{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.06.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00088_05-06-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218265&W10_KEY=4478014&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ffdaa8a04c2b2bf2091d4244d17c8d14"}, "Num": [" VB.2018.00088"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.05.0  VB.2018.00088"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.05.0  VB.2018.00088"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.05.0  VB.2018.00088"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "befristete Anstellung | [Befristete Anstellung, Konversion in ein unbefristetes Anstellungsverh\u00e4ltnis, K\u00fcndigung] An der Kl\u00e4rung der Frage, ob ein Anstellungsverh\u00e4ltnis sich von Gesetzes wegen von einem befristeten in ein unbefristetes gewandelt habe, besteht ein Feststellungsinteresse (E. 3). Eine Ungewissheit \u00fcber die k\u00fcnftige Entwicklung der Sch\u00fclerzahlen rechtfertigt keine befristete Anstellung; ebenso wenig darf die gesetzliche Probezeit dadurch umgangen werden, dass Lehrkr\u00e4fte einstweilig befristet angestellt werden (E. 4.3). Weil die Beschwerdef\u00fchrerin zu Unrecht befristet angestellt wurde, wandelte sich das befristete Anstellungsverh\u00e4ltnis mit der Verl\u00e4ngerung \u00fcber die Dauer eines Jahres hinaus in ein unbefristetes (E. 4.4). Die f\u00fcr den Fall ausgesprochene K\u00fcndigung, dass ein unbefristetes Anstellungsverh\u00e4ltnis vorliege, leidet zwar an formellen M\u00e4ngeln, ist aber nicht nichtig (E. 6). Die K\u00fcndigungsverf\u00fcgung ist formell fehlerhaft, und es liegt kein sachlicher Grund f\u00fcr die K\u00fcndigung vor, weshalb die Beschwerdef\u00fchrerin Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung von sechs Monatsl\u00f6hnen hat (E. 7). F\u00fcr die Festsetzung einer Abfindung ist die Bildungsdirektion zust\u00e4ndig, weshalb die Sache insofern zur\u00fcckzuweisen ist (E. 8). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:54:32", "Checksum": "1a1b23d7034ba0568753cceb5a160c7b"}