{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00100_2018-05-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218213&W10_KEY=13823227&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8c88273664f399424fffe72a7354ec74"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.05.2018  VB.2018.00100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.05.2018  VB.2018.00100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.05.2018  VB.2018.00100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: K\u00fcrzung des Grundbedarfs wegen fehlender Auskunftserteilung. Wurde einer Partei Frist f\u00fcr eine Handlung gesetzt, so hat sie das Recht, diese bis zum letzten Moment - d.h. bis am letzten Tag der Frist um 24 Uhr - vorzunehmen. Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt sind Erg\u00e4nzungen zul\u00e4ssig, wenn eine Eingabe bereits vor Fristablauf eingereicht wurde. Da die Vorinstanz die Frist, welche sie der Beschwerdef\u00fchrerin zur Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs einger\u00e4umt hatte, nicht abwartete und die w\u00e4hrend dieser Zeit eingereichte Erg\u00e4nzung nicht in ihrem Entscheid ber\u00fccksichtigte, wurde das rechtliche Geh\u00f6r der Beschwerdef\u00fchrerin verletzt (E. 2.1 f.). Heilung der Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 2.3 f.). Da sich eine mit wirtschaftlicher Hilfe unterst\u00fctzte Person grunds\u00e4tzlich alle Einnahmen und das Verm\u00f6gen anrechnen lassen muss und nicht klar ist, wie hoch die Kosten der Reisen der Beschwerdef\u00fchrerin waren und wie sie diese finanzierte, stellen sich Fragen nach der Vollst\u00e4ndigkeit ihrer Angaben. Gilt es, die finanziellen Verh\u00e4ltnisse der Sozialhilfeempf\u00e4nger abzukl\u00e4ren, handelt es sich dabei um eine verfahrensleitende Anordnung gest\u00fctzt auf \u00a7 18 SHG und nicht um eine Auflage oder Weisung im Sinn von \u00a7 21 SHG (E. 3.4). Eine Anordnung zur Kl\u00e4rung des Sachverhaltes im Sinn von \u00a7 18 Abs. 1 SHG ist nicht mit Rekurs anfechtbar, da es sich nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von \u00a7 19a Abs. 2 VRG handelt. Die Auflage, Auskunft \u00fcber die w\u00e4hrend einem Jahr vor der angefochtenen Verf\u00fcgung get\u00e4tigten Reisen und deren Kosten zu geben, war in casu nicht unm\u00f6glich, weshalb auch die K\u00fcrzung des Grundbedarfs zu Recht erfolgte (E. 4). Gew\u00e4hrung UP. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:59:19", "Checksum": "0c36f70b9ae50f93659c780cf1c49d0c"}