{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00096_2018-03-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218047&W10_KEY=13823228&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ae1774da9f575eae7be90212eaf26ad9"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00096"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.03.2018  VB.2018.00096"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.03.2018  VB.2018.00096"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.03.2018  VB.2018.00096"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS180002 | Verl\u00e4ngerung Schutzmassnahmen nach GSG: Wegweisung und Rayonverbot Vom juristischen Laien wird nicht erwartet, dass er juristische Termini richtig verwendet. Da die Begr\u00fcndung sowie der Antrag des Beschwerdef\u00fchrers verst\u00e4ndlich sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 1.2). Der Beschwerdef\u00fchrer best\u00e4tigte die von der Beschwerdegegnerin geschilderten Vorf\u00e4lle im Grossen und Ganzen. Demnach ist der Sachverhalt unumstritten, und es liegt h\u00e4usliche Gewalt im Sinn des GSG vor, auch wenn die vom Beschwerdef\u00fchrer gemachten Drohungen bloss auf einem Missverst\u00e4ndnis beruhen sollten (E. 3.2).  Angefochten ist bloss die Wegweisung sowie das Rayonverbot, da es dem Beschwerdef\u00fchrer den Kontakt zu den Kindern erschwere. Da diese Massnahmen allerdings dem Schutz der Beschwerdegegnerin dienen, sind die Massnahmen aus diesem Blickwinkel zu pr\u00fcfen (E. 4.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat den Fortbestand der Gef\u00e4hrdung glaubhaft dargelegt (E. 4.3). Es liegt nicht in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen, ein Besuchsrecht zu regeln oder abzukl\u00e4ren, wem die Familienwohnung besser dient. Die Wegweisung sowie das Rayonverbot erweisen sich insgesamt als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, insbesondere verf\u00fcgen die Kinder jeweils \u00fcber ein eigenes Mobiltelefon, was den Kontakt des Beschwerdef\u00fchrers zu den Kindern trotz Wegweisung und Rayonverbot erleichtert (E. 4.4.2).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:58:01", "Checksum": "c79ecc7b8a11448ccc569dc36ae324e5"}