{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.04.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00075_18-04-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218138&W10_KEY=4478015&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5a44ba48bf473facf49ed4cc91331ff7"}, "Num": [" VB.2018.00075"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.18.0  VB.2018.00075"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.18.0  VB.2018.00075"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.18.0  VB.2018.00075"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung zufolge rechtsmissbr\u00e4uchlicher Berufung auf eine nur formell fortbestehende Ehe/Beweislastverteilung und Beweisverwertungsverbote. [Anl\u00e4sslich mehrerer Wohnungskontrollen erh\u00e4rtete sich der Verdacht, dass die in der Schweiz niedergelassene Ehefrau des serbischen Beschwerdef\u00fchrers ihre fr\u00fchere Beziehung zu ihrem Exmann wieder aufgenommen hat und mit diesem zusammenlebt. Die Polizei stellte bei ihren Ermittlungen auch mehrere Textnachrichten mit eindeutig sexuellem Inhalt sicher, welche zwischen der Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers und deren Exmann ausgetauscht wurden.] Der Beweis einer rechtsmissbr\u00e4uchlich geschlossenen oder aufrechterhaltenen (Schein-)Ehe obliegt grunds\u00e4tzlich der Beh\u00f6rde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausl\u00e4nder. Auch wenn die polizeilich sichergestellten Textnachrichten beweism\u00e4ssig unverwertbar sind, w\u00e4re aufgrund zahlreicher weiterer Verdachtsmomente f\u00fcr eine lediglich zur Aufenthaltssicherung aufrechterhaltenen (Schein-)Ehe der Nachweis einer weiterhin gelebten bzw. mindestens w\u00e4hrend dreier Jahre gelebten echten Ehegemeinschaft durch den Beschwerdef\u00fchrer zu erbringen gewesen. Dieser Nachweis misslingt, weshalb die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers und die hiervon abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen seiner Kinder zu Recht widerrufen wurden. Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:54:44", "Checksum": "9139b440b177b688d3781d00ea5c8c01"}