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Geschäftsnummer: VB.2018.00091  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.07.2018
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Annullierung des Führerausweises auf Probe


Behaupteter Rechtfertigungsgrund für Geschwindigkeitsüberschreitung.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h überschritten zu haben, was eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften darstellt. Da diese Geschwindigkeitsüberschreitung seine zweite Widerhandlung ist, die zum Entzug des Ausweises führt, hätte sie den Verfall seines Führerausweises auf Probe zur Folge. Dagegen bringt er vor, er sei durch ein hinter ihm fahrendes Notfallfahrzeug dazu gezwungen worden, da er seine Spur nicht habe freigeben können (E. 3.2). Infrage kommen die Rechtfertigungsgründe des Notstands sowie der Pflichtenkollision (E. 3.3).

Der Beschwerdeführer darf nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist verpflichtet, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun (E. 4.1). Da er es unterlies, die Rechtfertigungsgründe für die Geschwindigkeitsüberschreitung bereits im Strafbefehlsverfahren vorzubringen, ist die entsprechende Rüge nicht zu hören (E. 4.2).

Ohnehin widersprechen die beigezogenen Fotografien des Radargeräts den beschwerdeführerischen Ausführungen diametral und sind deshalb als Schutzbehauptungen zu qualifizieren (E. 4.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
ADMINISTRATIVMASSNAHME
BEWEISERHEBUNG
BINDUNG AN STRAFBEFEHL
FÜHRERAUSWEIS AUF PROBE
NOTSTAND
RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 17 StGB
Art. 15a Abs. 4 SVG
Art. 16a Abs. 1 SVG
Art. 16a Abs. 2 SVG
Art. 27 Abs. 2 SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2018.00091

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 17. Juli 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber José Krause.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2017 annullierte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich den Führerausweis auf Probe von A auf unbestimmte Zeit und ordnete an, dass ein neuer Lernfahrausweis frühestens ab dem 18. Juli 2018 und nur gestützt auf ein verkehrspsychologisches Gutachten erteilt werde.

II.  

Hiergegen erhob A am 18. August 2017 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. Januar 2018 ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos beurteilte.

III.  

Am 12. Februar 2018 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Am 20. Februar 2018 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion teilte am 21. Februar 2018 mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Hierzu liess sich A nicht mehr vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2018 zog der Abteilungspräsident bei der Kantonspolizei Zürich Fotografien bei, auf welchen die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers festgehalten ist. Die Parteien verzichteten stillschweigend auf eine Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

2.  

Am 16. Dezember 2015 verlor der Beschwerdeführer in der Stadt … die Kontrolle über sein Fahrzeug, geriet ins Schlingern und prallte heftig in einen Baum am rechten Strassenrand. In der Folge überschlug sich das Fahrzeug und kam auf dem Fahrzeugdach liegend zum Stillstand, wobei sich zwei Fahrzeuginsassen Verletzungen zuzogen. Das Strassenverkehrsamt qualifizierte dieses Fehlverhalten als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und entzog dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2016 den Führerausweis auf Probe für zwei Monate und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Am 30. März 2017 – und somit während der Probezeit – beging der Beschwerdeführer sodann eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften; er überschritt während einer Fahrt auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit (nach Toleranzabzug) um 28 km/h. Hierfür wurde er mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk C vom 31. Mai 2017 zur Bezahlung einer Busse von Fr. 320.- verurteilt. Zugleich annullierte das Strassenverkehrsamt seinen Führer­ausweis auf Probe. Daran hielt es – trotz Einsprache des Beschwerdeführers – mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2017 fest. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

3.  

3.1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt (Art. 15a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Der Führerausweis auf Probe verfällt von Gesetzes wegen mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4 SVG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen auch leichte Fälle unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten Widerhandlungen, da gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG für diese ebenfalls ein (weiterer) Ausweisentzug anzuordnen wäre (BGE 136 I 345 E. 6.1 ff.; BGr, 1. Oktober 2010, 1C_202/2010, E. 4.1 ff.).

3.2 Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h überschritten zu haben. Zu diesem Verhalten, welches unbestrittenermassen eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16a Abs. 1 SVG darstellen würde und mit Blick auf die oben dargelegte Rechtsprechung (E. 3.1) den Verfall seines Führerausweises auf Probe zur Folge hätte, sei er aber gezwungen gewesen. Auf der Überholspur der Autobahn fahrend habe er hinter sich ein Notfallfahrzeug mit Sirene und Warnlicht wahrgenommen. Darauf habe er die Überholspur verlassen wollen, um dem Notfallfahrzeug Platz zu machen. Eine auf der Normalspur befindliche Wagenkolonne habe ihm indes einen Spurwechsel verunmöglicht, weshalb er beschleunigt habe, um durch Überholen dieser Wagenkolonne und anschliessendem Spurwechsel dem Notfallfahrzeug die Fahrbahn frei zu machen. Nach erfolgter Beschleunigung sei er geblitzt worden.

Demzufolge ist zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

3.3 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Auf den Rechtfertigungsgrund des Notstands kann sich stützen, wer in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingreift, weil nur so höherwertige eigene oder fremde Rechtsgüter aus einer akuten Gefahr gerettet werden können (BGr, 4. September 2007, 1C_4/2007, E. 2.2). Akut bzw. unmittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren (Kurt Seelmann in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 17 N. 5). Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein. Der sich auf Notstand stützende Eingriff ist folglich absolut subsidiär im Verhältnis zu jeder anderen Interessenwahrung, die nicht in Rechtsgüter Dritter eingreift oder diese weniger schwer gefährdet bzw. verletzt (Seelmann, Art. 17 N. 7). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung Notstand nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 16. März 2010, 6B_7/2010, E. 2; BGE 116 IV 364 E. 1a).

Ein notstandsähnlicher Rechtfertigungsgrund ist die rechtfertigende Pflichtenkollision, welche anzunehmen ist, wenn in einer bestimmten Situation zwei strafrechtliche Rechtspflichten so zusammentreffen, dass ihr Adressat keine von beiden (vollständig) erfüllen kann, ohne dadurch gleichzeitig eine dieser Pflichten zu verletzen (Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, 9. A., Zürich 2013, S. 263). Im Rahmen von Art. 27 Abs. 2 SVG, welcher den Fahrzeugführer beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale zur Freigabe der Strasse an Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeuge verpflichtet, ist eine Pflichtenkollision grundsätzlich denkbar (vgl. Stefan Maeder in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 27 N. 103).

4.  

4.1 Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte, darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1).

Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (zum Ganzen BGE 123 II 97 E. 3c/aa, 121 II 214 E. 3a; BGr, 23. Januar 2014, 1C_392/2013, E. 2.3.1 f. und 22. Dezember 2006, 6A.81/2006, E. 2.3).

4.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seine die Verkehrsregelverletzung rechtfertigende Notstandssituation bzw. Pflichtenkollision bereits im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 31. Mai 2017 hätte vorbringen müssen. Dies unterliess er (womit der Strafbefehl auch in Rechtskraft erwuchs). Demzufolge ist die entsprechende Rüge im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist sie auch unbegründet.

4.3 Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2018 und in Anwendung von § 7 VRG und § 60 VRG zog das Verwaltungsgericht die Fotografien (Radarbilder) bei, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers festhalten. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zusätzliche Beweise erhoben, weshalb es grundsätzlich von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen könnte (E. 4.1).

Die beigezogenen Fotografien des Radargeräts zeigen das auf der Überholspur der Autobahn fahrende Fahrzeug des Beschwerdeführers um 18:15:32 und 18:15:33 Uhr. Ein ihm dicht folgendes (oder nach erfolgtem Überholvorgang vor ihm fahrendes) Notfallfahrzeug ist nicht zu erkennen. Weiter ist auf der Normalspur lediglich ein weiteres Fahrzeug sichtbar und insbesondere keine Wagenkolonne. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er zur Freigabe der Strasse an ein Notfallfahrzeug die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe, findet somit in den Bildern keine Stütze. Vielmehr widersprechen diese den beschwerdeführerischen Ausführungen diametral und sind deshalb als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

4.4 Wie gezeigt geben die beigezogenen Fotografien des Radargeräts keinen Anlass, an den Tatsachenfeststellungen, welche dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2017 zugrunde liegen, zu zweifeln. Die Vorinstanzen haben in der Folge das Vorliegen einer Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu Recht bejaht. Die im Streit liegende Verfügung vom 25. Mai 2017 erweist sich als rechtmässig. Es kann daher ergänzend auf die Erwägungen im angefochtenen Rekursentscheid verwiesen werden (E. 14–16). Somit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.-      Zustellkosten,
Fr. 1'640.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…