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Geschäftsnummer: VB.2018.00076  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.06.2018
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

integrierte Sonderschulung


[Der Beschwerdeführer weist eine einfache Aufmerksamkeitsstörung sowie vereinzelte Teilleistungsschwächen auf, weshalb ihn die Beschwerdegegnerin für die Schuljahre 2015/2016 (1. Klasse) und 2016/2017 (2. Klasse) einer Tagesschule zur Sonderschulung zugewiesen hatte; für das Schuljahr 2017/2018 ordnete sie seine Reintegration in die Regelklasse an und beschloss gleichzeitig, ihn während der Übergangszeit im Rahmen einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) zu fördern.]
Bei der integrierten Sonderschulung findet der Unterricht zumindest teilweise in einer Regelklasse statt; das bedeutet, die Sonderschülerin oder der Sonderschüler wird nicht separiert, sondern im Rahmen der Regelklasse gefördert; sie bzw. er arbeitet wenn möglich an denselben Themen wie die Regelklasse und, wo nötig, mit angemessener heilpädagogischer Unterstützung an ihren bzw. seinen angepassten Lernzielen (E. 3.2). Aus den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Fachberichten erhellt, dass der Beschwerdeführer trotz der von allen Beteiligten hervorgehobenen positiven Entwicklung, die er seit seiner Einschulung gemacht hatte, im Beurteilungszeitpunkt immer noch besondere pädagogische Bedürfnisse im Sinn von § 33 Abs. 1 VSG aufwies, welchen es mit gezielten sonderpädagogischen Massnahmen zu begegnen galt (E. 4.3 Abs. 1). Was das gewählte Setting anbelangt, ist weder – substanziiert – dargetan noch ersichtlich, weshalb dieses unverhältnismässig sein oder das Kindswohl beeinträchtigen sollte (E. 4.3 Abs. 2). Angesichts des im Betrachtungszeitpunkt nachgewiesenen besonderen Betreuungs- und Unterstützungsbedarfs und der Ungewissheit darüber, wie der Beschwerdeführer mit der Zunahme an Reizen und Anforderungen in der Regelklasse zurechtkommen werde, erzeigt sich die Zuweisung des Beschwerdeführers zur ISR während einer ersten Übergangsphase demnach als rechtmässig (E. 4.4). Kostenauflage infolge Mutwilligkeit der Beschwerde (E. 7).
Abweisung.
 
Stichworte:
AUFMERKSAMKEITSDEFIZITSTÖRUNG
BEHINDERUNG
INTEGRATION
INTEGRIERTE SONDERSCHULUNG
MUTWILLIGE PROZESSFÜHRUNG
REGELKLASSE
SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN
SONDERSCHULBEDÜRFTIGKEIT
SONDERSCHULUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 33 Abs. 1 VSG
§ 36 Abs. 1 VSG
§ 36a VSG
§ 39 VSG
§ 40 Abs. 1 VSG
Art. 22 VSM
Art. 28 Abs. 1 VSM
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2018.00076

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 13. Juni 2018

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B (Mutter), diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde D,

 

vertreten durch die Schulpflege D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend integrierte Sonderschulung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren im Jahr 2008, trat im Sommer 2013 – nach Aufschub der Einschulung um ein Jahr – in der Gemeinde D in den Regelkindergarten ein, wo er aufgrund von Aufmerksamkeitsproblemen sowie Anzeichen eines dissoziierten Ent­wicklungsprofils ab September 2014 bis zum Ende des Schuljahrs 2014/2015 durch ergänzende Unterstützung einer schulischen Heilpädagogin integriert gefördert wurde. Mit Beschlüssen vom 13. Januar 2015 und vom 7. Juni 2016 wies ihn die Schulpflege D für die Schuljahre 2015/2016 (1. Klasse) und 2016/2017 (2. Klasse) zur Sonderschulung der Tagesschule E in F zu.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 (richtig 2017) teilten die Eltern von A der Schul­pflege D mit, dass sie den "Sonderschulstatus" ihres Sohns "für unnötig" erachteten und definitiv keine Fortführung seiner Sonderschulung wünschten. Die Schulpflege ordnete daraufhin nach weiteren Abklärungen mit Beschluss 13. Juni 2017 die Reintegration des Knaben in die Schule D an (Ziff. 1 Satz 1); gleichzeitig wurde allerdings beschlossen, seinen Sonderschulstatus bis auf Weiteres beizubehalten (Ziff. 1 Satz 2) und ihn im Rahmen einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) im Umfang von sechs Wochenlektionen durch einen schulischen Heilpädagogen zu fördern (Ziff. 2); der Termin für eine erste Überprüfung dieser Massnahme wurde in Ziff. 3 auf das Ende des 1. Semesters 2017/2018 angesetzt.

II.  

Hiergegen liess A, vertreten durch seine Mutter, am 12. Juli 2017 an den Bezirksrat G rekurrieren und im Wesentlichen die Aufhebung seines Sonderschulstatus auf Beginn des Schuljahrs 2017/2018 und seine Reintegration in die Schule D verlangen. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 wies der Bezirksrat das Rechtsmittel kostenfällig ab.

III.  

A liess am 2. Februar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge "zzgl. MWST" sei sein Sonderschulstatus auf Beginn des Schuljahrs 2017/2018 aufzuheben, "d.h. es sei der zweite Satz von Ziffer 1 des Beschlusses der Schulpflege D vom 13. Juni 2017 zu streichen". Der Bezirksrat G verzichtete am 13. Februar 2018 unter Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids auf Vernehmlassung. Die Schulpflege D schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2018 auf Abweisung des Rechtsmittels unter Ent­schädigungsfolge zu Lasten von A.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über (nicht Lehrpersonen betreffende) Anordnungen kommunaler Schulpflegen nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Kantone haben für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen (Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie kümmern sich zudem um eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen (Art. 62 Abs. 3 BV).

Der Unterricht muss für die einzelnen Schulkinder angemessen und geeignet sein und genügen, um sie angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I 162 E. 3.1, 133 I 156 E. 3.1; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]). Wird die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in einem Mass eingeschränkt, welches die Chancengleichheit nicht mehr wahrt, bzw. erhalten sie Lehrinhalte nicht vermittelt, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten, ist der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verletzt (BGE 130 I 352 E. 3.2 mit Hinweisen). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst insofern nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss aus­reichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass auch für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung die jeweiligen staatlichen Betreuungspflichten aufwandmässig nicht unbegrenzt sind. Eine Abweichung vom "idealen" Bildungsangebot ist zulässig, wenn sie der Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der finanziellen Interessen des Gemein­wesens oder dem Bedürfnis der Schule an der Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden Massnahmen verhältnismässig bleiben (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen sonderpädagogische Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Zu den sonderpädagogischen Massnahmen gehören gemäss § 34 Abs. 1 VSG Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung.

Die Entscheidung darüber, ob eine dieser Massnahmen und bejahendenfalls welche zu ergreifen ist, wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam nach einer Standortbestimmung gefällt, welche insbesondere den Förderbedarf des betroffenen Kindes und die Förderziele betrifft (§ 37 Abs. 1 VSG, § 24 Abs. 1 f. je Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Kann keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden, bestehen Unklarheiten oder soll die Schülerin oder der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM). Besteht auch nach einer schulpsychologischen Abklärung keine Einigkeit hinsichtlich der anzuordnenden sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege darüber (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM). Sie berücksichtigt bei ihrem Entscheid das Kindeswohl und die Auswirkungen der Massnahme auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).

3.2 Sonderschulung umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung und erfolgt in einer öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG).

Bei der integrierten Sonderschulung findet der Unterricht zumindest teilweise in einer Regelklasse statt (§ 36a Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VSM). Das bedeutet, die Sonderschülerin oder der Sonderschüler wird nicht separiert, sondern im Rahmen der Regelklasse gefördert; sie bzw. er arbeitet wenn möglich an denselben Themen wie die Regelklasse und, wo nötig, mit angemessener heilpädagogischer Unterstützung an ihren bzw. seinen angepassten Lernzielen (zum Ganzen Merkblatt der Bildungsdirektion "Sonderschulung im Kanton Zürich" [Merkblatt für die Sonderschulung], www.vsa.zh.ch > Schulbetrieb & Unterricht > Sonderpädagogisches > Sonderschulung [zuletzt besucht am 5. Juni 2018], Ziff. 3.1 und Anhang S. 20). Die Schülerinnen und Schüler werden hierfür administrativ einer Sonder- (ISS) oder Regelschule (ISR) zugeteilt, welche die Verantwortung für die Sonderschulung trägt und insbesondere für die erforderliche Tagesstruktur sorgt (vgl. § 36a Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 VSM).

4.  

4.1 Die Ausgangsverfügung vom 13. Juni 2017 nimmt Bezug auf den von den Eltern des Beschwerdeführers schriftlich sowie mündlich geäusserten Wunsch, den Sonderschulstatus ihres Sohns aufzuheben, einen Schulbericht der Tagesschule E vom 1. März 2017, einen Bericht der neuropsychologischen Klinik H vom 3. Februar 2017 sowie einen solchen der zuständigen Schulpsycho­login vom 4. Mai 2017 und folgt im Ergebnis der Empfehlung Letzterer, den Beschwerdeführer auf Beginn der 3. Klasse "mit Unterstützung im Rahmen eines ISR" in die Volksschule zu integrieren.

Damit hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich entsprechend den genannten gesetzlichen Vorgaben gehandelt. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass sich aus sämtlichen "bei den Akten liegenden Berichte[n]" ergebe, dass es sich bei ihm um einen guten und motivierten Schüler mit Teilleistungsschwächen handle, weshalb ein ISR-Setting vorliegend unverhältnismässig sei. Das Ergreifen einer solchen Massnahme sei nicht nur überhaupt nicht nötig, sondern diese führe auch zu Motivationsproblemen, sei unnötig stigmati­sierend und liege nicht im Kindswohl.

4.2 Der schulpsychologischen Fachstelle des Bezirks G zufolge fiel der Beschwerdeführer bereits im ersten Kindergartenjahr als äusserst liebenswürdiger und enorm fantasievoller, aber unruhiger Junge mit Aufmerksamkeitsproblemen und einem dissoziierten Entwicklungsprofil auf. Sein Förderbedarf habe dabei die Möglichkeiten des Regelkindergartens überstiegen, weshalb zunächst versucht worden sei, ihn im zweiten Kindergartenjahr im Rahmen einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) durch vermehrte Lektionen mit einer schulischen Heilpädagogin zu fördern und so auf den Schuleintritt vorzubereiten. Trotz einer insgesamt sehr erfreulichen Entwicklung habe dem Beschwerdeführer allerdings in der Folge "aufgrund seiner enormen Entwicklungsdiskrepanzen, für eine Einschulung in der Volksschule weder mit flankierenden Massnahmen noch mit Sonderschulmassnahmen (ISR) eine gute Prognose gemacht werden" können, sodass er ab Beginn des Schuljahrs 2015/2016 mit Einverständnis der Eltern die Tagesschule E besuchte und dort laut dem Bericht der Schulleitung vom 1. März 2017 in der "Unterstufengruppe" mit sieben Kindern von einer Klassenlehrperson sowie einer jeweils von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr anwesenden weiteren Lehrperson individuell unterrichtet, gefördert und betreut wurde. Seine schulischen Leistungen während des Berichtszeitraums werden überwiegend als gut (Deutsch) bis sehr gut (Musik, Mensch und Umwelt) beurteilt, lediglich im Fach Mathematik habe er viele Lernziele nur mit Hilfe erreicht und im Fach Handarbeiten immer sehr abwesend gewirkt bzw. Material und Werkzeug nicht sorgfältig gehandhabt. Allgemein hält der Bericht bezüglich der Arbeitshaltung und des Lernverhaltens des Beschwerdeführers weiter fest, dass dieser sehr unselbständig sei und viel Hilfe erfahre in seinem Bestreben, sein Ziel zu erreichen und nicht bei geringen Schwierigkeiten bereits aufzugeben. In Einzelsituationen und in schulischen Situationen, in denen er aktiv sein könne und Spass habe, arbeite er motiviert und froh. Sobald er aber nicht in der Einzelsituation sei, er eine schriftliche Arbeit erledigen müsse oder er selbständig ein Problem lösen sollte, werde er sehr unruhig, unaufmerksam, ablenkbar und zerstreut. In solchen Situationen zerbreche er Bleistifte/Radiergummi, krieche unters Pult oder bemale seine Hände, sein Pult oder Arbeitsblätter; er störe die Mitschüler und komme mit seiner Arbeit nicht voran. Auch sei er motorisch sehr unruhig und könne im Klassenkreis kaum ruhig sitzen.

Das solcherart vom Beschwerdeführer gezeichnete Bild findet sich auch durch die Ergebnisse seiner neuropsychologischen Untersuchung am der Klinik H im Januar 2017 bestätigt, welche Inhalt des ebenfalls bei den Akten liegenden Berichts der Klinik vom 3. Februar 2017 bilden. So wird dem Beschwerdeführer darin ein im Durchschnittsbereich liegendes allgemeines Leistungsniveau mit Stärken insbesondere in der verbalen Abstraktionsfähigkeit attestiert, dem vor allem Schwierigkeiten in der Ver­haltenssteuerung gegenüberstünden. Der Beschwerdeführer zeige klare Symptome einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung (Hyperaktivität, Impulsivität, reduzierte Ausdauer und Frustrationstoleranz). Daneben fänden sich vereinzelte Teilleistungsschwächen in exe­kutiven und visuell-räumlichen konstruktiven Funktionen; für eine Sonderschulung aufgrund dieser Teilleistungsschwächen bestehe "auf rein kognitiv-neuropsychologischem Gebiet jedoch aktuell keine Indikation". Die starke hyperkinetische Komponente wiederum sei zunächst verhaltenstherapeutisch zu kanalisieren, während bezüglich der Aufmerksamkeitsproblematik zu verhaltensmodifizierenden Massnahmen durch die Eltern und Lehrer geraten werde. So benötige der Beschwerdeführer etwa "eine engmaschige, liebevolle intensive Betreuung mit starker Aufmerksamkeitszuwendung"; zusätzlich würden unter­stützende pädagogische Massnahmen in der Schule "(freie Sicht auf die Lehrperson, ein Platz möglichst nahe bei der Lehrperson)" sowie "eine verhaltenstherapeutisch orientierte Kindertherapie" empfohlen.

Gestützt auf die beiden vorgenannten Fremdberichte sowie eine eigene Abklärung gelangt die zuständige Schulpsychologin, welche den Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren begleitet, in ihrem Bericht vom 4. Mai 2017 zum Schluss, dass es sich bei ihm um einen charismatischen, sehr fantasievollen, intelligenten, sprachlich ausserordentlich begabten Knaben mit ausgeprägter Unruhe und Schwierigkeiten in der Aufmerksamkeit sowie den exekutiven Funktionen handle. Zwar habe er seit seiner Einschulung in jeder Hinsicht sehr grosse Fortschritte gemacht; seine Herausforderungen aber blieben die Themen Selbststeuerung bei grossem Bewegungsdrang und innerer Unruhe, Orientierung und Fokussierung bei vielen Reizen, Aufmerksamkeit und Übersicht bzw. Planung. Im bisherigen kleinen, stark strukturierten Schulrahmen mit sehr kompetenter Lehrkraft habe er trotz diesen Erschwernissen die erwarteten Lernfortschritte machen können, in der Regelschule werde er sich aber wohl wegen der "weniger individuellen Beziehungsmöglichkeit zur Lehrperson" weniger stark vom Unterricht angesprochen fühlen. Hinzu komme die Schwierigkeit der vielen Reize in einer Grossklasse, was den Beschwerdeführer besonders herausfordern werde. Aus schulpsychologischer Sicht bedürfe er daher (auch) in der Regelklasse dringend einer intensiven Unterstützung und Betreuung durch eine pädagogisch erfahrene, geistig wendige und eine Beziehung anbietende Person bzw. einer ganz engen Betreuung, was "die regulären schulischen Massnahmemöglichkeiten" übersteige.

4.3 Aus dem Vorstehenden erhellt, dass der Beschwerdeführer trotz der von allen Beteiligten hervorgehobenen positiven Entwicklung, die er seit seiner Einschulung gemacht hatte, im Beurteilungszeitpunkt immer noch besondere pädagogische Bedürfnisse im Sinn von § 33 Abs. 1 VSG aufwies, welchen es mit gezielten sonderpädagogischen Massnahmen zu begegnen galt. So ist ein besonderer pädagogischer Bedarf nach § 2 VSM immer dann gegeben, wenn die schulische Förderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler – etwa aufgrund von Behinderung, Leistungsschwäche oder auffälliger Verhaltensweisen – in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann, wobei der Bedarf auch eher geringfügig oder bloss vorübergehend sein kann (Merkblatt für die Sonderschulung Ziff. 1.3). Er kann insofern namentlich auch lediglich während der ersten Zeit nach dem Übertritt einer Schülerin bzw. eines Schülers in eine höhere Schulstufe oder aber bei einem Wechsel von einer externen Sonderschule mit Einzel- oder Kleingruppenunterricht in die Regelklasse mit bis zu 25 Kindern gegeben sein (vgl. § 21 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [LS 412.101]; Merkblatt des Volksschulamts vom 10. Oktober 2016, Maximale Klassengrösse an der Volksschule, www.vsa.zh.ch > Personelles > Vollzeiteinheiten & Stel­lenplan [zuletzt besucht am 6. Juni 2018]; ferner Merkblatt der Bildungsdirektion "Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich", www.vsa.zh.ch > Schulbetrieb & Unterricht > Sonderpädagogisches > Sonderschulung > Integrierte Sonderschulung [zuletzt besucht am 6. Juni 2018], Ziff. 2). Entsprechend musste auch beim Beschwerdeführer, welcher auf Beginn des Schuljahrs 2017/2018 von einer reizarmen Kleinklasse mit sieben Kindern und teilweiser Anwesenheit von zwei erwachsenen Lehrpersonen in eine Regelklasse mit 23 Schülerinnen und Schülern wechselte, davon ausgegangen werden, er bedürfe zumindest während einer ersten Übergangsphase besonderer pädagogischer Förderung bzw. Begleitung, zumal alle berichterstattenden Fachpersonen darin einig gingen, dass er weiterhin (vereinzelte) Teilleistungsschwächen sowie Verhaltensauffälligkeiten zeige, welche nach einer engmaschigen und intensiven Betreuung sowie weiterer unterstützender pädagogischer Massnahmen verlangten. Dass der solcherart erforderlich bezeichnete erhöhte Betreuungs- bzw. Unterstützungsaufwand nicht allein der Regelklassenlehrperson aufge­bürdet werden kann bzw. konnte, versteht sich von selbst, stünde dieser doch in keiner Relation zur Klassengrösse und gilt es bei der Reintegration eines vormals extern (sonder)geschulten Kinds – noch dazu eines verhaltensauffälligen – in die Regelklasse auch den damit möglicherweise verbundenen Belastungen für die Mitschülerinnen und Mitschüler bzw. die Lehrpersonen sowie dem Rechtsgleichheitsgebot ausreichend Berücksichtigung zu schenken (vgl. BBl 2001 1715 ff., 1750; BGE 138 I 162 E. 4.6.2; ferner § 39 Satz 2 VSG).

Was sodann das gewählte Setting anbelangt, ist weder – substanziiert – dargetan noch ersichtlich, weshalb dieses unverhältnismässig sein oder das Kindswohl beeinträchtigen sollte. Anders als die separierte findet die integrative Sonderschulung – wie oben dargelegt – in der Regelklasse statt. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies gemäss der – von seinen Eltern nicht unterzeichneten – Vereinbarung über die integrierte Sonderschulung vom 24. Mai 2017 konkret, dass seine (Regel-)Klassenlehrperson beim regulären Klassenunterricht während sechs Wochenlektionen von einer speziell ausgebildeten Förderlehrperson der schulischen Heilpädagogik begleitet wird, welche auf seine individuellen Lern- und Förderbedürfnisse angepasst eingeht. Formuliertes Ziel dieser Begleitung ist die soziale Reintegration des Knaben in die Regelschule und den (grossen) Klassenverband; er soll sich wohl in seiner neuen Klasse fühlen und – bei unverändert bestehender Lernfreude – schulisch in den Hauptfächern mithalten können. Individuelle Lernziele wurden nicht vereinbart, sondern der Beschwerdeführer soll "nach Möglichkeit" versuchen, an den gemeinsamen Klassenzielen zu arbeiten. In Anbetracht der Ausgestaltung des Settings (kein Einzel- oder Kleingruppenunterricht, keine individuellen Lernziele) ist bzw. war deshalb keine Stigmatisierung des Beschwerdeführers aufgrund der sonderpädagogischen Massnahme zu erwarten, zumal die schulische Heilpädagogin bzw. der schulische Heilpädagoge in Fällen wie dem vorliegenden regelmässig sehr präsent in der Klasse ist und nicht nur für das sondergeschulte Kind, sondern für alle Schülerinnen und Schüler eine wichtige Bezugsperson darstellt. Im Beurteilungszeitpunkt ebenfalls nicht zu rechnen war daneben mit einem auf die integrative Sonderschulung zurückzuführenden Motivationsverlust auf Seiten des Beschwerdeführers, hatte er doch im Verlauf des bis­herigen enge(re)n Settings beträchtliche Fortschritte gezeigt und wurde ihm von sämtlichen beteiligten Fachpersonen eine gute Arbeitsmotivation sowie eine – bei der erforderlichen Betreuung und Unterstützung – weitgehend intakte Leistungsfähigkeit attestiert. Um die integrierte Sonderschulung nicht länger als für eine gelungene Integration des Beschwerdeführers in die Regelschule nötig fortzuführen, war schliesslich eine erste Überprüfung der Massnahme auf ihre Notwendigkeit und Wirksamkeit hin bereits nach dem Ende des ersten Semesters des Schuljahrs 2017/2018 vorgesehen und nicht erst nach Ablauf eines Jahres (§ 40 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VSM).

4.4 Angesichts seines im Betrachtungszeitpunkt nachgewiesenen besonderen Betreuungs- und Unterstützungsbedarfs und der Ungewissheit darüber, wie er mit der Zunahme an Reizen und Anforderungen in der Regeklasse zurechtkommen werde, erzeigt sich die Zuweisung des Beschwerdeführers zur integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule während einer ersten Übergangsphase demnach als rechtmässig.

5.  

Verfahren, in welchen es eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung zu prüfen gilt, sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 BehiG). Die Bestimmung ist von den kantonalen Behörden – so auch von der Vorinstanz – von Amts wegen anzuwenden; vorausgesetzt ist, dass es in der Sache wirklich um einen solchen Anspruch geht (vgl. BGr, 23. Mai 2017, 2C_1542017, E. 8.2.1 mit Hinweisen).

Ob der Aufmerksamkeitsstörung des Beschwerdeführers ein derartiges Gewicht zukommt, dass er als Mensch mit Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG zu bezeichnen wäre und entsprechend nach Art. 10 Abs. 1 BehiG grundsätzlich Anspruch auf ein kostenloses Rekursverfahren gehabt hätte (vgl. BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011, E. 3.3; VGr, 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 4), braucht hier jedoch nicht näher geprüft zu werden, weil der Rekurs offensichtlich aussichtslos war und der Beschwerdeführer sich damit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BehiG mutwillig bzw. leichtsinnig verhalten hat. Die genannte Bestimmung erlaubt bei Mutwilligkeit bzw. Leichtsinnigkeit ein ausnahmsweises Abweichen von der Unentgeltlichkeit des Verfahrens gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG, weshalb die Kostenauflage im angefochtenen Beschluss so oder anders nicht zu beanstanden ist.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Sollte das Behindertengleichstellungsgesetz vorliegend Anwendung finden, wäre dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren mutwillige Prozessführung vorzuwerfen; ausgangsgemäss sind ihm daher die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, Art. 10 Abs. 2 BehiG; vorn 5 Abs. 2).

Parteientschädigungen sind weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch – mangels besonderer Umstände für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an das Gemeinwesen (VGr, 11. April 2018, VB.2017.00769, E. 3) – der obsiegenden Beschwerdegegnerin zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 300). Davon ist nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts jedenfalls dann auszugehen, wenn die Übernahme der Kosten für eine Sonderschulung zur Beurteilung steht (vgl. BGr, 9. Januar 2017, 2C_405/2017, E. 1.1).

Soweit es sich hier – anders als in Konstellationen wie der vorgenannten – um einen Entscheid über eine Fähigkeitsbewertung handeln sollte (vgl. BGr, 16. August 2007, 2C_187/2007, und 21. August 2007, 2C_313/2007 zur eher ausdehnenden Interpretation des Art. 83 lit. t BGG), bliebe lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.    Mitteilung an …