{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.09.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00078_20-09-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218554&W10_KEY=4478013&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3b3ab69d3a3e17ecc4d966b882a5ef4b"}, "Num": [" VB.2018.00078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.20.0  VB.2018.00078"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.20.0  VB.2018.00078"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.20.0  VB.2018.00078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurechtsvertrag | Baurechtsvertrag. [Die Beschwerdegegnerin beschloss, den mit der Beschwerdef\u00fchrerin geschlossenen Baurechtsvertrag nicht zu verl\u00e4ngern. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat die Vorinstanz nicht ein, da es sich dabei nicht um eine anfechtbare Anordnung handle.] Das Verwaltungsgericht ist auch dann befugt, einen Sachentscheid zu f\u00e4llen, wenn sich das zu behandelnde Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid richtet. Entsprechend sind materielle Beschwerdeantr\u00e4ge bei der Anfechtung eines solchen zul\u00e4ssig (E. 1.2). Beim Baurechtsvertrag handelt es sich vorliegend um einen privatrechtlichen Vertrag (E. 2.2). Gem\u00e4ss der Zweistufentheorie ist zu unterscheiden zwischen dem Vertragsabschluss und der vorg\u00e4ngigen verwaltungsinternen Willensbildung, die gegebenenfalls mit einer Verf\u00fcgung abzuschliessen ist (E. 3.2). In der Sache kann die Beschwerdef\u00fchrerin ihre Anfechtung der beh\u00f6rdlichen Weigerung, den Baurechtsvertrag zu verl\u00e4ngern, allein auf das derzeit noch bestehende Vertragsverh\u00e4ltnis und die Grundrechtsbindung des Gemeinwesens st\u00fctzen (E. 4.1). Allein aufgrund der Grundrechtsbindung ist keine \u00f6ffentlichrechtliche Rechtsgrundlage des privatrechtlichen Handelns anzunehmen (E. 4.2). Zivilgerichte k\u00f6nnen die R\u00fcge der Grundrechtsverletzung grunds\u00e4tzlich \u00fcberpr\u00fcfen; der Beschwerdef\u00fchrerin steht der zivilrechtliche Weg offen (E. 4.3). Demgegen\u00fcber ist der implizite Entscheid des Gemeinderats \u00fcber seine Zust\u00e4ndigkeit unabh\u00e4ngig vom Beschluss in der Sache durch die Annahme eines anfechtbaren Rechtsakts im Sinn der Zweistufentheorie der Verwaltungsrechtspflege zu unterstellen, da eine Inanspruchnahme des Entscheidungsspielraums durch die unzust\u00e4ndige Beh\u00f6rde im Zivilprozess nicht korrigiert werden k\u00f6nnte (E. 5.3). Der Gemeinderat war vorliegend befugt, \u00fcber die Nichtverl\u00e4ngerung des Baurechtsvertrags zu entscheiden (E. 5.6).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:54:20", "Checksum": "0cf15fa429e50898daa5eed7d9d6bab2"}