{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00108_2018-05-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218222&W10_KEY=13823227&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0256821a7154eb1f9614e9eaa57bc77d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.05.2018  VB.2018.00108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.05.2018  VB.2018.00108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.05.2018  VB.2018.00108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilferecht: \u00dcbernahme der Kosten einer Notunterbringung. Verwaltungsverordnungen k\u00f6nnen keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen vorsehen; sie m\u00fcssen sich direkt auf das Gesetz und die ausf\u00fchrenden Erlasse abst\u00fctzen k\u00f6nnen. Das Verwaltungsgericht ist nicht an die Verwaltungsverordnung gebunden; Pr\u00fcfmassstab bildet allein das in der Sache anwendbare Gesetz (E. 3.3). Wohnkosten geh\u00f6ren zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterst\u00fctzungsbudget zu ber\u00fccksichtigen. Anzurechnen ist der aktuelle Wohnungsmietzins, bis zu einer definierten Obergrenze, vorliegend Fr. 1'100.-. Der obdachlose Beschwerdef\u00fchrer \u00fcbernachtete aufgrund gesundheitlicher Probleme ein paar Tage in einem Hotel. Seine dadurch entstandenen Wohnkosten blieben deutlich unter der Obergrenze von Fr. 1'100.-. Diese Kosten h\u00e4tte die Beschwerdegegnerin auch zu \u00fcbernehmen, wenn der Beschwerdef\u00fchrer in einem normalen Mietverh\u00e4ltnis gelebt h\u00e4tte und die Kosten als Miete angefallen w\u00e4ren. Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Wohngelegenheiten h\u00e4tten dem Beschwerdef\u00fchrer ausserdem auch nicht kostenlos zur Verf\u00fcgung gestanden. Zudem verlangte der Beschwerdef\u00fchrer auch nicht die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr seinen Hotelaufenthalt f\u00fcr einen ganzen Monat. Da der Beschwerdef\u00fchrer die gesetzte Obergrenze f\u00fcr Wohnkosten von Fr. 1'100.- pro Monat mit seinem Hotelaufenthalt nicht \u00fcberschritten bzw. sogar weit unterschritten hat, sind diese grunds\u00e4tzlich vollst\u00e4ndig zu \u00fcbernehmen (E. 3.4). Das nachtr\u00e4glich eingereichte Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers kann ihm nicht entgegengehalten werden (E. 3.4.4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:59:24", "Checksum": "59321d63c56278800773ad3524806a0c"}