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VB.2018.00080
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Juli 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, substituiert durch lic. iur. C, Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Nothilfe hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1973, von Eritrea, reiste am 18. August 2011 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Gewährung von Asyl ersuchte. Mit rechtskräftigem Entscheid vom 5. März 2012 wies das damalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) das Gesuch von A ab und verfügte dessen Wegweisung. Nach Aufenthalten in den Durchgangszentren D und E befindet sich A seit dem 6. Februar 2014 in der Notunterkunft (NUK) F. B. A leidet an Diabetes mellitus Typ II. Am 19. März 2014 ersuchte eine Mitarbeiterin des Schweizerischen Roten Kreuzes im Namen von A das Kantonale Sozialamt per E-Mail um Erhöhung der monatlichen Unterstützung, da er sich mit der normalen Nothilfeunterstützung keine diabetesgerechte Ernährung leisten könne. Dieses Gesuch wurde am 20. März 2014 abgelehnt. C. Am 22. Mai 2017 ersuchte A, damals vertreten durch G, erneut um Erhöhung der finanziellen Nothilfe auf Fr. 16.- pro Tag. Das Kantonale Sozialamt wies dieses Gesuch mit Schreiben vom 7. Juni 2017 ab. II. Dagegen erhob A, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B, am 4. Juli 2017 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 20. Dezember 2017 ab (Disp.-Ziff. I). Es wurden keine Kosten erhoben (Disp.-Ziff. II), und A wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt B gewährt (Disp.-Ziff. III). Dieser wurde für seinen Aufwand zulasten der Staatskasse mit Fr. 2'009.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt (Disp.-Ziff. IV). Eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet (Disp.-Ziff. V). III. Am 1. Februar 2017 (recte: 2018) erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, dieser substituiert durch C, Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern I und IV des angefochtenen Rekursentscheids vom 20. Dezember 2017 seien aufzuheben, und dem Beschwerdeführer seien Fr. 16.-/Tag bzw. Fr. 480.-/Monat als finanzielle Nothilfe auszurichten. Der Zentrumsleiter der NUK F, Herr H, sei zum rechtserheblichen Sachverhalt zu befragen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vor Vorinstanz sei auf Fr. 4'958.65 festzusetzen. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Februar 2018 auf eine Vernehmlassung und übermittelte die Akten. Das Kantonale Sozialamt erstattete am 12. März 2018 die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A replizierte am 4. April 2018, worauf das Kantonale Sozialamt am 30. April 2018 die Duplik einreichte. Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 verzichtete A auf eine weitere Vernehmlassung. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte die Rechtsvertreterin von A am 27. Juni 2018 ihre Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Angefochten ist ein Entscheid der Sicherheitsdirektion betreffend finanzielle Nothilfe nach § 5c Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG). Für diese sozialhilferechtliche Streitigkeit ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Beschwerdeführer beantragt eine Erhöhung der Nothilfe um Fr. 7.50 pro Tag. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, speziell im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der Streitwert liegt damit bei Fr. 2'737.50 (365 Tage x Fr. 7.50). Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 1.2 Das Verwaltungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Dem Rekursverfahren lag als Anfechtungsobjekt ein Schreiben des Beschwerdegegners vom 7. Juni 2017 zugrunde, worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass im Bereich der Nothilfe kein Diätzuschlag gewährt werden könne, weshalb seinem Anliegen um Erhöhung der finanziellen Nothilfe nicht entgegengekommen werden könne. Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG können mit Rekurs Anordnungen angefochten werden. Der Begriff Anordnung entspricht grundsätzlich dem Verfügungsbegriff von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG). Im Einklang damit gilt als Verfügung eine autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnung einer Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar ist (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdegegner im Rekurs noch geltend gemacht hat, beim Schreiben vom 7. Juni 2017 handle es sich lediglich um eine Auskunft und damit um einen nicht anfechtbaren Realakt, ist ihm nicht zuzustimmen. Das Schreiben vom 7. Juni 2017 ist an den Beschwerdeführer adressiert und auf seine Situation bezogen und damit individuell-konkret. Es ist sodann insofern auf Rechtswirkungen ausgerichtet, als dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Erhöhung der Nothilfe (mangels gesetzlicher Grundlage) verweigert wurde. Das Schreiben erfüllt damit die Voraussetzungen des Verfügungsbegriffs. Die äussere Form des Verwaltungshandelns ist für die Qualifikation zudem nicht entscheidend, sondern einzig, ob ein behördlicher Akt materiell die Kriterien einer Verfügung erfüllt (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 24). Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs eingetreten. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Erhöhung des amtlichen Honorars für das Rekursverfahren beantragt, ist er diesbezüglich nicht zur Beschwerde legitimiert, da er kein Interesse daran hat, dass sein Rechtsbeistand eine möglichst hohe Entschädigung erhält. Im Gegenteil ist er aufgrund der Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG daran interessiert, dass die Entschädigung möglichst tief ausfällt. Deshalb ist zur Anfechtung des Entscheids über die Höhe der Entschädigung ausschliesslich der unentgeltliche Rechtsbeistand beschwerdelegitimiert (VGr, 10. Februar 2015, VB.2014.00533, E. 5; Plüss, § 16 N. 111). Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hätte somit in eigenem Namen und auf eigenes Risiko Beschwerde führen müssen. Da er dies unterlassen hat, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt, den Zentrumsleiter der NUK F, Herrn H, zum rechtserheblichen Sachverhalt zu befragen. Wie jedoch noch zu zeigen sein wird, ergibt sich der rechtserhebliche Sachverhalt in genügender Weise aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten (vgl. hinten E. 5). In antizipierter Beweiswürdigung kann deshalb die Zeugeneinvernahme unterbleiben. Aus demselben Grund kann auch auf den Beizug der medizinischen Akten des Beschwerdeführers verzichtet werden. 3. 3.1 Wer sich wie der Beschwerdeführer unberechtigt in der Schweiz aufhält und nicht zur Ausreise veranlasst werden kann, hat Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Rechts auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; Art. 82 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]; § 5c Abs. 1 SHG). Gemäss Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können. Grundsätzliche Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist das Vorliegen einer aktuellen, d. h. tatsächlich eingetretenen oder unmittelbar drohenden Notlage (BGE 131 I 166 E. 3.1 S. 172, E. 3.2 S. 173; BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74 f.; je mit Hinweisen). Art. 12 BV umfasst nur eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe, solange die Notlage anhält. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben (BGE 138 V 310 E. 2.1). Die Nothilfe umfasst grundsätzlich die Unterbringung, in aller Regel in einer Gruppenunterkunft, die Abgabe von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln und die Gewährung dringender medizinischer Versorgung (BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3, 5.5). 3.2 Die Ausgestaltung der Nothilfe obliegt im Rahmen der verfassungsmässigen Mindestanforderungen den Kantonen, soweit der Bund im Rahmen seiner Kompetenzen nicht spezielle Regelungen erlässt (vgl. z. B. Art. 80 ff. AsylG). Nach Art. 3 Abs. 4 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV2) richten sich bei Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen nach kantonalem Recht (vgl. auch Art. 82 Abs. 1 AsylG). Die Kantone sind in der Art und Weise der Leistungserbringung unter dem Titel der Nothilfe frei (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 3.2; BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3). Gestützt auf § 5c Abs. 3 SHG hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die Nothilfeverordnung vom 24. Oktober 2007 erlassen, die seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Subsidiär anwendbar bleiben das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung (vgl. zur Asylfürsorgeverordnung VGr, 31. Juli 2008, VB.2008.00248, E. 2). Gemäss § 1 Abs. 1 Nothilfeverordnung haben Personen, welche sich unberechtigt in der Schweiz aufhalten und nicht zur Ausreise veranlasst werden können, Anspruch auf Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV, wenn sie ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben (lit. a) und kein anderer Kanton für den Vollzug einer verfügten Wegweisung zuständig ist (lit. b). Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Versorgung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nothilfeverordnung). Sie wird in der Regel in dafür vorgesehenen Unterkünften gewährt und in Form von Sachleistungen ausgerichtet (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nothilfeverordnung). Wer Nothilfe beansprucht, muss persönlich beim Migrationsamt vorsprechen. Dieses überprüft die Person ausländerrechtlich und überweist sie an das Kantonale Sozialamt (§ 4 Abs. 1 Nothilfeverordnung). Das Kantonale Sozialamt prüft die Voraussetzungen für die Gewährung von Nothilfe und weist die Person einer Unterkunft zu (§ 4 Abs. 2 Nothilfeverordnung). Die Nothilfe wird damit zentral durch den Kanton gewährt. Der Kanton legt die Struktur, das Niveau und die Art der Hilfe fest und sorgt für deren Finanzierung (vgl. Begründung des Regierungsrats zur Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsbewilligung [Nothilfeverordnung] vom 24. Oktober 2007 [ABl 2007, 2010 ff., 2011 f.]). 3.3 Gemäss Ziff. 4.2 der Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) zur Nothilfe für ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs vom 29. Juni 2012 (Nothilfeempfehlungen) ist bei der Ausrichtung der Nothilfe auf die elementaren und individuell-konkreten Bedürfnisse der betroffenen Personen Rücksicht zu nehmen. Dem Gesundheitszustand der Bedürftigen ist in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Massgebend ist dabei aber nicht das von der betroffenen Person formulierte Bedürfnis, sondern die Einschätzung der zuständigen Behörde (allenfalls unter Beizug von medizinischen Zeugnissen oder Einschätzungen des Personals in der Notunterkunft). Die Behörde soll dabei immer das Ziel einer freiwilligen Ausreise im Blick behalten, ohne die verfassungsmässig garantierten Mindeststandards zu verletzen. 4. 4.1 Die Vorinstanz erwog, es sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer in der Notunterkunft keine bzw. nicht genügend Hygieneartikel und bedarfsgerechte Kleidung bekomme. Hinsichtlich der geltend gemachten Mehrkosten für die Ernährung bei Diabetes mellitus verwies die Vorinstanz auf das bundesgerichtliche Urteil P 47/05 vom 6. April 2006. Aus dem Urteil gehe klar hervor, dass Personen, die an Diabetes mellitus Typ II erkrankt seien, keine teuren Spezialprodukte benötigten, sondern lediglich eine gesundheitsbewusste, ausgewogene Mischkost zu sich nehmen sollten. Betroffene Personen müssten medizinisch belegen, lebensnotwendig auf eine kostenaufwendigere Ernährung als üblich angewiesen zu sein; ebenso seien sie beweispflichtig für die Mehrkosten, die ihnen dadurch entstehen. Dies müsse auch für den Beschwerdeführer gelten. Die Arztzeugnisse enthielten keine konkrete Kostempfehlung. Da der Beschwerdeführer keine Quittungen für seine Ausgaben eingereicht habe, sei gestützt auf seine Angaben davon auszugehen, dass er das Nothilfegeld zweckfremd auch für die Befriedigung seiner Mobilitäts- und Kommunikationsbedürfnisse zu verwenden scheine. Diese Ausgaben habe er zugunsten einer ausgewogenen Ernährung einzustellen. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Mehrkosten für eine diabetesgerechte, lebensnotwendige Ernährung glaubhaft zu machen. Es bestehe daher kein Anspruch auf Erhöhung des Nothilfebeitrags. Bei der Umsetzung der Ernährungsempfehlungen bestehe ein grosser finanzieller Spielraum, und es erscheine in Anbetracht der vielen preisgünstigen Produkte bei diversen Discountern möglich, dass sich diese mit dem zur Verfügung stehenden Budget umsetzen lasse. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, nicht verderbliche Nahrungsmittel in grösseren Mengen einzukaufen und in seinem Zimmer aufzubewahren, zumal nicht belegt werde und auch nicht ersichtlich sei, dass ihm seine beiden Zimmergenossen die Vorräte wegessen würden. Allerdings wäre auch die gegenteilige Annahme kein Grund für die Erhöhung der Nothilfe, vielmehr hätte er sich im Bedarfsfall an das Personal der Notunterkunft zu wenden. 4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, eine krankheitsadäquate Ernährung lasse sich mit Fr. 8.50 pro Tag nicht finanzieren. Infolge der stressigen Lebensumstände in der Notunterkunft und vor allem der Unmöglichkeit, eine krankheitsadäquate Diät zu halten, habe sich sein Gesundheitszustand kontinuierlich verschlechtert. Er könne sich mit dem Nothilfegeld eine billige, einseitige Ernährung leisten, erhalte aber von der I AG keine Kleidung oder Hygieneartikel. Er könne nicht beweisen, dass er keine Hygieneartikel bekomme, da es sich dabei um eine negative Tatsache handle. Dafür sei er auf die Mitwirkung des Beschwerdegegners angewiesen. Aufgrund des prekären Zustands seiner Zähne sei er auf teure Zahnpflegeprodukte angewiesen. Dass frische, gesunde und nicht mit Schadstoffen belastete (Bio-)Lebensmittel in der Schweiz sehr teuer seien, sei notorisch und müsse nicht bewiesen werden. Der Beschwerdeführer sei alleinstehend und könne nicht grössere Mengen an Lebensmitteln einkaufen, da er dafür keinen Platz habe und die Lebensmittel ablaufen würden. Ohnehin sprenge es sein Budget, grosse Mengen an Lebensmittel aufs Mal zu kaufen. Er habe auch ein Recht darauf, ein Minimum an Sozialkontakten aufrechtzuerhalten. Er müsse ausserdem aufgrund seiner Krankheit häufig zum Arzt. Es sei ihm nicht zumutbar, die Kosten für Kommunikation und Transport einzuschränken. Der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund seiner Krankheit in einer ihn benachteiligenden Situation, da er für Nahrung mehr Geld aufwenden müsse, als ein gesunder Nothilfebezüger. Der Beschwerdegegner weigere sich, seiner individuellen Situation Rechnung zu tragen. Dadurch setze er die Integrität des Beschwerdeführers durch die Inkaufnahme der Verschlechterung der Krankheit aufs Spiel und verletze Art. 12 BV. In der Replik reichte der Beschwerdeführer Quittungen seiner Einkäufe zu den Akten, um darzulegen, dass er mit dem Nothilfebetrag weder genug noch gesunde Produkte kaufen könne. 4.3 Der Beschwerdegegner macht geltend, das Arztzeugnis vom 29. Januar 2018 stelle keinen Nachweis dafür dar, dass eine diabeteskonforme Ernährung mit Mehrkosten verbunden sei und mit dem Verpflegungsgeld von Fr. 60.- pro Woche nicht finanziert werden könne. Die Unterbringung in der Notunterkunft sei nicht ursächlich für die Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Aus dessen Angaben sei zu schliessen, dass er sich auch bei einer Erhöhung des Nothilfebetrags nicht diabeteskonform ernähren würde. Der Beschwerdeführer sei den Nachweis schuldig geblieben, dass ihm für eine diabeteskonforme Ernährung tatsächlich Mehrkosten entstünden. Bei ausgewiesenem Bedarf und auf Nachfrage würden ihm zudem Hygieneprodukte und Kleider in Form von Sachleistungen und für Arztbesuche Tickets für den öffentlichen Verkehr abgegeben. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus Typ II. Aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. J vom 12. Februar 2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer für eine gute Blutzuckereinstellung auf eine qualitative Diabetesdiät angewiesen sei. Es sei deshalb zu berücksichtigen, dass er für die diabetesgerechte Ernährung einen grösseren finanziellen Aufwand habe. Dr. med. K hielt im Arztzeugnis vom 4. Mai 2017 fest, dass die finanzielle Nothilfe für die Einhaltung einer Diabetesdiät nicht reiche. Die unterzeichnende Ärztin bittet darum, dies zu berücksichtigen und dem Beschwerdeführer zusätzliche finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. In einem weiteren Arztzeugnis vom 25. August 2017 führte Dr. med. K aus, der Beschwerdeführer leide an einer schwierig einstellbaren Diabetes mellitus und einer arteriellen Hypertonie. Infolge der andauernd erhöhten Blutzuckerwerte habe er schwere Komplikationen wie eine diabetische Retinopathie entwickelt. Diese Krankheit habe eine schlechte Prognose mit der Gefahr der Erblindung. Um das Fortschreiten der Krankheit aufzuhalten, erhalte der Beschwerdeführer eine kostenintensive Therapie mit Lucentis-Injektionen in der Augenklinik des Universitätsspitals. Trotz intensiver medikamentöser Therapie mit den modernsten Antidiabetika und Insulin sei die Einstellung des Blutzuckers bisher ungenügend. Infolge der verfügbaren finanziellen Mittel der Nothilfe von Fr. 8.50/Tag (für Essen und Hygieneartikel) könne er keine adäquate Diabetesdiät halten. Es sei ihm in der jetzigen Wohnsituation nicht möglich, Nahrungsmittel in grossen Mengen zu kaufen und zu lagern. Um das Fortschreiten der Krankheit zu bremsen und weitere Folgekosten zu vermeiden, bittet die Ärztin darum, den Beschwerdeführer "besser zu unterstützen". 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung knüpfen die durch eine Diät bedingten Mehrkosten nicht an das Vorliegen einer Krankheit an, sondern allein an die Tatsache, dass wegen einer Krankheit lebensnotwendig eine kostenaufwendigere Ernährung als üblich erforderlich ist. Der Mehrbedarf setzt voraus, dass im konkret zu beurteilenden Fall ein solcher tatsächlich akut vorhanden ist. Mehrauslagen sind deshalb grundsätzlich zu belegen. Ausgenommen davon sind Krankheiten, bei denen die Mehrkosten aufgrund der allgemeinen Erfahrung als ausgewiesen gelten. Dazu gehört Diabetes mellitus indes nicht. Nach der neueren Rechtsprechung sind Diabetiker nicht auf teure Spezialprodukte, sondern auf eine gesundheitsbewusste ausgewogene Kost angewiesen (BGr, 6. April 2006, P 47/05, E. 3.1 f.; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.1.05, Ziff. 2, 3. Januar 2017). Zwar betraf das erwähnte bundesgerichtliche Urteil Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und nicht Nothilfeleistungen. Dass ein Nothilfebezüger nicht dieselben finanziellen Möglichkeiten hat wie ein Bezüger von Ergänzungsleistungen, ändert indes nichts daran, dass für eine diabeteskonforme Ernährung grundsätzlich keine Mehrkosten gegenüber der Ernährung einer gesunden Person entstehen. Da dem Beschwerdeführer infolge seiner Krankheit im Vergleich zu einem gesunden Nothilfebezüger keine Mehrkosten entstehen, hat er keinen Anspruch auf Andersbehandlung. Insofern ist in der Anwendung des Bundesgerichtsentscheids P 47/05 vom 6. April 2006 auf den vorliegenden Fall keine Verletzung des Gleichheitsgebots ersichtlich. 5.3 Auf Nachfrage des Beschwerdeführers führte Dr. med. K im Arztbericht vom 28. Januar 2018 aus, es sei eine ausgewogene kohlenhydratarme Diät mit regelmässigen kleinen Mahlzeiten und genügend Gemüse und Ballaststoffen empfohlen. Auch gemäss den – vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren eingereichten – Ernährungsempfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Ernährung ist bei Diabetes mellitus Typ II auf eine ausgewogene Ernährung zu achten (täglich 1–2 Liter ungezuckerte Getränke, 3 Portionen Gemüse, 2 Portionen Früchte, 3 Portionen Getreideprodukte, Kartoffeln und Hülsenfrüchte, 3 Portionen Milchprodukte, 1 Portion Eiweiss, 2–3 Esslöffel Pflanzenöl und 1 Portion ungesalzene Nüsse, Samen oder Kerne). Die Arztzeugnisse äussern sich demgegenüber nicht zur diabeteskonformen Ernährung, sondern behaupten lediglich in unsubstanziierter Weise, dass die finanzielle Nothilfe für eine diabeteskonforme Diät nicht ausreiche. In den Akten gibt es ausserdem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer teure Spezial- oder Ersatzprodukte zu sich nehmen müsste. 5.4 Hinsichtlich der Frage, ob mit der finanziellen Nothilfe von Fr. 8.50 pro Tag eine ausgewogene Ernährung finanziert werden kann, ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht verderbliche Lebensmittel in grösseren Mengen und dadurch günstiger einkaufen kann. Sodann sind auch frische Lebensmittel, wie Früchte, Gemüse und Milchprodukte, im Kühlschrank – den der Beschwerdeführer nur mit seinem Zimmergenossen teilen muss – einige Tage haltbar. Zwar hängt die Haltbarkeit der Lebensmittel entscheidend von der Lagerung ab. Allerdings legt der Beschwerdegegner dar, dass dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall ein zusätzlicher Spind oder gar ein eigener Kühlschrank zur Verfügung gestellt werden könne. Will der Beschwerdeführer von diesem Angebot Gebrauch machen, hat er sich dafür an den Beschwerdegegner zu wenden. Damit dürfte sich die vom Beschwerdeführer aufgebrachte Problematik der Lebensmittelaufbewahrung erledigt haben. Sodann locken unverderbliche Lebensmittel, wie bspw. Teigwaren, Reis und Couscous bei luftdichter Verschliessung und frische Lebensmittel bei Aufbewahrung im Kühlschrank in der Regel keine Insekten an. Grosse Mengen an Lebensmitteln muss der Beschwerdeführer sodann nicht täglich einkaufen, weshalb es ihm zumutbar ist, den erforderlichen Betrag dafür jeweils anzusparen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er müsse auf eine schadstoffarme Ernährung achten und teurere Bioprodukte einkaufen, wird dies weder durch die Arztzeugnisse noch durch die Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Ernährung bestätigt. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, frische Lebensmittel günstig im Discounter einzukaufen. Hinsichtlich des Erwerbs von Kleidung und Hygieneprodukten ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass gemäss einem Schreiben des Beschwerdegegners persönliche Hygieneartikel von den Zentren bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden. Der Beschwerdeführer muss seinen Bedarf indes gegenüber der Notunterkunft ausweisen. Sollte er trotz Bedarf entgegen dem erwähnten Schreiben und entgegen der Versicherung des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren in der Notunterkunft keine Hygieneartikel erhalten, hat er sich diesbezüglich an den Beschwerdegegner zu wenden. Es geht aber nicht an, aus diesem Grund eine Erhöhung des Nothilfebetrags zu fordern. Sofern der Beschwerdeführer eigene Hygieneprodukte einkauft, ist es ihm zumutbar, keine Markenprodukte, sondern günstigere No-Name-Produkte des Discounters zu kaufen, zumal diese in der Regel nicht schlechter sind als teure Markenprodukte. Es ist sodann durch die ärztlichen Zeugnisse nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des schlechten Zustands seiner Zähne auf spezielle, teurere Zahnpflegeprodukte angewiesen ist. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die teureren Zahnpflegeprodukte für den Beschwerdeführer besser sein sollen als die günstigeren Produkte. Im Rekursverfahren räumte der Beschwerdeführer sodann ein, dass er die Möglichkeit hat, gespendete Kleider (kostenlos) zu beziehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den von ihm im Beschwerdeverfahren eingereichten Quittungen – sofern diese tatsächlich alle von seinen Einkäufen stammen, was der Beschwerdegegner zu Recht anzweifelt – in den vergangenen zehn Wochen durchschnittlich rund Fr. 7.- pro Tag (inkl. teure Hygieneprodukte) ausgegeben hat. Dies ergibt ein Überschuss von rund Fr. 1.50 pro Tag bzw. Fr. 10.50 pro Woche. Wofür der Beschwerdeführer diesen Überschuss verwendet, ist nicht ersichtlich. Zumal dem Beschwerdeführer keine grossen Kommunikationskosten anfallen dürften, da sein Handy gemäss eigenen Ausführungen vor allem dem Empfang von Anrufen und Nachrichten dient und er es nur im Notfall nutzt. Sodann werden ihm für Arztbesuche unbestrittenermassen Tickets für den öffentlichen Verkehr abgegeben. Anderweitige Mobilitätskosten ergeben sich weder aus den Akten noch werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, den finanziellen Überschuss von Fr. 10.50 pro Woche oder mindestens einen Grossteil davon für gesunde, diabeteskonforme Lebensmittel zu verwenden. 5.5 Zusammengefasst entstehen dem Beschwerdeführer durch eine diabeteskonforme Ernährung im Gegensatz zu einem gesunden Nothilfebezüger keine Mehrkosten. Die Kosten für eine gesunde, ausgewogene Ernährung lassen sich durch den Nothilfebetrag decken. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Erhöhung des täglichen Nothilfebetrags verweigert hat. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt. 6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. 6.2.1 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). 6.2.2 Angesichts der Nothilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Sodann kann die Beschwerde nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos im oben genannten Sinn bezeichnet werden. Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint angesichts der fehlenden Rechtskenntnisse des Beschwerdeführers und der nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen als gerechtfertigt. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B, dieser substituiert durch C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 6.2.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der Kostennote einen Zeitaufwand von rund 15,17 Stunden aus, wobei die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift und der Replik 13,1 Stunden ausmachen. Angesichts der eher umfangreichen Rechtsschriften erscheint der geltend gemachte Stundenaufwand gerade noch angemessen. Die Barauslagen von Fr. 83.90 sind ausgewiesen. Demnach ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'336.65 plus Barauslagen von Fr. 83.90 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 263.40), also mit total Fr. 3'683.95 zu entschädigen. 6.2.4 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B, dieser substituiert durch C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 7. Rechtsanwalt B, substituiert durch C, wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 3'420.55, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 263.40), total Fr. 3'683.95, aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 9. Mitteilung an … |