMASSNAHMEN
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 43 Abs. II AuG
Art. 50 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 51 Abs. II AuG
Art. 62 AuG
Art. 62 Abs. I lit. a AuG
Art. 83 AuG
Art. 90 AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 7 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00075

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 18. April 2018

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

1.    A,  

 

2.    B, 

 

3.    C, 

 

       Nr. 2 und Nr. 3 vertreten durch Nr. 1,

 

dieser vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,   

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1977 geborene serbische Staatsangehörige A heiratete am 24. März 2012 in seinem Heimatstaat die 13 Jahre ältere und im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau E. Hierauf reiste er am 31. März 2012 in die Schweiz ein und erhielt am 2. Mai 2012 eine in der Folge mehrfach verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Am 2. April 2016 zog er seine beiden Kinder aus einer früheren Ehe, den 2004 geborenen Sohn B und die 2009 geborene Tochter C in die Schweiz nach, welchen gestützt auf die Bestimmungen zum Familiennachzug ebenfalls Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Vater erteilt wurden.

Nachdem sich in der Folge Verdachtsmomente für eine Scheinehe erhärteten, widerrief das Migrationsamt am 15. Dezember 2016 die erteilten Aufenthaltsbewilligungen von A, B sowie C und setzte diesen eine Ausreisefrist bis zum 13. März 2017 an.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 21. Dezember 2017 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos betrachtete, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. März 2018.

III.  

Mit Beschwerde vom 2. Februar 2018 liessen A, B sowie C dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide der Sicherheitsdirektion und des Migrationsamts aufzuheben und es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung(en) abzusehen. Sodann seien die Aufenthaltsbewilligungen um zwölf Monate zu verlängern und von der Wegweisung abzusehen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben die ausländischen Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Sofern die eheliche Beziehung zu einer hier niedergelassenen Person tatsächlich gelebt wird und intakt ist, besteht überdies auch ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren besteht gemäss Art. 43 Abs. 2 AuG überdies ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

2.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 AuG). Da die Voraussetzungen von Art. 50 AuG anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich durch den um Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer nachzuweisen (VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.1).

2.3 Die Ansprüche aus Art. 43 und 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AuG).

2.4 Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.

2.5 Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Ein starkes Indiz für eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015 E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr. 10).

2.6 Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28).

2.7 Gemäss Art. 90 AuG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden (Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG). Der Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3).

3.  

3.1 Dem Beschwerdeführer Nr. 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde gestützt auf seine Ehe mit seiner hier niedergelassenen zweiten Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Es ist zu klären, ob ihm ein rechtsmissbräuchliches Verhalten respektive das Setzen eines Widerrufsgrundes vorzuwerfen ist.

3.2 Am Sonntag, 22. Mai 2016 um 21:50 Uhr führten zwei Kantonspolizisten eine Wohnungskontrolle an der F-Strasse 01 in G durch, in welcher der volljährige Sohn der Ehefrau des Beschwerdeführers angemeldet ist. Während der Sohn in der Wohnung nicht angetroffen werden konnte, waren sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch deren Ex-Ehemann (bzw. der Vater des Sohnes) anwesend. Als Grund für ihre Anwesenheit in der Wohnung gab die Ehefrau des Beschwerdeführers bei ihrer polizeilichen Befragung vom 20. Juli 2016 an, dass ihr Sohn im Januar 2016 psychische Probleme gehabt hätte und deshalb zwei Monate krankgeschrieben gewesen sei. Zudem soll ihr Sohn zum Kontrollzeitpunkt Rückenprobleme gehabt haben. Sie sei zum Putzen und Kochen in die Wohnung gegangen und habe mit ihrem Ex-Ehemann die Probleme des gemeinsamen Sohnes besprechen wollen. Im Widerspruch hierzu stellte sie bei der polizeilichen Wohnungskontrolle vom 22. Mai 2016 die Anwesenheit ihres Ex-Ehemannes noch als reinen Zufall dar. Sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch deren Ex-Ehemann wurden bei der Wohnungskontrolle nur leicht bekleidet angetroffen. Der Ex-Ehemann trug gemäss der erstellten Fotodokumentation lediglich Unterwäsche.

3.3 Weiter stellten die Polizisten anlässlich der Wohnungskontrolle vom 22. Mai 2016 verschiedene Textnachrichten aus dem Mobiltelefon der Ehefrau des Beschwerdeführers sicher, welche sie zuvor mit ihrem Ex-Ehemann ausgetauscht hatte. Auch später ausgetauschte Nachrichten wurden bis zum 9. Juni 2016 sichergestellt, wobei sich aus den dazugehörigen Ermittlungsberichten nicht erhellt, wie genau die Polizei in den Besitz dieses Nachrichtenverlaufs gelangte. Die (übersetzten) Textnachrichten beinhalteten einerseits Einkaufsanweisungen, andererseits sexuelle Anspielungen, was fortbestehende persönliche und intime Kontakte zum Ex-Ehemann nahelegt. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung durch die Kantonspolizei vermochte die Ehefrau des Beschwerdeführers den eindeutig sexuell konnotierten Nachrichtenverlauf nicht zu erklären, setzte aber jeweils ihre Unterschrift auf den ihr vorgelegten Nachrichtenverlauf mit ihrem Ex-Ehemann.

3.4 Der Inhalt und die Bedeutung der Textnachrichten müssen nicht weiter analysiert werden, ist doch die Verwertbarkeit der diesbezüglich sichergestellten Beweise und der hierzu gemachten Aussagen fraglich: Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat gemäss der Wahrnehmung der involvierten Beamten anlässlich der durchgeführten Wohnungskontrolle versucht, ihr Mobiltelefon zu verstecken und den Telefonkontakt ihres Ex-Ehemannes zu verbergen. Auch wenn sie auf polizeiliche Aufforderung hin ihr Mobiltelefon den Beamten aushändigte, lassen die Umstände nicht darauf schliessen, dass sie mit einer Sichtung der darin enthaltenen Textnachrichten einverstanden war. Dies gilt mangels näherer Angaben zu den Umständen der Sichtung auch für die erst später sichergestellten Nachrichten. Gegen den Willen der Ehefrau hätten die Beamten vor Ort die Textnachrichten aber nicht sichten dürfen, handelt es sich doch hierbei dem Wesen nach um eine Zwangsmassnahme, die gegen den Willen der Betroffenen nur mit einer klaren gesetzlichen Grundlage zulässig gewesen wäre. Damit sind auch die hieraus erlangten Kenntnisse grundsätzlich nicht zuungunsten der Beschwerdeführenden verwertbar (Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 7 N. 45 und 154 f.). Verwertbar ist aber der Umstand, dass die Ehefrau in auffälliger Weise versuchte, ihr Mobiltelefon vor den kontrollierenden Beamten zu verstecken.

3.5 Auch ohne Berücksichtigung der ausgetauschten Textnachrichten hat die Wohnungskontrolle vom 22. Mai 2016 jedoch zahlreiche Indizien für eine fortbestehende Intimbeziehung zwischen der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Ex-Ehemann zutage gebracht: So wurden beide zur späten Stunde und in Abwesenheit des gemeinsamen Sohnes angetroffen, obwohl sie sich angeblich gerade wegen dessen psychischen Problemen in seiner Wohnung getroffen haben. Der Sohn war zu diesem Zeitpunkt gemäss den Angaben seiner Mutter "mit Freunden unterwegs" gewesen. Die leichte Bekleidung der beiden Ex-Ehegatten anlässlich der Kontrolle offenbarte eine fortbestehende Intimität, welche bei geschiedenen Ehegatten unüblich und auch nicht schlüssig durch die damals herrschenden sommerlichen Temperaturen zu erklären ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab den kontrollierenden Beamten zudem zunächst wahrheitswidrig an, alleine in der Wohnung zu sein. Das Doppelbett in der Wohnung sah benutzt aus und die Beamten stellten eine Restwärme auf der Matratze fest. Der Ex-Ehemann räumte hierauf ein, sich kurz hingelegt zu haben. All dies deutet klar auf fortbestehende Intimitäten zwischen den ehemaligen Eheleuten hin.

3.6 Ebenso bestehen zahlreiche Hinweise darauf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Ex-Ehemann die Wohnung zusammen mit dem dort offiziell angemeldeten gemeinsamen Sohn bewohnten bzw. sich dort zumindest nicht nur sporadisch oder für einzelne Nächte aufhielten. So verfügte die Wohnung über zwei Schlafzimmer mit jeweils einem (Doppel-)Bett. Die Sonnerie war weiterhin mit den Nachnamen der Ehefrau des Beschwerdeführers und dem (gemeinsamen) Nachnamen ihres Ex-Ehemannes und des Sohnes beschriftet, obwohl die Ehefrau bereits seit Jahren in H angemeldet war. In der Wohnung wurden Kleidung, Medikamente, Kosmetika, Hygieneartikel, ein Brief und weitere persönliche Effekten gefunden, welche aufgrund von Beschriftungen teilweise eindeutig der Ehefrau des Beschwerdeführers zugeordnet werden konnten, teilweise ihr zumindest nach der nachvollziehbaren Einschätzung der Beamten vor Ort zuzuordnen waren. Sodann wurde auch Männerkleidung in der Grösse gefunden, wie sie ihr Ex-Ehemann trägt. Der Mietvertrag für die Wohnung in G ist von der Ehefrau des Beschwerdeführers mitunterzeichnet worden. Polizeiliche Befragungen bei den direkten Nachbarn ergaben, dass sich sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch deren Ex-Ehemann seit mehreren Monaten täglich in der Wohnung aufhalten würden. Auch auf Facebook hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers weiterhin ihren früheren Wohnort mit G angegeben, obwohl sie bereits seit mehreren Jahren zusammen mit dem Beschwerdeführer in H angemeldet war.

3.7 Im Gegensatz dazu fanden sich kaum Belege für einen regelmässigen Aufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers in der ehelichen Wohnung in H. Zwar hatte sie den Mietvertrag für die Wohnung an der I-Strasse 02 in H am 18. März 2015 mitunterzeichnet, gleichwohl konnte sie sich bei der polizeilichen Befragung vom 20. Juli 2016 nicht mehr an den Namen des Vermieters erinnern. Bei einer am 23. Mai 2016 um 18:20 Uhr durchgeführten Wohnungskontrolle am ehelichen Wohnsitz in H konnte zunächst lediglich die Ehefrau des Cousins des Beschwerdeführers (vom Beschwerdeführer als "Schwägerin" bezeichnet) angetroffen werden, welche die Kinder des Beschwerdeführers hütete, während dieser noch am Arbeiten war. Am 14. Juni 2016 um 14 Uhr wurde der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter (aus Serbien) und den Kindern angetroffen. Auch am Folgetag um 19 Uhr war die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht in der ehelichen Wohnung anwesend, erst nachdem die Polizei eine weitere Kontrolle für den gleichen Tag ankündigte, konnte die Ehefrau des Beschwerdeführers um 21 Uhr in der ehelichen Wohnung angetroffen werden, wobei die kontrollierenden Beamten den Eindruck eines blossen Besuchsaufenthalts erhielten. Hierzu passte auch, dass die Polizei bei den Kontrollen im Kleiderschrank des ehelichen Schlafzimmers nur einen kleinen Anteil an Frauenkleidern vorfinden konnten. In der Wohnung waren zudem gemäss Polizeirapport keinerlei gemeinsame Fotos der Ehegatten ausgestellt.

3.8 Damit ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Lebensmittelpunkt zum Kontrollzeitpunkt nicht in der ehelichen Wohnung in H, sondern in der Wohnung ihres Sohnes in G hatte, welche sie zusammen mit diesem und ihrem Ex-Ehemann bewohnte. Diese Wohnverhältnisse und die fortbestehenden ausserehelichen Kontakte zum Ex-Ehemann legen die Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens sowie eine die eheliche Gemeinschaft mindestens konkurrenzierende Parallelbeziehung nahe und lassen auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe schliessen.

3.9 Auch weitere Indizien deuten auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe hin: So hätte der Beschwerdeführer ohne die Heirat mit der hier niedergelassenen Landsfrau keine Möglichkeit gehabt, das hiesige Aufenthaltsrecht zu erwerben. Der erhebliche Altersunterschied zwischen den Ehegatten, der Eheschluss nach kurzer Bekanntschaft und kurz nach einer vorangegangenen Scheidung des Beschwerdeführers und die Vermittlung des Eheschlusses durch die Ehefrau eines Cousins sind zumindest im Zusammenspiel mit den übrigen Verdachtsmomenten ebenfalls geeignet, eine Scheinehe zu belegen. Weiter fällt auf, dass die Ehegatten ihre Ferien jeweils nicht zusammen verbracht und ihr gemeinsames Heimaltland getrennt besucht hatten. Auffällig ist auch, dass beim Nachzug der beiden Kinder des Beschwerdeführers nicht etwa dessen Ehefrau, sondern die Ehefrau des Cousins sich schriftlich zur Betreuung der Kinder verpflichtet hatte und diese Aufgabe offenbar auch tatsächlich wahrnahm. Weiter legen die finanziellen Verhältnisse zwischen den Ehegatten eine Scheinehe nahe: So verfügte die Ehefrau des Beschwerdeführers nur über einen geringen und unregelmässigen Verdienst, womit sie einer bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen angehörte. Der Beschwerdeführer trug für seine Ehefrau zudem Zeitungen aus, was von der Vorinstanz zu Recht als mögliche finanzielle Gegenleistung für den Eheschluss interpretiert wurde. Sodann hat die Ehefrau des Beschwerdeführers sich nicht aktiv am bisherigen Widerrufsverfahren beteiligt, was ein eher geringes Interesse an der Ehe und am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz indiziert. Im Gegensatz dazu hat sich die Ehefrau des Cousins des Beschwerdeführers aktiv um dessen Einreise und den Nachzug der Kinder bemüht sowie den Eheschluss massgeblich vermittelt. Obwohl die Eheleute anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 20. Juli 2016 einige Kenntnisse voneinander hatten, konnten sie viele Details zum Kennenlernen, zur Verlobung, zur Hochzeitsfeier und zum beruflichen sowie persönlichen Umfeld des jeweiligen Ehepartners nicht übereinstimmend darlegen.

4.  

4.1 Aufgrund dieser zahlreichen und teils sehr starken Verdachtsmomente für eine nur zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe wäre der Gegenbeweis einer echten, gelebten Ehegemeinschaft durch die Beschwerdeführenden zu erbringen gewesen. Dieser Gegenbeweis misslingt: Wenngleich die Beschwerdeführenden einzelne Verdachtsmomente für eine Scheinehe etwas relativieren können, vermögen sie die starken Indizien für eine Ausländerrechtsehe insgesamt nicht zu wiederlegen.

So trifft es zwar zu, dass die Eheleute anlässlich ihrer polizeilichen Befragungen einige Kenntnisse voneinander hatten. Dies lässt sich aber einerseits mit vorgängigen Absprachen erklären. Andererseits ist es denkbar, dass die Eheleute freundschaftliche Kontakte zueinander pflegen oder zu Beginn ihrer Ehe tatsächlich zusammengelebt hatten und allein deshalb bereits einiges voneinander wissen.

Sodann wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten, dass der Eheschluss relativ rasch und unter Vermittlung einer hier lebenden gemeinsamen Bekannten (der Ehefrau eines Cousins des Beschwerdeführers) erfolgte. Ob sich die Ehegatten bereits zuvor "vom Sehen" oder sonst wie gekannt haben, ist letztlich nicht entscheidend, zumal Scheinehen häufig im Bekanntenkreis eingegangen und vermittelt werden. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Eheschluss keine längere partnerschaftliche Beziehung vorausgegangen war. 

Auch die Anwesenheit der Ehefrau des Beschwerdeführers in der ehelichen Wohnung in H anlässlich der letzten Wohnungskontrolle vermag deren regelmässige Anwesenheit dort nicht zu belegen, nachdem sie zuvor wiederholt nicht angetroffen werden konnte und die letzte polizeiliche Kontrolle ausdrücklich angekündigt worden war. Die von den Eheleuten gegebene Erklärung für die geringe Anzahl an Frauenkleidung in der ehelichen Wohnung überzeugt nicht, zumal sich ein Grossteil der Kleidung der Ehefrau offenbar in der Wohnung des Sohnes befand. Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Fotos aus der ehelichen Wohnung widersprechen den polizeilichen Feststellungen anlässlich der Wohnungskontrolle und können lediglich arrangiert worden sein. Hierauf deutet z. B. der Umstand, dass dasselbe Hochzeitsfoto gleich mehrfach in der Wohnung ausgestellt wurde und offenbar keine weiteren gemeinsamen Bilder vorhanden waren. So wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine weiteren Fotos der Hochzeit vorgelegt, obwohl solche angeblich existieren und bei den Eltern in Serbien erhältlich sein sollen. Auch ist es denkbar, dass die Eheleute unter dem Druck der polizeilichen Ermittlungen vorübergehend (wieder) eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Es mag zutreffen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf Facebook nicht allzu aktiv ist und deshalb ihre Angaben zu ihrem gegenwärtigen Wohnsitz nicht aktuell gehalten hat. Dies belegt jedoch ihre Anwesenheit in der ehelichen Wohnung in H nicht. Zutreffend ist, dass gemäss Mietvertrag für die 3,5-Zimmer-Wohnung in G lediglich eine Person als Bewohner angegeben ist und die Mitunterzeichnung des Mietvertrags durch die Ehefrau des Beschwerdeführers allenfalls von der Vermieterschaft gefordert worden war. Aber auch hieraus lässt sich nicht ableiten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich dauerhaft mit diesem in der ehelichen Wohnung in H zusammenlebte: Da Wohnungsverwaltungen verpflichtet sind, die in den vermieteten Wohnungen wohnhaften Personen der Einwohnerkontrolle zu melden, hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers die getrennten Wohnorte der Eheleute gegenüber dem Migrationsamt kaum verheimlichen können, hätte sie sich offiziell in der Wohnung ihres Sohnes angemeldet. Die in G vorgefundene Wohnsituation deutet sodann auch klar auf mehrere Bewohner hin.

4.2 Bereits aufgrund der Wohnsituation in G vermögen die vor Verwaltungsgericht vorgebrachten Argumente gegen eine aussereheliche Beziehung der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. So ist es auch innerhalb von partnerschaftlichen Beziehungen keineswegs ungewöhnlich, dass die Partner untereinander ihre jeweiligen Einkäufe abrechnen, insbesondere wenn diese nur der Bedürfnisbefriedigung eines Partners dienen. Damit widerlegt der Umstand, dass der Ex-Ehemann der Ehefrau des Beschwerdeführers seinen für diese getätigten Einkauf zurückerstattet haben wollte, keineswegs eine aussereheliche Beziehung zwischen denselben. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei ihrer Befragung vermeiden wollte, dass dem Beschwerdeführer Details zu ihrer Beziehung zu ihrem Ex-Ehemann offenbart werden, dürfte schlicht mit deren sehr intimen und privaten Inhalt zusammenhängen, ohne dass sich hieraus der Nachweis einer echten, gelebten Ehe ergeben muss.

4.3 Einziges nennenswertes Indiz für eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft bildet der Umstand, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau gemäss eigenen Angaben ein gemeinsames Bankkonto haben bzw. der Beschwerdeführer eine Vollmacht über das Konto seiner Ehefrau haben soll. Die entsprechenden Angaben sind aber einerseits durch die hierfür beweispflichtigen Beschwerdeführenden nicht weiter belegt worden. Andererseits kann der gemeinsame Zugriff auf das Bankkonto auch lediglich ein Relikt früherer Zeiten sein, in welchen die Ehegatten allenfalls tatsächlich eine echte, gelebte Ehegemeinschaft bzw. zumindest eine Wohngemeinschaft geführt haben könnten. Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Ehegatten zumindest zu Beginn eine echte Ehegemeinschaft eingegangen sind. Hingegen kann aufgrund der klaren Indizienlage als erstellt erachtet werden, dass die Ehegatten sich bereits einige Zeit vor den Wohnungskontrollen getrennt hatten und die Ehefrau eine aussereheliche Affäre mit ihrem Ex-Ehemann eingegangen ist. Selbst der bislang nicht erbrachte Nachweis eines wechselseitigen Zugriffs auf die Konten des Partners würde damit den erhärteten Verdacht einer rechtsmissbräuchlich aufrechterhaltenen Ehe nicht entkräften können.

4.4 Zusammenfassend bestehen somit auch ohne Berücksichtigung der erwähnten Textnachrichten ganz erhebliche Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen ist oder die Ehe zumindest nur noch aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhalten hat. Den Beschwerdeführenden misslingt der ihnen in dieser Situation obliegende Gegenbeweis einer gelebten ehelichen Gemeinschaft. Selbst wenn die Ehe des Beschwerdeführers nicht von Anfang zur Aufenthaltserschleichung eingegangen worden wäre, ist diese zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrollen nicht mehr gelebt und lediglich zur Aufenthaltssicherung weiter aufrechterhalten worden.

4.5 Ob und wie lange die Ehegatten in einer gelebten Ehegemeinschaft zusammengewohnt haben, lässt sich im Nachhinein kaum mehr eruieren. Wäre die eheliche Gemeinschaft erst kurz vor den polizeilichen Wohnungskontrollen aufgehoben worden, hätte der Beschwerdeführer dies offenlegen müssen und sich gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG allenfalls auf einen (nachehelichen) Aufenthaltsanspruch berufen können. Indem er aber selbst vor Verwaltungsgericht eine Trennung weiterhin leugnet, hat er die Prüfung eines solchen Anspruchs weitgehend verunmöglicht sowie falsche Angaben zu einer bewilligungsrelevanten Tatsache gemacht, womit er wiederum einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG gesetzt hat. Ohnehin wäre aufgrund der durch zahlreiche Indizien hinreichend nachgewiesenen Trennung der Ehegatten der Beweis einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft (und einer erfolgreichen Integration) ebenfalls durch den Beschwerdeführer zu erbringen gewesen (vgl. E. 2.2 und 2.6 vorstehend).

Inwieweit der Beschwerdeführer darüber auch Kenntnisse von der offenkundig wiederaufgenommenen Beziehung seiner Ehefrau zu deren Ex-Ehemann hatte, ist hingegen nicht mehr entscheidend. Die rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine lediglich zum Schein weiter aufrechterhaltene Ehe und das täuschende Verhalten im Bewilligungsverfahren rechtfertigen bereits den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.

4.6 Mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sind auch die von seinem Aufenthaltsrecht abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen seiner beiden nachgezogenen Kinder zu widerrufen. Diese wurden erst am 2. April 2016 nachgezogen uns sind aufgrund ihres noch relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz hier noch nicht derart verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihnen die Rückkehr in ihre serbische Heimat nicht mehr zumutbar wäre. Zudem leben dort ihre Mutter und weitere Verwandte.

4.7 Angesichts des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers, der Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatland und des verhältnismässig kurzen Aufenthalts in der Schweiz besteht weder Veranlassung, dem Beschwerdeführer und dessen Kindern Aufenthaltsbewilligungen im pflichtgemässen Ermessen zu erteilen, noch erscheinen die Bewilligungswiderrufe unverhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG). Der Beschwerdeführer ist in Serbien aufgewachsen und sozialisiert worden. Er ist noch nicht derart in der Schweiz integriert und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm die Rückkehr nach Serbien nicht mehr zugemutet werden könnte, zumal er aufgrund seines täuschenden Verhaltens damit rechnen musste, nach Serbien zurückkehren zu müssen. Dass er während seines hiesigen Aufenthalts nicht straffällig geworden ist, sich um den Spracherwerb bemüht und einem existenzsichernden Erwerb nachgeht, entspricht hingegen üblichen Integrationserwartungen. Da die eheliche Gemeinschaft nicht (mehr) gelebt und überdies durch die Parallelbeziehung der Ehefrau des Beschwerdeführers zu deren Ex-Ehemann infrage gestellt wird, kann der Beschwerdeführer auch aus seiner formell fortbestehenden Ehe zu seiner hier niedergelassenen Ehefrau nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.8 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer Nr. 1 aufzulegen und ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …