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Geschäftsnummer: VB.2018.00108  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.05.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilferecht: Übernahme der Kosten einer Notunterbringung. Verwaltungsverordnungen können keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen vorsehen; sie müssen sich direkt auf das Gesetz und die ausführenden Erlasse abstützen können. Das Verwaltungsgericht ist nicht an die Verwaltungsverordnung gebunden; Prüfmassstab bildet allein das in der Sache anwendbare Gesetz (E. 3.3). Wohnkosten gehören zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget zu berücksichtigen. Anzurechnen ist der aktuelle Wohnungsmietzins, bis zu einer definierten Obergrenze, vorliegend Fr. 1'100.-. Der obdachlose Beschwerdeführer übernachtete aufgrund gesundheitlicher Probleme ein paar Tage in einem Hotel. Seine dadurch entstandenen Wohnkosten blieben deutlich unter der Obergrenze von Fr. 1'100.-. Diese Kosten hätte die Beschwerdegegnerin auch zu übernehmen, wenn der Beschwerdeführer in einem normalen Mietverhältnis gelebt hätte und die Kosten als Miete angefallen wären. Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Wohngelegenheiten hätten dem Beschwerdeführer ausserdem auch nicht kostenlos zur Verfügung gestanden. Zudem verlangte der Beschwerdeführer auch nicht die Übernahme der Kosten für seinen Hotelaufenthalt für einen ganzen Monat. Da der Beschwerdeführer die gesetzte Obergrenze für Wohnkosten von Fr. 1'100.- pro Monat mit seinem Hotelaufenthalt nicht überschritten bzw. sogar weit unterschritten hat, sind diese grundsätzlich vollständig zu übernehmen (E. 3.4). Das nachträglich eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers kann ihm nicht entgegengehalten werden (E. 3.4.4). Gutheissung.
 
Stichworte:
GESUCHSZEITPUNKT
NOTUNTERKUNFT
SKOS-RICHTLINIEN
VERWALTUNGSVERORDNUNG
WOHNKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 17 Abs. I SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00108

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 24. Mai 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit August 2015 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich erneut mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit Mitte März 2016 war er obdachlos. Vom 29. März 2017 bis zum 8. April 2017 übernachtete A im Hotel B. Mit Entscheid vom 12. April 2017 lehnte die zuständige Sozialarbeiterin die Übernahme der Kosten der Übernachtungen von Fr. 738.- ab.

B. Dagegen erhob A Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) und beantragte die Aufhebung des Entscheids. Die SEK wies die Einsprache mit Entscheid vom 29. Juni 2017 ab.

II.  

A rekurrierte gegen diesen Entscheid am 31. August 2017 beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der SEK sowie die Übernahme der Hotelkosten. Mit Beschluss vom 1. Februar 2018 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 21. Februar 2018 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, der Beschluss des Bezirksrats Zürich sei aufzuheben, und die Kosten für die Hotelübernachtungen seien durch die Sozialen Dienste zu übernehmen. Mit Eingabe vom 27. Februar 2018 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im Entscheid der Sozialbehörde vom 29. Juni 2017 sowie auf den Beschluss des Bezirksrats vom 1. Februar 2018. Mit Eingabe vom 27. März 2018 reichte A weitere Unterlagen ein und ergänzte mit Nachtrag vom 5. April 2018 seine Beschwerde, beide Male mit dem Antrag, diese gutzuheissen. Mit Eingabe vom 18. April 2018 verzichtete die Sozialbehörde auf eine weitere Stellungnahme. Der Bezirksrat äusserte sich nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerdeschrift an, er stelle "Antrag auf Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrates vom 1. Februar 2018". Aus dem Antrag einer Beschwerde muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist. Die Praxis des Verwaltungsgerichts ist jedoch in Bezug auf die Formulierung von Anträgen – allerdings vornehmlich bei juristischen Laien – nicht allzu streng. Es ist ausreichend, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was beantragt wird (Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.]., Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 23 N. 12 und 16 sowie § 54 N. 1). Aus dem Zusammenhang sowie der Beschwerde ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und damit die Übernahme der Kosten für die Hotelübernachtungen vom 29. März 2017 bis 8. April 2017 durch die Beschwerdegegnerin beantragen wollte. Die Anforderungen an den Antrag sind deshalb als erfüllt zu betrachten.

3.  

3.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

3.2 Der Beschwerdeführer war seit März 2016 obdachlos. Aufgrund gesundheitlicher Probleme übernachtete er zwischen dem 29. März 2017 und dem 8. April 2017 zusammen mit seinem Hund im Hotel B. Anschliessend beantragte er bei der Sozialbehörde die Übernahme der Übernachtungskosten in der Höhe von Fr. 738.-. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Beschwerdeführer die vorhandenen sozialen Einrichtungen der Stadt Zürich begründet nicht nutzte. Gemäss Handlungsanweisung der Sozialen Dienste vom 26. Juli 2010 können Notunterbringungen in Hotels und Pensionen während einer befristeten Zeit nur dann erfolgen, wenn die vorhandenen sozialen Einrichtungen der Stadt Zürich begründet nicht genutzt werden können.

3.3 Bei der genannten Handlungsanweisung handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung. Verwaltungsverordnungen sind generelle Dienstanweisungen einer Behörde an ihre untergeordneten Behörden oder Funktionäre. Sie sollen eine einheitliche, rechtsgleiche und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen (VGr, 6. November 2013, VB.2013.00638, E. 6.2; 18. September 2013, VB.2013.00138, E. 5.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 81 ff.). Verwaltungsverordnungen können – da sie durch Verwaltungsbehörden und nicht durch den formellen Gesetzgeber erlassen werden – keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen vorsehen; sie müssen sich direkt auf das Gesetz und die ausführenden Erlasse abstützen können (VGr, 18. September 2013, VB.2013.00138, E. 5.1; 7. Dezember 2011, VB.2011.00379, E. 5.2.1; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 460 und Rz. 489). Anders als die verwaltungsinternen Behörden sind Gerichte nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden. Prüfmassstab bildet für sie allein das in der Sache anwendbare Gesetz (VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 5.3.4; Wiederkehr/Richli, Rz. 498 mit weiteren Hinweisen). Das bedeutet allerdings nicht, dass Verwaltungsverordnungen für die Gerichte unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht bei seiner Entscheidfindung Verwaltungsverordnungen mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (VGr, 2. Dezember 2015, SB.2015.00086, E. 2.2.4; Wiederkehr/Richli, Rz. 499 f.; Felix Uhlmann/Iris Binder, Verwaltungsverordnungen in der Rechtsetzung: Gedanken über Pechmarie, LeGes 2009/2, S. 151 ff., 157, je mit Hinweisen).

Die Überprüfung der Übernahme der Hotelkosten richtet sich demgemäss in erster Linie nach den SKOS-Richtlinien, denen im Kanton Zürich kraft der Verweisung in § 17 Abs. 1 SHV normativer Charakter zukommt (VGr, 23. Juni 2016, VB.2015.00797, E. 5.1)

3.4  

3.4.1 Wohnkosten gehören zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.1). Anzurechnen ist der aktuelle Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Zum sozialhilferechtlichen Unterkunftsbedarf können all jene Räumlichkeiten gezählt werden, welche das elementare Unterkunftsbedürfnis befriedigen. Dieses wird primär durch selbstgenutztes Wohneigentum oder Mietwohnungen abgedeckt. Aber auch das Wohnen im Wohnwagen oder im Hotel kann das Unterkunftsbedürfnis sicherstellen (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich 2014, S. 304 mit weiteren Hinweisen). Von Sozialhilfe beziehenden Personen wird erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen. Bis zur definierten Obergrenze sind die Kosten zu übernehmen (SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Die Einhaltung dieser Wohnkostenmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 2. Juni 2014, VB.2014.00220, E. 2.3).

3.4.2 Die Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget vom 10. September 2015 der Stadt Zürich sieht pro Monat eine maximale Gesamtmiete für einen Einpersonenhaushalt von Fr. 1'100.- vor (dazu VGr, 8. Januar 2018, VB.2017.00594, E. 2.3). Für den Monat März 2017 machte der Beschwerdeführer Unterbringungskosten von Fr. 192.- und für den Monat April 2017 von Fr. 546.- geltend. Die Wohnkosten sind sowohl für den Monat März als auch den Monat April deutlich tiefer als die von der Stadt Zürich vorgegebene Obergrenze von Fr. 1'100.- pro Monat. Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass Wohnkosten bis zur definierten Obergrenze zu übernehmen sind (Kap. B.3). Sind die aktuellen Wohnkosten tiefer als diese Obergrenze, sind sie somit nur in diesem Umfang zu übernehmen. Es besteht kein genereller Anspruch auf die Übernahme der Mietkosten im Umfang des monatlichen Maximums, wenn dieses tatsächlich unterschritten wird.

3.4.3  Die Handlungsanweisung, dass Notunterbringungen in Hotels und Pensionen während einer befristeten Zeit nur dann erfolgen, wenn die vorhandenen sozialen Einrichtungen der Stadt Zürich begründet nicht genutzt werden können, vermag nichts am grundsätzlichen Charakter der Übernachtungskosten des Beschwerdeführers als Wohnkosten und damit Teil der materiellen Grundsicherung zu ändern. Die Ablehnung der Übernahme der Wohnkosten aufgrund der nicht genutzten zumutbaren Einrichtungen des Kantons könnte deshalb nur für diejenigen Kosten gelten, welche die Obergrenze von Fr. 1'100.- pro Monat überschreiten, was etwa der Fall gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer einen ganzen Monat im Hotel logiert hätte. Bis zum Betrag von Fr. 1'100.- pro Monat muss die Beschwerdegegnerin gemäss Richtlinie der Stadt Zürich die Wohnkosten des Beschwerdegegners demnach zulassen. Diese hätte sie auch zu tragen, wenn der Beschwerdeführer während dem besagten Zeitpunkt in einem normalen Mietverhältnis gelebt hätte und die Kosten von Fr. 192.- sowie von Fr. 546.- als Miete angefallen wären. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorgeschlagenen Wohngelegenheiten auch nicht kostenlos zur Verfügung gestanden hätten. Zudem verlangte der Beschwerdeführer nicht die Übernahme der Kosten für seinen Hotelaufenthalt für einen ganzen Monat. Da der Beschwerdeführer damit die von der Stadt Zürich gesetzte Obergrenze für Wohnkosten von Fr. 1'100.- nicht überschritten hat, sind diese grundsätzlich vollständig zu übernehmen.

3.4.4 Der Beschwerdeführer hatte das Gesuch um Übernahme der Hotelkosten nicht vorgängig abgegeben. Bei situationsbedingten Leistungen hat die Fürsorgebehörde bei verspäteten oder nachträglich eingereichten Gesuchen die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage steht, auf deren Übernahme die gesuchstellende Person einen Anspruch besitzt (VGr, 17. Dezember 2012, VB.2012.00658, E. 4.3). Im vorliegenden Fall sind die Unterbringungskosten des Beschwerdeführers aufgrund der speziellen Umstände vergleichbar mit situationsbedingten Leistungen situativ angefallen. Da die effektiven Wohnkosten bis zu einer kommunal oder regional definierten Obergrenze als Teil der materiellen Grundsicherung zu übernehmen sind (vgl. E 3.4.1), hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Übernahme seiner unter dieser Obergrenze liegenden Wohnkosten. Das nachträgliche Gesuch kann ihm somit in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu situationsbedingten Leistungen nicht entgegengehalten werden.

3.5 Ob der Beschwerdeführer die von der Stadt Zürich angebotenen Notunterkünfte zu Recht abgewiesen hat, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde aus obgenannten Gründen gutzuheissen ist.

4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Entscheide der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 12. April 2017 und der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 29. Juni 2017 sowie der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 1. Februar 2018 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Übernachtungskosten des Beschwerdeführers im Sinn der Erwägungen zu übernehmen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.   120.--    Zustellkosten,
Fr.   620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …