{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00095_2018-05-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218244&W10_KEY=13823227&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7cb8a181634366ce2427c78903dba1e6"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00095"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.05.2018  VB.2018.00095"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.05.2018  VB.2018.00095"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.05.2018  VB.2018.00095"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung (Widerruf)/Wegweisung\r | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straff\u00e4lligkeit: Aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan ist n\u00e4her abzukl\u00e4ren, ob der Beschwerdef\u00fchrer auf ein tragf\u00e4higes soziales Netz in seinem Heimatland zur\u00fcckgreifen kann.] Der Widerrufsgrund ist mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten erf\u00fcllt (E. 2.2). Aufgrund der Anzahl, Frequenz, Art der Delikte und, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer weder von Massnahmen, von Freiheits- und Geldstrafen, noch von laufender Probezeit und ausgesprochenen ausl\u00e4nderrechtlichen Verwarnungen von weiterer Delinquenz abhalten liess, ist von einem sehr grossen \u00f6ffentlichen Interesse an der Wegweisung auszugehen. Angesichts der Tatsache, dass die f\u00fcr das vorliegende Verfahren anlassgebenden Delikte bereits \u00fcber 10 Jahre zur\u00fcckliegen, ist das \u00f6ffentliche Interesse entsprechend zu relativieren (E. 4.3).  Der Beschwerdef\u00fchrer ist in der Schweiz sozial und sprachlich integriert. Hingegen kann ihm eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration nicht beschieden werden, diesbez\u00fcgliche Bem\u00fchungen seinerseits sind aber zu erkennen (E. 5.2). Zur Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung geh\u00f6rt auch die Pr\u00fcfung der Frage, welche Zust\u00e4nde der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen w\u00fcrde und ob ihm im Hinblick hierauf eine R\u00fcckkehr alleine zumutbar erscheint (E. 5.4.1).  Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Lage in Afghanistan grunds\u00e4tzlich als existenzbedrohend zu qualifizieren. F\u00fcr eine Wegweisung m\u00fcssen besonders beg\u00fcnstigende Faktoren (ein tragf\u00e4higes soziales Netz) vorliegen (E. 5.4.3). Anhand der vorliegenden Akten l\u00e4sst sich nicht abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdef\u00fchrer in der Tat \u00fcber kein famili\u00e4res oder soziales Netz in seinem Heimatland verf\u00fcgt (E. 5.4.4). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:59:29", "Checksum": "9a5bfeb46d9318633580ab3ea139b160"}