{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00110_2018-07-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218372&W10_KEY=13823226&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3a2f6e39f752b038a7ded93fc1d4438b"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2018.00110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.07.2018  VB.2018.00110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.07.2018  VB.2018.00110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.07.2018  VB.2018.00110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dienstleistungsverbot | [Die Beschwerdef\u00fchrerin mit Sitz in einem EU-Staat entsandte im August 2016 zwei Arbeitnehmer in die Schweiz und wurde daraufhin in Anwendung vom Art. 7 Abs. 2 des Entsendegesetzes wiederholt von der \"Parit\u00e4tischen Berufskommission Schreiner Kanton Z\u00fcrich\" (PBK) als dem zust\u00e4ndigen Kontrollorgan aufgefordert, alle Dokumente einzureichen, welche die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbestimmungen des  \u2013 in Anbetracht der kontrollierten T\u00e4tigkeit \u2013 anwendbaren allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten Gesamtarbeitsvertrags belegten; nach Ausbleiben einer Reaktion seitens der Beschwerdef\u00fchrerin wurde die Angelegenheit an den Beschwerdegegner weitergeleitet, welcher nach einer weiteren fruchtlosen Aufforderung seinerseits gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin androhungsgem\u00e4ss ein einj\u00e4hriges Dienstleistungsverbot wegen eines Verstosses gegen die Auskunftspflicht aussprach.] Die Beschwerdef\u00fchrerin bestreitet nicht, es unterlassen zu haben, den wiederholten Aufforderungen der PBK fristgerecht nachzukommen, und macht auch nicht geltend, dem Beschwerdegegner die verlangten Unterlagen innert (ultimativer) Frist an die angegebene Adresse zugestellt zu haben; sie wendet jedoch ein, binnen der ihr vom Beschwerdegegner angesetzten Frist mit den Unterlagen an die PBK gelangt zu sein, welche zur Weiterleitung verpflichtet gewesen sei. Die PBK hatte jedoch aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde keinen Grund zur Annahme, dass sich die an sie adressierte und mit ihrer Verfahrensnummer versehene Eingabe der Beschwerdef\u00fchrerin nicht auf ihr vorangegangenes Schreiben und das bei ihr h\u00e4ngige Verfahren beziehe, weshalb sich dem Standpunkt der Beschwerdef\u00fchrerin bereits aus diesem Grund nicht folgen l\u00e4sst; offenbleiben kann, ob die als privatrechtlicher Verein organisierte Kontrollstelle dessen ungeachtet \u00fcberhaupt eine Weiterleitungspflicht traf bzw. eine solche generell trifft (zum Ganzen E. 3). Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:32:04", "Checksum": "7ac15c06958675ac9528cf13e0940863"}