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Geschäftsnummer: VB.2018.00100  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.05.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.01.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs wegen fehlender Auskunftserteilung.

Wurde einer Partei Frist für eine Handlung gesetzt, so hat sie das Recht, diese bis zum letzten Moment - d.h. bis am letzten Tag der Frist um 24 Uhr - vorzunehmen. Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt sind Ergänzungen zulässig, wenn eine Eingabe bereits vor Fristablauf eingereicht wurde. Da die Vorinstanz die Frist, welche sie der Beschwerdeführerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeräumt hatte, nicht abwartete und die während dieser Zeit eingereichte Ergänzung nicht in ihrem Entscheid berücksichtigte, wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (E. 2.1 f.). Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.3 f.). Da sich eine mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Person grundsätzlich alle Einnahmen und das Vermögen anrechnen lassen muss und nicht klar ist, wie hoch die Kosten der Reisen der Beschwerdeführerin waren und wie sie diese finanzierte, stellen sich Fragen nach der Vollständigkeit ihrer Angaben. Gilt es, die finanziellen Verhältnisse der Sozialhilfeempfänger abzuklären, handelt es sich dabei um eine verfahrensleitende Anordnung gestützt auf § 18 SHG und nicht um eine Auflage oder Weisung im Sinn von § 21 SHG (E. 3.4). Eine Anordnung zur Klärung des Sachverhaltes im Sinn von § 18 Abs. 1 SHG ist nicht mit Rekurs anfechtbar, da es sich nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG handelt. Die Auflage, Auskunft über die während einem Jahr vor der angefochtenen Verfügung getätigten Reisen und deren Kosten zu geben, war in casu nicht unmöglich, weshalb auch die Kürzung des Grundbedarfs zu Recht erfolgte (E. 4). Gewährung UP.

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
FRISTDAUER
HEILUNG
KÜRZUNG
NICHTIGKEIT
RECHTLICHES GEHÖR
VERFAHRENSLEITENDE ANORDNUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 18 Abs. I VRG
§ 18 Abs. II VRG
§ 19a Abs. II VRG
§ 24 Abs. I lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00100

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 22. Mai 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit November 1997 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Schreiben vom 23. November 2016 wurde A von der zuständigen Sozialarbeiterin darauf hingewiesen, dass sie Ferienabwesenheiten vorgängig anzufragen und bewilligen zu lassen habe. Zudem wurde sie angehalten, eine Auflistung (Datum, Zeitdauer, Ort) sämtlicher Ferien vom 1. Dezem­ber 2015 bis 23. November 2016 zu erstellen und mittels Kopien der Flugkosten und der Flugtickets von ihr und ihren Kindern nachzuweisen. Weiter habe sie Kopien der Kosten für Unterkunft und Lebensbedarf während sämtlicher ihrer Ferienaufenthalte und derjenigen ihrer beiden Kinder vom 1. Dezember 2015 bis 23. November 2016 einzureichen sowie eine Auflistung (Betrag, Namen, Zeitpunkt) allfälliger sonstiger Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit ihren getätigten Ferien anzugeben. Für den Fall, dass A diese Auflage nicht bis zum 20. Dezember 2016 erfüllen sollte, wurden ihr Leistungskürzungen oder die Einstellung der Sozialhilfe angedroht. Mit Entscheid der Stellenleitung B vom 22. Dezember 2016 wurde der Grundbedarf für den Lebensunterhalt von A um 15 % gekürzt, vorerst befristet auf sechs Monate.

B. Dagegen erhob A Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) und beantragte sinngemäss, den Entscheid der Stellenleitung vom 22. Dezember 2016 aufzuheben. Die SEK wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. April 2017 ab.

II.  

A rekurrierte gegen diesen Entscheid am 15. April 2017 beim Bezirksrat Zürich und beantragte, der Entscheid der SEK sei aufzuheben. Mit Beschluss vom 8. Februar 2018 wies der Bezirksrat den Rekurs ab; Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 17. Februar 2018 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass der Entscheid vom 8. Februar 2018 formell nichtig sei, sowie sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Die Sozialbehörde Zürich beantragte mit Eingabe vom 15. März 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen ihres Entscheids vom 6. April 2017 sowie auf den Beschluss des Bezirksrates vom 8. Februar 2018. Der Bezirksrat Zürich verwies am 21. Fe­bruar 2018 auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. A äusserte sich nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst unter anderem ein Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I 241 E. 2). Wurde der Partei eine Frist für eine Handlung gesetzt, so hat sie das Recht, diese bis zum letzten Moment – d. h. bis am letzten Tag der Frist um 24 Uhr – vorzunehmen. Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt sind Ergänzungen zulässig, wenn eine Eingabe bereits vor Fristablauf eingereicht wurde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 11 N. 38). Die Frist darf voll ausgenutzt werden, und bis zu ihrem Ablauf dürfen Prozesshandlung ergänzt, erweitert oder berichtigt werden (siehe dazu auch die allgemeinen Bemerkungen in Jurij Benn, Basler Kommentar, 2017, Art. 142 ZPO N. 4).

2.2 Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 liess der Präsident der Vorinstanz der Beschwerdeführerin beigezogene Unterlagen zur freigestellten Stellungnahme bis 26. Februar 2018 zukommen. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 nahm die Beschwerdegegnerin zu den Unterlagen Stellung. Daraufhin erliess die Vorinstanz ihren Beschluss vom 8. Februar 2018. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch das Recht, ihre Stellungnahme bis zum 26. Februar 2018 zu ergänzen, was sie mit ihrer Eingabe vom 17. Februar 2018 auch tat. Da die Vorinstanz die Frist, welche sie der Beschwerdeführerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeräumt hatte nicht abwartete sowie die während dieser Zeit eingereichte "Duplik 2" in ihrem Entscheid nicht berücksichtigte, wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

2.3 Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist der betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder nicht, aufzuheben (BGE 137 I 195 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/aa; 127 I 128 E. 4d). Jedoch ist die Heilung eines Mangels im Rechtsmittelverfahren möglich, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 132 V 387 E. 5.1). Eine Heilung des Mangels setzt voraus, dass die Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung schwer wiegt – dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Parteien an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2).

2.4 In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 17. Februar 2018 machte die Beschwerdeführerin zusätzlich geltend, sie habe die Reisen stets der Fallführerin gemeldet, mit Belegen (wo vorhanden) dokumentiert und mit Passstempeln ausgewiesen, belegte diese Aussagen jedoch nicht. Die Vorinstanz hat diese Aussagen nicht mehr zur Kenntnis genommen, jedoch hielt sie unabhängig von der zweiten Vernehmlassung der Beschwerdeführerin fest, dass sich in den Akten keine Belege finden würden, wonach die Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen eingereicht oder versucht habe, die besagten Informationen zu beschaffen. Demgemäss hat sich die Vorinstanz mit der Frage auseinandergesetzt, ob die verlangten Unterlagen von der Beschwerdeführerin eingereicht wurden, wenn auch nicht gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2018 bereits zu den eingereichten Unterlagen geäussert hatte und sie den Einwand, sie habe ihre Reisen dokumentiert, sowohl in der Rekursschrift, als auch in ihrer ersten Vernehmlassung hätte vorbringen können. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt somit nicht schwer. Sodann verfügt das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz über die Kompetenz, sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei zu überprüfen, und konnte sich die Beschwerdeführerin im Gerichtsverfahren einlässlich zur Sach- und Rechtslage äussern. So hat sie auch dieselbe Rechtsschrift eingereicht, wie in ihrer "Duplik 2". Damit sind die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung gegeben.

2.5 Die Beschwerdeführerin beantragte, aufgrund des Rechts, sich bis zum 26. Februar 2018 äussern zu dürfen, sei der Entscheid der Vorinstanz zu kassieren bzw. festzustellen, dass dieser nichtig sei.

Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit – auch noch im Vollstreckungsverfahren – geltend gemacht werden (BGE 139 II 243 E. 11.2). Nach der sogenannten Evidenztheorie müssen die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Verfügung nichtig ist: Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen, der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein, und schliesslich darf die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden; insofern ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und demjenigen an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016, Rz. 1098). Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs zieht nur in ausgesprochen schwerwiegenden Fällen Nichtigkeit nach sich (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1116). Vorliegend konnte sich die Beschwerdeführerin während der Frist zu den beigezogenen Unterlagen mit ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2018 äussern. Dass sie noch weitere Ergänzungen zu ihrer Stellungnahme einreichen wollte, war aus dieser Eingabe nicht ersichtlich, eine besonders schwere Rechtsverletzung ist somit nicht gegeben (vgl. E. 3.4) und der Entscheid daher nicht nichtig.

3.  

3.1 Nach § 18 Abs. 1 SHG gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft unter anderem über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), sowie über seine persönlichen Verhältnisse, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d). Er gewährt unter denselben Voraussetzungen Einsicht in seine Unterlagen (§ 18 Abs. 2 SHG) und meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 3 SHG). Diese Informationspflicht behält ihre Geltung während der gesamten Dauer der Hilfeleistung (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142).

3.2 Mit Schreiben vom 23. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen Sozialarbeiterin darauf hingewiesen, dass sie Ferienabwesenheiten vorgängig anzufragen und bewilligen zu lassen habe. Zudem wurde sie angehalten, eine Auflistung (Datum, Zeitdauer, Ort) sämtlicher Ferien vom 1. Dezember 2015 bis 23. November 2016 zu erstellen und mittels Kopien der Flugkosten und der Flugtickets von ihr und ihren Kindern nachzuweisen. Weiter habe sie Kopien der Kosten für Unterkunft und Lebensbedarf während sämtlicher ihrer Ferienaufenthalte und derjenigen ihrer beiden Kinder vom 1. Dezember 2015 bis 23. November 2016 einzureichen sowie eine Auflistung (Betrag, Namen, Zeitpunkt) allfälliger sonstiger Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit ihren getätigten Ferien anzugeben. Falls sie dieser Anordnung bis zum 20. Dezember 2016 nicht nachkomme, wurde der Beschwerdeführerin angedroht, dass ihre Sozialhilfeleistungen um 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) gekürzt oder sogar eingestellt würden. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 wurde dann der GBL der Beschwerdeführerin um 15 %, monatlich um Fr. 79.20, für vorerst sechs Monate gekürzt.

3.3 Da sich eine mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Person grundsätzlich alle Einnahmen und das Vermögen anrechnen lassen muss (§ 16 Abs. 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]) und nicht klar ist, wie hoch die Kosten für die Reisen waren und wie die Beschwerdeführerin diese finanzierte, stellen sich Fragen nach der Vollständigkeit ihrer Angaben (Einkommen, Vermögen, sonstige Geldquellen). Ein zusätzlich erzieltes Einkommen müsste sich die Beschwerdeführerin jedenfalls anrechnen lassen, was zu einer Reduktion ihres Unterstützungsanspruchs führen könnte. Es galt somit mittels der Anordnung vom 23. November 2016 die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuklären, weshalb, wie die Vorinstanz richtig feststellte, eine verfahrensleitende Anordnung gestützt auf § 18 SHG und keine Auflage oder Weisung im Sinn von § 21 SHG vorliegt.

3.4 Eine verfahrensleitende Anordnung zur Klärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin etwa mit der Androhung, dass die Sozialhilfe im Säumnisfall gekürzt oder eingestellt werde, ist als Anordnung zur Klärung des Sachverhalts im Sinn von § 18 Abs. 1 SHG nicht mit Rekurs anfechtbar, da es sich nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG handelt, der einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil zur Folge haben könnte (vgl. VGr, 7. Juli 2015, VB.2015.00164, E. 2.2). Die fehlende Anfechtungsmöglichkeit der Anordnung vom 23. Dezember 2016 ist folglich nicht zu beanstanden.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, sie habe alle Reisen bekanntgegeben und mit Belegen (wo vorhanden) und Passstempeln vollständig ausgewiesen. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin während der von der Beschwerdegegnerin gesetzten Frist bis zum 20. Dezember 2016 die von dieser verlangten Auskünfte erteilt und die verlangten Unterlagen eingereicht hat. In ihrer Rekursschrift führte die Beschwerdeführerin aus, ihre (jeweils kurzen) Landesabwesenheiten würden sich aus den jeweiligen Passstempeln ergeben. Ihren Reisepass habe sie der Stellenleitung zur Verfügung gestellt. Sie führe keine weiteren Register oder persönlichen Aufzeichnungen betreffend den Zeitraum vor erstmaliger Erteilung der Auflage am 23. November 2016. Rückwirkende Auflagen seien daher (im Nachhinein) unmöglich zu erfüllen, da sie die fraglichen Daten gar nicht bearbeiten und sie diese selbst bei bestem Willen nicht fehlerfrei rekonstruieren könne. Sie habe nie ein Flugbillett selbst bezahlt und ihr Essen immer mit den Mitteln der SKOS bezahlt. Wie sollte sie dies nachweisen können. Auch habe sie keine Unterkunft bezahlt, wie könne sie Quittungen für etwas haben, dass sie gar nicht bezahlt habe. Da die Auflage rückwirkend erfolgt sei und ausschliesslich Dritte betreffe, sei sie objektiv von ihr unmöglich zu erfüllen. Mit diesen Ausführungen in ihrer Rekursschrift bestätigt die Beschwerdeführerin indirekt selber, dass sie den Forderungen der Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen war. Sie legte ihrer Beschwerdeschrift auch keine Unterlagen bei, die nachweisen würden, dass sie innert der gesetzten Frist, die von der Beschwerdegegnerin verlangten Auskünfte erbracht hätte. Auch aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin der Anordnung nachgekommen wäre oder dies zumindest versucht hätte.

4.2 Die Beschwerdeführerin führt weiter an, die Auflage sei missbräuchlich und unmöglich zu erfüllen gewesen. Von der Beschwerdeführerin wurde am 23. November 2015 verlangt, dass sie eine Auflistung (Datum, Zeit, Ort) sämtlicher Ferien vom 1. Dezember 2015 bis 23. November 2016 zu erstellen und einzureichen habe, somit für einen Zeitraum, der im damaligen Zeitpunkt noch kein Jahr zurücklag. Damit verlangte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin jedenfalls nichts Unmögliches.

Die Ferien in Land D könnten bereits mithilfe des Passes genau datiert werden. Wo in Land D sie ihre Ferien verbracht hatte, sollte die Beschwerdeführerin noch im Gedächtnis haben, war doch zum fraglichen Zeitpunkt seit dem Ferienbezug noch kein Jahr vergangen. Bezüglich der Reisen der Beschwerdeführerin zu ihrem Freund in das Land C ist davon auszugehen, dass noch E-Mail- oder Handy-Nachrichten, in welchen die Reisen besprochen wurden, existieren, aus welchen die genauen Daten der Reisen rekonstruiert werden könnten. Diese Daten wie auch der genaue Ort im Land C könnten zudem durch eine kurze Nachfrage bei ihrem Freund von der Beschwerdeführerin leicht in Erfahrung zu bringen sein, sollte sie sich nicht mehr daran erinnern. Betreffend die von der Beschwerdegegnerin verlangten Kopien der Flugkosten und Flugtickets hätte die Beschwerdeführerin sich an diejenigen Personen wenden können, welche diese Tickets bezahlten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass die betreffenden Personen ihr diese Auskünfte verweigert oder beispielsweise entsprechende Kreditkartenabrechnungen, nicht hätten zukommen lassen. Auch hätte die Beschwerdeführerin im Internet die ungefähre Höhe der Flugkosten ermitteln können, indem sie ähnliche Flüge mit derselben Airline zur gleichen Zeit recherchierte. Diese Preise hätte sie dann als ungefähre Flugkosten angeben können, hätten die tatsächlichen Flugkosten mithilfe der Bekannten nicht mehr ermittelt werden können. Weiter verlangte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin Kopien der Kosten für Unterkunft und Lebensbedarf sowie eine Auflistung (Betrag, Namen, Zeitpunkt) allfälliger sonstiger Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit ihren Ferien einreiche. Bezüglich der Unterkunftskosten hätte sich die Beschwerdeführerin wiederum an diejenigen Personen wenden können, welche diese bezahlt haben. Auch hätte die Beschwerdeführerin im Internet die Preise des Hotels, in welchem sie übernachtete, recherchieren können. Für diejenigen Reisen, bei welchen die Beschwerdeführerin bei Bekannten übernachtete, hätte sie dies angeben können, zusammen mit der Adresse des oder der Bekannten.

Bezüglich der Kosten der Verpflegung kann zwar von der Beschwerdeführerin kaum verlangt werden, dass sie zu jeder Mahlzeit eine Quittung nachreichen kann; sie hätte jedoch erklären müssen, ob die Übernachtungen im Hotel in Land D mit Halbpension gebucht waren oder ob lediglich das Frühstück inbegriffen war. Auch hätte sie bezüglich ihrer Reisen in das Land C erklären können, ob sie jeweils zum Essen eingeladen war oder ob sie auf eigene Kosten gegessen hatte. Es wäre somit durchaus möglich gewesen, die Anordnung der Beschwerdegegnerin mit durchaus zumutbarem Aufwand zu erfüllen. Da die Beschwerdeführerin gestützt auf § 18 SHG eine Auskunftspflicht traf, war die Anordnung auch nicht missbräuchlich, ging es doch um die Abklärung der Frage, ob sie weitere Einkünfte hatte. Der Beschwerdeführerin wurde in der Anordnung vom 23. November 2016 zudem auch angedroht, dass im Fall der Nichtbefolgung eine Leistungskürzung erfolgen würde (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Somit ist die Kürzung ihres Grundbedarfs rechtmässig erfolgt.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass Art. 24 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eigenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) Schweizerinnen und Schweizern das (Grund-)Recht einräume, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen. Ihre Kinder hätten ihrer Anwesenheit bei der Reise ins Land D bedurft, dies könnten auch die Beiständin und die Fachstelle E als Zeugen bestätigen, welche bislang jedoch noch nicht angehört worden seien. Auch dürfe sie die ihr zugestandenen Mittel der Sozialhilfe im Rahmen der Dispositionsfreiheit so verwenden, wie sie wolle.

Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2016 verbietet der Beschwerdeführerin nicht, das Land zu verlassen und verpflichtet sie auch nicht, ihre erhaltene wirtschaftliche Hilfe ausschliesslich in einem bestimmten Sinn zu verwenden. Gegenstand dieser Verfügung (und somit Streitgegenstand) ist eine Leistungskürzung, da die Beschwerdeführerin die von ihr in der Anordnung vom 23. November 2016 verlangten Unterlagen und Angaben nicht bis zum 20. Dezember 2016 eingereicht hatte. Da die genannten Rügen der Beschwerdeführerin nicht die Auskunftserteilung über ihre Landesabwesenheiten vom 1. Dezember 2015 bis 23. November 2016 betreffen, sind sie deshalb unbehelflich.

5.2 Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

6.3 Dem Gesuch der Beschwerdeführerin ist stattzugeben, weil sie aufgrund der Akten als mittellos zu gelten hat und sich die Beschwerde aufgrund des Verfahrensfehlers der Vorinstanz nicht als offensichtlich aussichtslos erweist (§ 16 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung, während 10 Jahren nach Abschluss des Verfahrens verpflichtet ist, sollte sie hierzu in der Lage sein (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …