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Geschäftsnummer: VB.2018.00102  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.05.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Nichtberücksichtigung von E-Mail-Eingaben/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach kurzer Ehe. Das Migrationsamt hat keine Gehörsverletzung begangen, indem es eine per E-Mail eingereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers bei seinem Entscheid nicht berücksichtigt hatte, erfolgte diese Eingabe doch weder formgerecht noch fristwahrend, zumal der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer spätestens mit der ihm zugestellten Abwesenheitsmeldung der adressierten Sachbearbeiterin nicht mehr ernsthaft mit einer fristgerechten Kenntnisnahme durch das Migrationsamt rechnen konnte. Aufgrund der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens, der langen Trennungsdauer und des klar geäusserten Trennungswillens der Ehegattin ist nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu rechnen und ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG unabhängig vom bisherigen Integrationserfolg des Beschwerdeführers zu verneinen. Da weder ein nachehelicher, noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall, noch Vollzugshindernisse ersichtlich sind, und die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat, ist die Beschwerde abzuweisen. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
EHEGEMEINSCHAFT
ELEKTRONISCHE EINGABE
ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR
E-MAIL
GEHÖRSVERLETZUNG
GEHÖRSVERWEIGERUNG
GETRENNTLEBEN
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
RECHTLICHES GEHÖR
SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHME
SCHRIFTLICHKEIT
VORÜBERGEHENDE TRENNUNG
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 49 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 51 Abs. II AuG
Art. 62 AuG
Art. 83 AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 76 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00102

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 30. Mai 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1985 geborene brasilianische Staatsangehörige A reiste am 29. April 2015 als Tourist in die Schweiz ein und heiratete am 11. Juli 2015 die 1969 geborene Schweizer Bürgerin C, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin erteilt wurde.

Während seines hiesigen Aufenthalts fiel A wiederholt wegen Strassenverkehrsdelikten negativ auf, weshalb er von der Staatsanwaltschaft See/Oberland am 18. Januar 2017 mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.- und von der Staatsanwaltschaft D am 19. Januar 2017 mit einer Busse von Fr. 700.- bestraft wurde. Zudem erwirkte er gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts G mehrere Betreibungen und Verlustscheine gegen sich.

Obwohl die Ehegatten am 11. Juli 2016 den gemeinsamen Wohnsitz aufgaben, wurde die Aufenthaltsbewilligung von A zunächst bis zum 31. Januar 2017 verlängert, da die Eheleute eine lediglich vorübergehende Ehekrise behauptet hatten. Nachdem das eheliche Zusammenleben in der Folge nicht wieder aufgenommen wurde, C dem Migrationsamt bekannt gegeben hatte, die eheliche Beziehung definitiv nicht mehr weiterführen zu wollen, und eine Klage auf Ungültigkeitserklärung der Ehe beim Bezirksgericht Zürich eingereicht worden war, verweigerte das Migrationsamt am 12. Mai 2017 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 11. Juli 2017.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 17. Januar 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 15. April 2018.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. Februar 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Angelegenheit wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs an das Migrationsamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter sei ihm zu erlauben, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz zu leben und hier zu arbeiten. Sodann wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2018 wurde A Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, unter Androhung eines Nichteintetensentscheids im Säumnisfall. Zudem wurde angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Hierauf liess A am 13. März 2018 um unentgeltliche Prozessführung und eventualiter um die Bewilligung von monatlichen Ratenzahlungen à Fr. 200.- ersuchen. Weiter reichte er eine einzelrichterliche Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Februar 2018 nach, wonach das Verfahren betreffend Ungültigkeit der Ehe infolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben worden ist.

Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2018 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung in einer "prima facie"-Beurteilung zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und hiess das Ratenzahlungsgesuch teilweise gut, indem es die Zahlung des Prozesskostenvorschusses in zwei Raten zu je Fr. 1'030.- bewilligte. Die entsprechenden Raten wurden fristgerecht geleistet.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer lässt vorab eine Gehörsverletzung rügen, da das Migrationsamt am 12. Mai 2017 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, ohne seine am 27. April 2017 innert Frist per E-Mail versandte Stellungnahme zu berücksichtigen. Hierbei sei es unerheblich, dass ihm die zuständige Sachbearbeiterin des Migrationsamts mitgeteilt habe, sie sei bis zum 17. Mai 2017 abwesend, habe sich das Migrationsamt doch so zu organisieren, dass vor Erlass einer Verfügung alle den konkreten Fall betreffenden Eingänge per E-Mail der Person, die eine Verfügung verfasse, vorliegen müssten.

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien in einem sie betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Betroffene Personen haben das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1).

2.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit migrationsamtlichem Schreiben vom 8. März 2017 zur Gehörswahrung Gelegenheit gegeben, sich bis zum 29. März 2017 zur beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung schriftlich zu äussern. Auf entsprechenden Antrag hin erstreckte eine Sachbearbeiterin beim Migrationsamt mit E-Mail vom 30. März 2017 die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 30. April 2017.

Entgegen der Aufforderung, sich schriftlich zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu äussern, reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. April 2017 seine Stellungnahme per E-Mail bei einer Sachbearbeiterin des Migrationsamts (Frau E) ein, mit der Bitte, diese an die eigentlich zuständige Mitarbeiterin (Frau F) weiterzuleiten. Hierbei wurde ihm noch am selben Tag eine automatische Abwesenheitsmeldung der adressierten Sachbearbeiterin per E-Mail zugestellt, wonach diese bis zum 17. Mai 2017 ausser Haus sei, die Nachricht nicht weitergeleitet werde und dringende Anfragen an die allgemeine E-Mail-Adresse des Migrationsamtes bzw. an die angegebene Telefonnummer zu richten seien.

2.4 Für den elektronischen Verkehr im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren ist eine spezifische gesetzliche Regelung notwendig (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4). Da eine derartige Regelung für den elektronischen Verkehr im VRG fehlt, sind elektronische Eingaben an eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht fristwahrend (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 11 N. 61 f.). Soweit sich der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer aufgrund vorangegangener E-Mail-Korrespondenz gleichwohl darauf verlassen haben sollte, seine Stellungnahme auch auf elektronischem Weg einreichen zu können, wäre dieses Vertrauen spätestens durch die Abwesenheitsmeldung der adressierten Sachbearbeiterin vom 27. April 2017 zerstört worden, konnte er doch aufgrund derselben nicht mehr ernsthaft damit rechnen, dass seine Stellungnahme noch fristgerecht durch das Migrationsamt zu Kenntnis genommen werden konnte.

Damit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Migrationsamt ersichtlich und es ist nicht mehr weiter zu prüfen, inwiefern die behauptete Gehörsverletzung im Rekursverfahren geheilt werden könnte. Zu prüfen bleiben die vom Beschwerdeführer vorgebrachten materiellen Einwände, insbesondere den von ihm geltend gemachte (nach-)eheliche Aufenthaltsanspruch.

3.  

3.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine Erlöschens­gründe nach Art. 51 Abs. 2 AuG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind.

Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

Zeiten des Getrenntlebens können nach Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE] nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AuG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2). Aus dem Erfordernis einer fortbestehenden Familien- bzw. Ehegemeinschaft ergibt sich weiter, dass sich auch nicht auf die in Art. 49 AuG statuierte Ausnahme des Zusammenlebens berufen kann, wer sich bereits definitiv von seinem Ehepartner getrennt hat, selbst wenn sich die Ehepartner nach einer definitiv vollzogenen Trennung später wieder annähern (vgl. VGr, 18. April 2018, VB.2018.00035, E. 3.1 [zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen, noch nicht rechtskräftig]).

3.2 Die Ehegatten leben gemäss eigenen Angaben sowie einer Auszugsanzeige vom 15. Juli 2016 seit dem 11. Juli 2016 nicht mehr zusammen und die Ehefrau des Beschwerdeführers hat gemäss dessen eigenen Angaben seit Ende 2016 keinen Wohnsitz in der Schweiz. Sodann hat die Ehefrau am 7. März 2017 dem Migrationsamt per E-Mail mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit längerem eine neue Freundin habe, sie keinen Kontakt zu ihm unterhalten und die Beziehung zu ihm auf keinen Fall weiterführen wolle. Weiter versuchte sie, die Ehe gerichtlich für ungültig erklären zu lassen und reichte hierzu am 25. Juli 2016 eine – inzwischen wieder zurückgezogene – Klage beim Bezirksgericht Zürich ein. Aufgrund des nunmehr fast zweijährigen Getrenntlebens sowie des klar geäusserten Trennungswillens der Ehegattin ist nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Beziehung zu rechnen und die Ehe spätestens mit dem Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung per 11. Juli 2016 als aufgehoben zu betrachten. Eine Wiederannäherung der Ehegatten ist aus den Akten nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem Rückzug der Klage auf Ungültigerklärung der Ehe oder einem allenfalls aufgegebenen Scheidungswunsch. Selbst wenn die Ehegatten sich inzwischen wieder angenähert haben sollten, wäre dies im Sinn der zitierten Praxis unbeachtlich, zumal sie das eheliche Zusammenleben bis heute nicht wieder aufgenommen haben und ihre Ehe aufgrund der räumlichen Trennung ohnehin nur sehr eingeschränkt pflegen könnten. Somit ist auch unerheblich, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers weiter an einer Ungültigerklärung der Ehe oder an einer Scheidung festhalten will. Ebenso unerheblich sind die Gründe, die zur Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens geführt haben, weshalb offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine aussereheliche Beziehung unterhält oder unterhalten hat. Auf den beantragten Beizug der bezirksgerichtlichen Akten betreffend Ungültigkeit der Ehe und weitere Sachverhaltsabklärungen bezüglich des Ehewillens der Ehefrau des Beschwerdeführers kann damit in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Somit hat das eheliche Zusammenleben bzw. die relevante Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert, weshalb unabhängig vom bisherigen Integrationserfolg des Beschwerdeführers ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu verneinen ist. Ebenso entfällt nach Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK.

3.3 Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ist weder ersichtlich noch wird ein solcher vor Verwaltungsgericht geltend gemacht. Ebensowenig sind Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG ersichtlich oder bestehen Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen ist es dem erst vor wenigen Jahren in die Schweiz eingereisten und hier noch nicht tiefgreifend verwurzelten Beschwerdeführer ohne Weiteres zuzumuten, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--      Zustellkosten,
Fr. 2'060.--      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …