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VB.2018.00113
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. April 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A, 2. B, Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Schulpflege C, Beschwerdegegnerin,
betreffend Einschulung, hat sich ergeben: I. Der im Frühling 2011 geborene D hatte in der Gemeinde C im Schuljahr 2016/2017 das erste Kindergartenjahr absolviert; mit Beschluss vom 14. September 2017 lehnte die kommunale Schulpflege das Gesuch von A und B ab, deren Sohn D möge das zweite Kindergartenjahr überspringen und in die 1. Primarklasse eintreten dürfen. II. Mit Tags hierauf versandtem Beschluss vom 16. Januar 2018 wies der Bezirksrat E einen Rekurs von A und B vom 10./11. Oktober 2017 dawider ab und auferlegte jenen die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'039.20 unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag je hälftig; weil D inzwischen die Privatschule F besuchte, machte die Begründung darauf aufmerksam, dass "ein Antrag auf Übernahme von Privatschulkosten […] erstinstanzlich von der Gemeinde C entschieden werden" müsste. III. A sowie B erhoben am 15./16. Februar 2018 "Rekurs" (richtig: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht und verlangten, es sei der "Entscheid für den Verbleib im Kindergarten aufzuheben und D altersgerecht in die 1. Primarklasse einzuschulen. Zudem […] unentgeltliche Rechtspflege"; weiter heisst es: "Da es D in der jetzigen Schule auch gefällt und es gut läuft, möchten wir ihn auch auf keinen Fall während des laufenden Schuljahres heraus nehmen. Jedoch ihm ermöglichen, dass er diesen August allenfalls in die zweite Primarstufe einer öffentlichen Schule eintreten kann", und es "wäre […] angebracht, dass alle entstandenen und laufenden Kosten der Privatschule, der Gemeinde C in Rechnung gestellt werden, ob Sie dazu die Befugnis haben wissen wir nicht, wenn ja, bitten wir dies zu veranlassen". Hierauf wurde das gegenwärtige Verfahren angelegt und wurden die Rekursakten beigezogen. Im Gefolge zweier E-Mails wandten sich A sowie B mit Eingabe vom 26. März 2018 abermals an das Gericht und legten einen Beschluss der Schulpflege C vom 20. gleichen Monats bei; danach wird das Gesuch von A und B "um Übernahme der bisher entstandenen Kosten an der Privatschule F […] bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides des Verwaltungsgerichts bzw. des Bezirksrats E (16.01.2018) sistiert" und dasjenige "um Übernahme der laufenden und künftigen Kosten an der Privatschule F […] abgelehnt. D kann jederzeit zurück an die Schule C wechseln". Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Rechtsmittel ist hauptsächlich wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 2. November 2017, VB.2017.00344, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Wie sich alsbald zeigt, lässt sich auf die Beschwerde insoweit nicht eintreten. Zusätzlicher Weiterungen in Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (siehe ABl 2009, 801 ff., 972; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 56 N. 3, 12 ff. und 25; VGr, 17. September 2014, VK.2014.00003, E. 2.2, sowie 9. Dezember 2016, VB.2016.00771, E. 1 Abs. 1). Immerhin erstreckt sich im obgenannten Sinn die Unzulässigkeit – und nur diese – des Rechtsmittels nicht auf die Kostenfolgeregelung des Rekursentscheids. Deren einzig nötige Beurteilung fällt indes kraft § 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 3 e contrario VRG gleichfalls in einzelrichterliche Zuständigkeit, da weder der Streitwert von bloss Fr. 1'039.20 die Schwelle von Fr. 20'000.- übersteigt noch der Regierungsrat als Vorinstanz gewaltet hat (vgl. Bertschi, § 38b N. 10, 12 ff. sowie 24 f. [teilweise auch gegenläufig auffassbar]; VGr, 4. April 2016, VB.2015.00726, E. 1.2 Abs. 2). Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 70 N. 8). Diese ist gemäss § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100] in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, §§ 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. c, §§ 41 sowie 42–44 e contrario VRG bei Anfechtung erstinstanzlicher Rekursentscheide von Bezirksräten über Anordnungen kommunaler Schulpflegen wie hier zu bejahen. Das muss trotz – nicht allgemeiner, sondern lediglich konkreter – Unzulässigkeit der Beschwerde in der Hauptsache ebenso für den Nebenpunkt der vorinstanzlichen Kostenfolge gelten (§ 44 Abs. 3 VRG und dazu Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 44 N. 33 f.; ferner Plüss, § 13 N. 94; VGr, 20. September 2017, VB.2017.00424, E. 1 Abs. 2). In letzterer Hinsicht scheinen auch die restlichen Eintretensbedingungen erfüllt; im Übrigen fehlt je deren eine, wie sich sogleich erweist. 2. 2.1 Gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG darf Beschwerde führen, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung aufweist. An dieser Rechtsmittellegitimation bzw. der Realisierbarkeit eines praktischen Nutzens gebrach es schon bei Anrufen des Verwaltungsgerichts durch die Beschwerdeführenden, soweit sie für D unter Überspringen des zweiten Kindergartenjahrs den Eintritt in eine 1. Primarklasse der Beschwerdegegnerin begehrten (siehe Bertschi, § 49 N. 1 f. in Verbindung mit § 21 N. 15; VGr, 24. März 2015, VB.2014.00628, E. 2); denn sie erklärten gleichzeitig, ihren Sohn im laufenden Schuljahr keinesfalls von der jetzt besuchten Privatschule nehmen zu wollen. Übrigens deuten sie den Beschluss der Schulpflege C vom 20. März 2018 fälschlich dahin, dass D neuerdings in eine kommunale 1. Primarklasse zurückkehren könne – hiermit verlöre das Verfahren diesbezüglich ohnehin seinen Gegenstand, besässe es überhaupt noch einen –; gemeint ist im dortigen Zusammenhang vielmehr das zweite Kindergartenjahr (vgl. vorn III Abs. 3). Nun lässt sich vom Erfordernis eines aktuellen Interesses im eben geschilderten Sinn absehen, wenn das aufgeworfene Problem jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder auftauchen sowie kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wegen der grundsätzlichen Natur der Frage deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Anliegen darstellt (dazu Bertschi, § 49 N. 1 f. in Verbindung mit § 21 N. 25; VGr, 23. März 2016, VB.2015.00339, E. 2, und 21. Dezember 2017, VB.2017.00463, E. 3.2 Abs. 2; weitergehend Bertschi, § 49 N. 1 f. in Verbindung mit § 21 N. 27). An alledem mangelt es hier freilich. Das Rechtsmittel ist deshalb in diesem Punkt nicht an die Hand zu nehmen (siehe Bertschi, § 49 N. 1 f. in Verbindung mit § 21 N. 7; VGr, 2. März 2017, VB.2017.00038, E. 2.1). 2.2 Aufgrund des § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a VRG dürfen vor Verwaltungsgericht keine neuen Sachbegehren gestellt werden, sondern grundsätzlich – und so auch hier – allein solche, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen; ansonsten ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45 ff.; Donatsch, § 20a N. 9 f., § 52 N. 11; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1 Abs. 3 – 4. Januar 2018, VB.2017.00789, E. 4 – 25. Januar 2018, VB.2017.00021, E. 2.3 – 14. März 2018, VB.2017.00648, E. 1.1 Abs. 2). Letzteres trifft insofern zu, als die Beschwerdeführenden erstmals vor Verwaltungsgericht beantragten, die Beschwerdegegnerin habe zum einen D im Schuljahr 2018/2019 "allenfalls" in einer 2. Primarklasse aufzunehmen, zum andern definitiv dessen Privatschulung zu finanzieren (vgl. oben I–III, auch zum Nachstehenden). Wenigstens sind sie mit dem zweitgenannten Ansinnen inzwischen richtigerweise, obzwar erfolglos an die beschwerdegegnerische Schulpflege gelangt, wie ihnen die Vorinstanz aufgezeigt hatte. 3. Hätte das Verwaltungsgericht in der Hauptsache entschieden und das Rechtsmittel gutgeheissen, hätte es wohl vor allem die im angefochtenen Beschluss den Beschwerdeführenden belasteten Verfahrenskosten selbst wie hier ohne entsprechenden Antrag schon von Amts wegen der Beschwerdegegnerin auferlegt (Plüss, § 13 N. 66, ebenso zum Folgenden; VGr, 6. Dezember 2016, VB.2016.00387, Ziff. II f. sowie E. 5.1). Wird aber wegen eines dahingefallenen aktuellen Rechtsschutzinteresses auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, rechtfertigt sich bloss als Ausnahme eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung, wenn diese sich nämlich aufgrund einer summarischen Prüfung unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt (siehe Plüss, § 13 N. 77; Bertschi, § 21 N. 26; Donatsch, § 63 N. 8; VGr, 31. Oktober 2017, VB.2017.00665, E. 4.1, und 16. November 2017, VB.2017.00435, E. 3). So verhält es sich gegenwärtig allerdings nicht. Mithin ist die Beschwerde im Übrigen abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den vereinten und als verlierend erscheinenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65, § 14 N. 6, 9, 11 sowie 16; VGr, 8. November 2017, VB.2017.00506, E. 6.1). Zwar stellen diese ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, doch ist es wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden Urteilsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung sowie der Berufsausübung ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Art. 83 lit. t BGG erfasst indes nicht auf keiner Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten beruhende Entscheide aus diesen Bereichen (zum Ganzen Hansjörg Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83 N. 139 f. und 142 f.; VGr, 23. Mai 2016, VB.2016.00258, E. 5 Abs. 2 mit Hinweisen). Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden den beiden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der E. 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an… |