{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00109_2018-10-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218607&W10_KEY=13823225&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7d32938f9f32c6472d94255d8f0689cf"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.10.2018  VB.2018.00109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.10.2018  VB.2018.00109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.10.2018  VB.2018.00109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsverh\u00e4ltnis | [Der Beschwerdef\u00fchrer wurde nach einem Unfall im August 2007 auf Ende Februar 2010 im Umfang von 10 % invalidit\u00e4tshalber entlassen; auf Ende Juni 2016 wurde das Arbeitsverh\u00e4ltnis ganz aufgel\u00f6st. Er macht geltend, in der Vergangenheit \"[o]ffenbar\" trotz Pensumsreduktion \"immer zu 100% eingesetzt\" worden zu sein, und ersucht \"um Auszahlung dieses offensichtlich zu viel geleisteten 10% Pensums\".]  Nachdem per 31. Oktober 2009 die maximale Dauer der Lohnfortzahlung abgelaufen war und der Beschwerdegegner im Anschluss nach Vorliegen der Teilinvaliderkl\u00e4rung des Vertrauensarztes der BVK entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gehandelt hat, kam dem Beschwerdef\u00fchrer ab dem 1. November 2009 kein Anspruch auf den Lohn f\u00fcr eine Vollzeitbesch\u00e4ftigung zu; ebenso wenig erh\u00f6hte sich sein per 1. M\u00e4rz 2010 reduzierter Besch\u00e4ftigungsgrad mit der \u2013 im September 2014 \u00e4rztlich bzw. Anfang 2015 vertrauens\u00e4rztlich bescheinigten \u2013 vollst\u00e4ndigen Wiedererlangung der Arbeitsf\u00e4higkeit automatisch wieder auf 100 % (E. 4). Im Rahmen der Pr\u00fcfung der Forderung des Beschwerdef\u00fchrers kann es daher nur mehr darum gehen, ob dieser \u00fcber das verf\u00fcgte Anstellungspensum von 90 % hinaus Arbeit erbracht habe, welche vom Beschwerdegegner zus\u00e4tzlich zum Normallohn zu entsch\u00e4digen w\u00e4re. Mit Blick auf \u00a7 10 des Honorargesetzes kann sich der Beschwerdef\u00fchrer als (honorarberechtigter) Leitender Arzt allerdings nicht auf die \u00dcberzeitregelung im kantonalen Personalrecht berufen und entf\u00e4llt ein hieraus abgeleiteter Entsch\u00e4digungsanspruch bereits aus diesem Grund. Fraglich erscheint sodann, ob er angesichts seiner Position in den pers\u00f6nlichen Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes f\u00e4llt; die Frage braucht indes nicht beantwortet zu werden, da ihm bereits deshalb keine \u00dcberzeitentsch\u00e4digung nach Art. 13 ArG geschuldet ist, weil er mit einer nachtr\u00e4glich erstellten Zeitaufzeichnung (allein) den Beweis der Leistung von zu entsch\u00e4digender \u00dcberzeit im Sinn dieser Bestimmung nicht zu erbringen verm\u00f6chte (zum Ganzen E.5).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:02:50", "Checksum": "204d84f28eb7491984ca92ccd5034669"}