{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.07.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00080_04-07-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218356&W10_KEY=4478014&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ea05ed9cd8596cc68156a4d17ee52027"}, "Num": [" VB.2018.00080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.04.0  VB.2018.00080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.04.0  VB.2018.00080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.04.0  VB.2018.00080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nothilfe\r(Erh\u00f6hung des Tagessatzes) | Nothilfe: Erh\u00f6hung des Tagessatzes [Der Beschwerdegegner wies das Gesuch des an Diabetes mellitus Typ II leidenden Beschwerdef\u00fchrers um Erh\u00f6hung des t\u00e4glichen Nothilfebetrages ab.] Das Schreiben der Beschwerdegegnerin stellt eine Anordnung im Sinn von \u00a7 19 Abs. 1 lit. a VRG dar. Damit waren die Prozessvoraussetzungen vor Vorinstanz gegeben (E. 1.2). Hinsichtlich der H\u00f6he der von der Vorinstanz zugesprochenen Entsch\u00e4digung seines Rechtsbeistands ist der Beschwerdef\u00fchrer nicht beschwerdelegitimiert. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.3). Gem\u00e4ss Rechtsprechung sind Diabetiker nicht auf teure Spezialprodukte, sondern auf eine gesundheitsbewusste Kost angewiesen. Dem Beschwerdef\u00fchrer entstehen infolge seiner Krankheit im Vergleich zu einem gesunden Nothilfebez\u00fcger keine Mehrkosten. Er hat deshalb keinen Anspruch auf Andersbehandlung (E. 5.2). Es ist dem Beschwerdef\u00fchrer zumutbar, Lebensmittel in gr\u00f6sseren Mengen und dadurch g\u00fcnstiger einzukaufen, zumal der Beschwerdegegner darlegt, dass dem Beschwerdef\u00fchrer im Bedarfsfall ein zus\u00e4tzlicher Spind oder ein eigener K\u00fchlschrank zur Verf\u00fcgung gestellt werden k\u00f6nne. Dass er auf eine schadstoffarme Ern\u00e4hrung achten und teurere Bioprodukte einkaufen m\u00fcsse, wird durch die Arztzeugnisse nicht best\u00e4tigt. Es ist dem Beschwerdef\u00fchrer zumutbar, Lebensmittel g\u00fcnstig im Discounter einzukaufen. Sollte der Beschwerdef\u00fchrer trotz Bedarf in der Notunterkunft keine Kleidung und Hygieneprodukte erhalten, hat er sich diesbez\u00fcglich an den Beschwerdegegner zu wenden. Es geht aber nicht an, aus diesem Grund eine Erh\u00f6hung des Nothilfebetrags zu fordern. Es ist sodann nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund seiner Krankheit auf spezielle, teurere Zahnpflegeprodukte angewiesen ist. Im \u00dcbrigen hat der Beschwerdef\u00fchrer gem\u00e4ss den von ihm eingereichten Einkaufsquittungen jeweils einen \u00dcberschuss von Fr.1.50/Tag. Da dem Beschwerdef\u00fchrer keine hohen Kommunikationskosten anfallen d\u00fcrften und ihm f\u00fcr Arztbesuche Ticketsf\u00fcr den \u00f6ffentlichen Verkehr abgegeben werden, ist es ihm zumutbar, diesen \u00dcberschuss f\u00fcr gesunde, diabeteskonforme Lebensmittel zu verwenden (E. 5.4). Gew\u00e4hrung UP/URB f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E. 6.2).\r\rAbweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:54:58", "Checksum": "bb8227f1ceabe4c2eb7aae8a1fa79c1e"}