{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.05.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00102_30-05-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218247&W10_KEY=4478014&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "58c2d4b35749565d6dd09e61f81a34fe"}, "Num": [" VB.2018.00102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.30.0  VB.2018.00102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.30.0  VB.2018.00102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.30.0  VB.2018.00102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtber\u00fccksichtigung von E-Mail-Eingaben/Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung nach kurzer Ehe. Das Migrationsamt hat keine Geh\u00f6rsverletzung begangen, indem es eine per E-Mail eingereichte Stellungnahme des Beschwerdef\u00fchrers bei seinem Entscheid nicht ber\u00fccksichtigt hatte, erfolgte diese Eingabe doch weder formgerecht noch fristwahrend, zumal der rechtskundig vertretene Beschwerdef\u00fchrer sp\u00e4testens mit der ihm zugestellten Abwesenheitsmeldung der adressierten Sachbearbeiterin nicht mehr ernsthaft mit einer fristgerechten Kenntnisnahme durch das Migrationsamt rechnen konnte. Aufgrund der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens, der langen Trennungsdauer und des klar ge\u00e4usserten Trennungswillens der Ehegattin ist nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu rechnen und ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG unabh\u00e4ngig vom bisherigen Integrationserfolg des Beschwerdef\u00fchrers zu verneinen. Da weder ein nachehelicher, noch ein schwerwiegender pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall, noch Vollzugshindernisse ersichtlich sind, und die Vorinstanz ihr pflichtgem\u00e4sses Ermessen rechtsfehlerfrei ausge\u00fcbt hat, ist die Beschwerde abzuweisen. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:54:25", "Checksum": "e0df56a1102f46087c41dd6716d6188b"}