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Geschäftsnummer: VB.2018.00096  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.03.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS180002


Verlängerung Schutzmassnahmen nach GSG: Wegweisung und Rayonverbot

Vom juristischen Laien wird nicht erwartet, dass er juristische Termini richtig verwendet. Da die Begründung sowie der Antrag des Beschwerdeführers verständlich sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 1.2).
Der Beschwerdeführer bestätigte die von der Beschwerdegegnerin geschilderten Vorfälle im Grossen und Ganzen. Demnach ist der Sachverhalt unumstritten, und es liegt häusliche Gewalt im Sinn des GSG vor, auch wenn die vom Beschwerdeführer gemachten Drohungen bloss auf einem Missverständnis beruhen sollten (E. 3.2).
Angefochten ist bloss die Wegweisung sowie das Rayonverbot, da es dem Beschwerdeführer den Kontakt zu den Kindern erschwere. Da diese Massnahmen allerdings dem Schutz der Beschwerdegegnerin dienen, sind die Massnahmen aus diesem Blickwinkel zu prüfen (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hat den Fortbestand der Gefährdung glaubhaft dargelegt (E. 4.3). Es liegt nicht in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen, ein Besuchsrecht zu regeln oder abzuklären, wem die Familienwohnung besser dient. Die Wegweisung sowie das Rayonverbot erweisen sich insgesamt als verhältnismässig, insbesondere verfügen die Kinder jeweils über ein eigenes Mobiltelefon, was den Kontakt des Beschwerdeführers zu den Kindern trotz Wegweisung und Rayonverbot erleichtert (E. 4.4.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
BESUCHSRECHT
BEZIEHUNGSPFLEGE
FAMILIENWOHNUNG
GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
HÄUSLICHE GEWALT
PSYCHISCHE INTEGRITÄT
RAYONVERBOT
SCHUTZMASSNAHMEN
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I GSG
Art. 6 GSG
Art. 10 GSG
§ 54 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00096

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 16. März 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich,

       Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
(GS180002),

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1964) und B (geboren 1972) sind verheiratet und haben vier gemeinsame Kinder, D (geboren 2002), E (geboren 2004), F (geboren 2005) und G (geboren 2007).

B. Nachdem sich B nach einem Vorfall zwischen ihr und A an die Polizei gewandt hatte, ordnete die Kantonspolizei Zürich am 1. Februar 2018 gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs die Wegweisung aus der Wohnung, ein Rayonverbot im Umkreis der ehelichen Wohnung sowie ein Kontaktverbot zu B, D, E, F und G an.

II.  

Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 ersuchte B das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts H um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners. Der Haftrichter hörte die Parteien am 13. Februar 2018 persönlich an und verfügte am selben Tag die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber B bis zum 1. Mai 2018. Das Kontaktverbot gegenüber den vier Kindern wurde nicht verlängert. Die Verfahrenskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

III.  

A. Dagegen gelangte A am 15. Februar 2018 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Wegweisung und das Rayonverbot gegenüber den vier Kindern sei aufzuheben.

B. Das Zwangsmassnahmengericht sowie die Kantonspolizei verzichteten jeweils mit Schreiben vom 21. Februar 2018 auf eine Stellungnahme. B nahm am 26. Februar 2018 Stellung und beantragte, auf die Beschwerde sie nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Letzterer liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

C. Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht H wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.

1.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer die Aufhebung des Rayonverbots und der Wegweisung gegenüber den vier Kindern verlangt. Da nur die Beschwerdegegnerin die gefährdete Person sei, könnten diese Massnahmen gegenüber den Kindern nicht aufgehoben werden. Ausserdem lege der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dar, welche Mängel das angefochtene Urteil aufweise. Aus diesen Gründen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.2.1 Als formelle Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels muss dieses einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Die Anforderungen an den Antrag und die Begründung sind allerdings nicht immer gleich hoch. Sie sind weniger streng, wenn es sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt. So reicht es beim juristischen Laien aus, wenn sich der Begründung mindestens im Ansatz entnehmen lässt, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid angefochten wird (Alain Griffel in: ebendieser [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12 ff. und § 54 N. 1).

1.2.2 Aus der Beschwerde des Beschwerdeführers geht hervor, dass er mit der Wegweisung und dem Rayonverbot nicht einverstanden sei, weil ihm so erschwert werde, seinen Kindern in seinem eigenen Umfeld zu begegnen. Als juristischer Laie hat er damit genügend dargelegt, inwiefern er mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Ebenso ist die Wegweisung und das Rayonverbot vom Gegenstand des angefochtenen Entscheids mitumfasst, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung dieser Massnahmen innerhalb des Streitgegenstands liegt und somit zulässig ist. Vom juristischen Laien wird nicht erwartet, dass er juristische Termini wie "gefährdete Person" korrekt verwendet, solange verständlich ist, was damit gemeint ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

3.  

3.1 Die Vorfälle, welche den polizeilichen Schutzmassnahmen vorausgegangen waren, ereigneten sich am 29. und 30. Januar 2018.

3.1.1 Die Beschwerdegegnerin sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 29. auf den 30. Januar 2018 um ca. vier Uhr morgens nach Hause gekommen sei. Er habe sie aufgeweckt, als er mit seiner Hand über ihren Kopf gestrichen habe. Er habe sie gefragt, ob sie eine Kampfpause machen könnten und er habe davon gesprochen, sie zu vergewaltigen ("softe" Vergewaltigung), das habe sie als komisch empfunden. Danach habe er gefragt, ob er sie einfach umarmen dürfe, was sie zugelassen habe. Er habe sie fest an sich gedrückt, liegend im Bett, und ihr gesagt, dass er sie so fest an sich drücken könne, dass sie nichts mehr machen könne. Dies alles habe sie als bedrohlich empfunden, und es habe bei ihr ein Ohnmachtsgefühl ausgelöst.

Der Beschwerdeführer bestätigt diesen Vorfall, er habe zwar gesagt, dass er sie am liebsten so fest drücken und nicht mehr loslassen und dass er sie vergewaltigen möchte. Allerdings habe er dies positiv gemeint, es sei eine Liebeserklärung gewesen. In Nachhinein betrachtet, sei wohl die Wortwahl dumm gewesen.

3.1.2 Die Beschwerdegegnerin sagte weiter aus, dass sie am 30. Januar 2018 mit dem Beschwerdeführer im Beisein eines Freundes habe über ihre Eheprobleme sprechen wollen. Dies habe der Beschwerdeführer aber abgelehnt und sei wieder zur Arbeit gegangen. Danach sei er spät abends nach Hause gekommen und habe die Schlafzimmertüre öffnen wollen. Sie habe diese aber abgeschlossen gehabt, da sie inzwischen vereinbart hätten, dass er im Wohnzimmer schlafen würde. Er habe ihr gesagt, dass sie die Türe öffnen müsse, was sie dann auch getan habe, aus Angst, dass er dies sonst mit Gewalt tun würde. Darauf habe der Beschwerdeführer den Zimmerschlüssel genommen und aus dem Fenster geworfen. Die Beschwerdegegnerin habe die Nachbarn angerufen, welche dann zu ihnen ins Haus gekommen seien. Der Beschwerdeführer habe die Nachbarn allerdings aufgefordert, das Haus wieder zu verlassen, ansonsten es "chlöpfen" würde. Er habe die Nachbarin die Treppe hinunter geschubst, die sich dabei aber nicht verletzt habe, worauf sie (die Beschwerdegegnerin und die Nachbarn) die Polizei gerufen hätten. Dass er den Schlüssel zum Fenster hinausgeworfen habe, habe sie als Drohung empfunden.

Auch diesen Vorfall bestätigt der Beschwerdeführer im Grossen und Ganzen. Die Beschwerdegegnerin habe ihn aufgefordert, im Wohnzimmer zu schlafen und er habe dann bemerkt, dass die Türe zum Schlafzimmer zugezogen gewesen sei, was sonst nie der Fall sei. Dadurch habe er sich ausgeschlossen gefühlt und entschieden, trotzdem im Schlafzimmer zu übernachten. Als er bemerkt habe, dass die Schlafzimmertüre abgeschlossen gewesen sei, sei sein Nervenspiegel gestiegen, und er habe die Beschwerdegegnerin entschieden aufgefordert, die Türe zu öffnen, was sie dann auch getan habe. Dann seien die Nachbarn gekommen; mit diesen habe er allerdings nicht sprechen wollen und sie deshalb aufgefordert, das Haus blitzartig zu verlassen. Er habe die Nachbarin dabei geschubst.

3.1.3 Weiter gab die Beschwerdegegnerin an, dass der Beschwerdeführer unkontrollierte Wutausbrüche habe, die sich bisher allerdings nur gegen Sachen gerichtet hätten, dies mache ihr aber Angst. Insbesondere habe er einmal eine Scheibe eingeschlagen und den Dampfabzug beschädigt, sodass dieser nun eine Beule habe, er habe überdies seinen Ehering in drei Teile geschnitten. Bisher habe er sie aber nicht tätlich angegriffen, sondern nur verbal. Auch die Wutausbrüche bestätigte der Beschwerdeführer, beteuerte aber, dass er gegenüber der Beschwerdegegnerin sowie den Kindern nie Gewalt ausüben würde.

3.2 Da sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer den Sachverhalt ähnlich schildern, ist dieser nicht umstritten, und es ist vom geschilderten Sachverhalt auszugehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Begriff der häuslichen Gewalt als erfüllt betrachtete. Denn indem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Gewalt angedroht hatte, sollte dies auch auf einem Missverständnis beruhen, und indem er sie mit seinen Wutanfällen in Angst versetzt hatte, übte er gegenüber der Beschwerdegegnerin psychische Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG aus.

4.  

4.1 Nachfolgend ist zu überprüfen, ob die Verlängerung der Wegweisung und des Rayonverbots rechtmässig war. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die vier Kinder nicht als gefährdet erachtete und das Kontaktverbot zu diesen deshalb nicht verlängerte. Die Wegweisung und das Rayonverbot gelten allerdings ebenso zum Schutz der Beschwerdegegnerin, weshalb die Schutzmassnahmen aus diesem Blickwinkel zu überprüfen sind und nicht wie der Beschwerdeführer verlangt, aus dem Blickwinkel der Kinder, da diese keine gefährdeten Personen sind.

4.2 Die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen können auf Gesuch der gefährdeten Person verlängert werden. Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

4.3 Die Vorinstanz ging von einer fortdauernden Gefährdung aus, da der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in Angst und Schrecken versetzt habe und dadurch ihre psychische Integrität weiterhin gefährdet zu sein scheine. Diesem Schluss der Vorinstanz ist zuzustimmen: Die Beschwerdegegnerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie sich durch die Aussagen des Beschwerdeführers vom 29. und 30. Januar 2018 bedroht gefühlt und sie aufgrund seiner Wutausbrüche und aggressiven Verhaltens Angst vor ihm habe, womit von einem Fortbestand der Gefährdung auszugehen ist.

4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Verlängerung der Wegweisung und des Rayonverbots bis zum 1. Mai 2018 verhältnismässig ist.

4.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es ihm durch die Wegweisung aus der Familienwohnung und das Rayonverbot erschwert würde, seinen Kindern zu begegnen. Und zwar möchte er nicht nur mit diesen telefonieren können, sondern mit ihnen eine Gemeinschaft und eine Beziehung zu Hause pflegen.

4.4.2 Wie oben aufgeführt, besteht die Gefährdung gegenüber der Beschwerdegegnerin weiterhin fort. Die Wegweisung aus der Familienwohnung und das Rayonverbot sind grundsätzlich geeignet, dem zu begegnen. Mildere Massnahmen als die Wegweisung und ein Rayonverbot, welche dem Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG (Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind) gerecht würden, sind nicht ersichtlich. Das Kontaktverbot alleine würde den Schutz nur ungenügend umsetzen, da es dem Beschwerdeführer weiterhin möglich wäre, sich – auch ohne Kontakt zur Beschwerdegegnerin – rund um das Wohnhaus aufzuhalten. Zudem liegt es insbesondere nicht in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen, ein Besuchsrecht zu regeln oder abzuklären, wem die Wohnung besser dient (VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.6). Das Rayonverbot beschränkt sich überdies auf einen eng umfassten Bereich rund um das Wohnhaus am I-Weg und schränkt die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers nur soweit wie nötig ein. Im Weiteren haben die Kinder des Beschwerdeführers alle ein eigenes Mobiltelefon, was es ihm ermöglicht, ohne eine Drittperson beizuziehen, Kontakt mit den Kindern zu haben oder Besuche ausserhalb der Familienwohnung zu vereinbaren. Insgesamt erweist sich die Verlängerung der Wegweisung und das Rayonverbot somit als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 700.- (davon 7,7 % Mehrwertsteuer; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 1'150.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …