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Geschäftsnummer: VB.2018.00115  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.05.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Straffälligkeit. HIV-Erkrankung.]
Die Beschwerdeführerin wurde zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt, ein Widerrufsgrund liegt offensichtlich vor (E. 3).
Durch die Deliktsart (Einführung von rund 336 Gramm reinem Kokain), früherer Straffälligkeit und offenbare Wirkungslosigkeit von Geldstrafen, Bussen und Probezeit wird ihr migrationsrechtliches Verschulden noch erschwert (E. 5.3).
Die Beschwerdeführerin ist an HIV erkrankt. Die benötigten Medikamente stehen ihr in ihrem Heimatland zur Verfügung und sie wird kostenlosen Zugang zu einer intermittierenden antiretroviralen Therapie (ART) haben. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat droht ihr somit keine baldige und wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, die zu starkem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebensdauer führte. Ihr steht in ihrer Heimat die notwendige Behandlung tatsächlich zur Verfügung (E. 6.3.3).
Gutheissung uP/URB.
Abweisung.
 
Stichworte:
DROGENDELIKT
FREIHEITSSTRAFE
GESUNDHEITSZUSTAND
HIV-ERKRANKUNG
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
ÖFFENTLICHES INTERESSE
PERSÖNLICHES GEHÖR
RECHTLICHES GEHÖR
STRAFFÄLLIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
Art. 62 Abs. II AuG
Art. 96 AuG
§ 19 Abs. II lit. a BetmG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 121 Abs. III lit. a BV
Art. 8 Ziff. I EMRK
Art. 61 StGB
Art. 64 StGB
Art. 66a StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2018.00115

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 9. Mai 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1979 und Staatsangehörige von Côte d'Ivoire, reiste am 25. März 2004 in die Schweiz und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Entscheid vom 3. August 2004 trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf das Asylgesuch nicht ein und wies A aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die damalige Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Entscheid vom 26. August 2004 ab.

Am 7. Oktober 2004 heiratete sie einen in der Schweiz niederlassungsberechtigten senegalesischen Staatsangehörigen, geboren 1964. In der Folge wurde A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. A hat eine voreheliche Tochter, C, geboren 1999. Die Tochter reiste am 14. April 2009 in die Schweiz. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 9. Februar 2011 wurde die Ehe von A geschieden.

2010 wurde festgestellt, dass A und ihre Tochter an HIV erkrankt sind. Aufgrund dieser Erkrankung und der Annahme, dass die diesbezüglich notwendige medizinische Behandlung in ihrem Heimatland nicht finanziert werden könne, wurde ihnen am 19. Dezember 2012 eine Härtefallbewilligung erteilt, zuletzt befristet bis 11. Dezember 2015.

A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Februar 2005 wurde sie wegen Vergehens gegen das damalige Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) mit einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft.

-          Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2012 wurde sie wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, bestraft.

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. Juli 2012 wurde sie wegen Urkundenfälschung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren bestraft.

-          Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Bülach vom 18. Juni 2014 wurde sie wegen Lenkens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem oder nicht vorschriftsgemässen Zustand mit einer Busse von Fr. 800.- bestraft.

-          Mit Urteil des Tribunal d'arrondissement de Lausanne vom 3. Mai 2016 wurde sie wegen Verbrechens gegen das BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 18 Monate bedingt vollziehbar, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren bestraft.

Mit Verfügung vom 24. Juli 2017 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und ihrer Tochter ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 24. Oktober 2017.

II.  

Den von A erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. Januar 2017 (recte: 2018) ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. April 2018.

III.  

Mit Beschwerde vom 26. Februar 2018 liess A dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung und Beweismassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids der Aufenthalt gesetzmässig zu regeln und die Sache eventuell dem Staatssekretariat, unter Antragstellung auf vorläufige Aufnahme, zu unterbreiten. Weiter ersuchte A um unentgeltliche Prozessführung und in der Person ihres Rechtsvertreters sei ihr ein unentgeltlicher Beistand zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Mit Verfügung vom 28. März 2018 hiess das Amt für Wirtschaft und Arbeit das Gesuch um Stellenantritt von der Beschwerdeführerin gut.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden und rügt, die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion habe sich mit ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nicht auseinandergesetzt.

Die Rekursabteilung nahm mit Vernehmlassung vom 5. März 2018 keine Stellung zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389, E. 1; BGE 117 Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst den Anspruch auf einen begründeten Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen auseinandersetzt. Dabei wird nicht verlangt, dass jede einzelne Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss; es genügt, wenn aus der Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die entscheidende Behörde mit den Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie diese für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83, E. 4.1). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen).

2.3 Vorliegend hat sich die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion sehr wohl mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. In der Erwägung 17.2 des vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Frage eingegangen, ob eine entsprechende medizinische Behandlung und Medikation der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland zur Verfügung steht. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kam die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie das Urteil des EGMR vorliegend nichts zu ändern vermöge und verwies auf ein aktuelleres medizinisches Consulting des SEM. Damit hat die Vorinstanz ihre Überlegungen dargelegt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

3.  

Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss Art. 66a StGB und Art. 62 Abs. 2 AuG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen oder deren Verlängerung zu verweigern, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil wie vorliegend vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

Die Beschwerdeführerin ist am 3. Mai 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt somit offensichtlich vor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31 E. 2.3.1).

4.2 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Die von der Bundesversammlung in Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV beschlossene Änderung des StGB sieht vor, dass von einer Landesverweisung unter anderem abgesehen werden kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 68a Abs. 2 StGB). Auch wenn diese Bestimmungen im vorliegenden Verfahren nicht direkt anwendbar sind, zeigen sie doch den Willen des Gesetzgebers in Bezug auf die Auslegung von Art. 121 Abs. 3–6 BV auf. Die durch den Gesetzgeber vorgenommene Präzisierung von Art. 121 Abs. 3–6 BV und die ausdrücklich vorgesehene Ausnahme vom Wegweisungsautomatismus bei Vorliegen eines Härtefalls ist daher auch im migrationsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen.

4.3 Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Die in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (EGMR-Urteile Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 70; Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verlangt dabei eine Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (etwa schutzwürdiger Kindsinteressen). Es ist dabei mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_445/2014, E. 2.3).

4.4 Ein Anwesenheitsrecht kann sich schliesslich auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGr, 22. No­vember 2006, 2A.500/2006, E. 2.3.2; BGr, 28. Oktober 2010, 2C_125/2010, E. 3.5).

5.  

5.1 Im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).

Die Beschwerdeführerin wurde mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten bestraft. Dieses Strafmass indiziert bereits ein hohes migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch klar über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.

5.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter bei der jeweiligen Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte). Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

5.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, welche im Rahmen des abgekürzten Verfahrens zum Urteil erhoben wurde, ist folgender Sachverhalt erstellt: Die Beschwerdeführerin reiste am 20. September 2015 mit dem Flugzeug von Spanien in die Schweiz und führte in ihrem Körper Kokain mit einer Menge von insgesamt 484 Gramm in Form von 49 Fingerlingen mit sich. Die Drogen sollte die Beschwerdeführerin in Winterthur einer ihr angeblich unbekannten Person übergeben und dafür mit Fr. 1'000.- belohnt werden. Das mitgeführte Kokain wies einen Reinheitsgrad von 69.6 % auf, womit die Beschwerdeführerin eine Menge von 336,9 Gramm reines Kokain mit sich führte. Die Beschwerdeführerin hat damit den nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt) massgebenden Grenzwert von 18 Gramm Kokain um ein Vielfaches überschritten und hat mit dieser Menge die Gesundheit vieler Menschen gefährdet (vgl. BGE 120 IV 334; BGE 109 IV 143 E. 3a). Es ist davon auszugehen, dass allfällige schuldmindernde Gründe im strafgerichtlichen Urteil bereits berücksichtigt wurden (vgl, BGr, 27. November 2014, 2C_318/2014, E. 3.2.1). Das Bundesgericht erachtet in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 26. Juni 2014, Gablishvili gegen Russland, § 50; 15. November 2012, Kissiwa Koffi gegen Schweiz, § 65; 23. Juni 2008, Maslov gegen Österreich, § 80; 13. Februar 2001, Ezzouhdi gegen Frankreich, § 34 ff.; 19. Februar 1998, Dalia gegen Frankreich, § 54) den Drogenhandel angesichts der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit als schwere Straftat, die ein hohes öffentliches Interesse an einer Ausweisung bzw. Fernhaltung des Täters begründet. Ausserdem gehört die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu denjenigen Anlasstaten, welche nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen sollen. Das durch das Strafmass bereits indizierte hohe migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die Deliktart noch erschwert.

5.2.2 Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Im Februar 2005 wurde sie wegen Vergehens gegen das ANAG, im Mai 2012 wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung und im Juli 2012 wegen Urkundenfälschung, im Juni 2014 wegen Lenkens eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicheren oder nicht vorschriftsgemässen Zustand für schuldig befunden. Mit ihrer wiederholten Straffälligkeit, auch wenn es sich teils um nicht schwerwiegende Taten handelt, fällt es der Beschwerdeführerin doch schwer sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und liess sich weder durch Verurteilungen noch von der Probezeit beeindrucken. Dieses Verhalten lässt doch auf ein schwereres Verschulden schliessen.

5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 28 Monaten ein hohes migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Deliktsart und die Wirkungslosigkeit von Geldstrafen, Bussen und Probezeit noch erschwert wird. Darüber hinaus darf bei Drittstaatsangehörigen auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 27. November 2014, 2C_318/2014, E. 3.2.2; BGr, 11. Juli 2012, 2C_948/2011, E. 3.4.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin.

6.  

6.1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

6.2 Die Beschwerdeführerin ist im März 2004 im Alter von 25 Jahren in die Schweiz eingereist, lebt nun seit rund 14 Jahren in der Schweiz und hat zweifelsohne ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Trotz ihrer langen Anwesenheit und obwohl sie immer wieder für eine kurze Zeit einer Erwerbstätigkeit nachging und aktuell wohl eine Teilzeitstelle innehat, kann nicht von einer beruflichen Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt gesprochen werden und musste seit 2004 mit Sozialhilfe von insgesamt mehr als Fr. 350'000.- unterstützt werden. Darin sind auch Beträge für ihre Tochter enthalten. Die Beschwerdeführerin spricht kaum Deutsch und war anlässlich der polizeilichen Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs auf eine Dolmetscherin angewiesen. Anhaltspunkte, dass sie hier sozial integriert sein könnte, sind nicht ersichtlich. Zu den in der Schweiz lebenden Geschwister pflegt die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer erwachsenen Tochter ist wohl als schwierig zu bezeichnen: Die Tochter musste mehrmals fremdplatziert werden und gemäss dem Bericht der Jugend- und Familienberatung vom 24. Januar 2017 schätzt die Sozialarbeiterin diese Beziehung als ambivalent ein. Die Beschwerdeführerin hat ihre prägende Kindheit und Jugend, sowie einen Teil ihres Erwachsenenlebens in ihrer Heimat verbracht. Sie pflegt regelmässigen Kontakt mit ihrer dort lebenden Mutter und hat auch noch weitere dort lebende Verwandte. Die Beschwerdeführerin reiste auch schon in ihre Heimat zurück. Es ist davon auszugehen, dass sie mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut ist und dort auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann.

6.3 Vorliegend stellt sich allerdings die Frage, ob die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin einer Rückkehr ins Heimatland entgegensteht.

6.3.1 Dem allgemeinen Poliklinikbericht des Kantonsspital Winterthur vom 29. August 2016 ist Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin leidet an einer chronischen HIV-Infektion im CDC-Stadium C3. Im Jahr 2010 musste sie wegen einer opportunistischen Infektion (zerebralen Toxoplasmose) hospitalisiert werden und es habe eine schwerst eingeschränkte Immunlage bestanden. Mit einer intermittierenden antiretroviralen Therapie (ART) habe die Immunlage verbessert werden können. Da die ART von der Beschwerdeführerin immer wieder unterbrochen worden sei, habe sich das Immunsystem nie nachhaltig erholen können. Aktuell sei die Immunlage weiterhin schwer eingeschränkt, sodass jederzeit opportunistische Infektionen auftreten könnten. Während des Gefängnisaufenthalts der Beschwerdeführerin habe sie die ART unter Überwachung regelmässig eingenommen, dabei habe die HI-Viruslast vollständig supprimiert werden können, was die Wirksamkeit dieser Therapie beweise. Nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis habe die Beschwerdeführerin die ART aber offenbar wieder gestoppt. Aufgrund dieser Therapieunterbrüche und der weiterhin schlechten Immunlage sei es immer wieder zu Pilzinfektionen im Mund gekommen. Eine schwerwiegende HIV assoziierte Erkrankung sei seit 2010 allerdings nicht mehr aufgetreten. Weiter wird im Bericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin wegen einer schwersten allergischen Reaktion auf Sulfonamide nie mehr mit sulfonamid-haltigen Medikamenten behandelt werden dürfe. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass allenfalls eine Allergie auf Abacavir bestehe.

Hinsichtlich des Prozedere und der Prognose hält der Bericht fest, dass die Beschwerdeführerin lebenslang eine wirksame ART einnehmen sollte. Dies gestalte sich bereits im bestehenden Setting auf Grund von Verständnisproblemen und/oder soziokulturellen Unterschieden als sehr schwierig. Ohne ART sei mit einer raschen Zunahme der Immundefizienz und dem Auftreten weiterer opportunistischer Erkrankungen oder einem Toxoplasmose-Rezidiv zu rechnen. Die Lebenserwartung mit ART wäre nahezu normal, ohne diese Therapie sei innert zwei Jahren mit schweren Erkrankungen und innert vier Jahren mit dem Tod zu rechnen. Weiter wird im Bericht festgehalten, dass falls die Beschwerdeführerin auch in ihrem Heimatland Zugang zu einer ART habe, sie medizinisch gesehen korrekt behandelt werden könne.

6.3.2 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass aufgrund des Berichts des SEM vom 20. Dezember 2016 es gesichert erscheine, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung in ihrer Heimat offenstehe. Es könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen, eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu erwarten ist, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würde, wenn sie in ihre Heimat ausreisen müsste.

6.3.3 Dem medizinischen Consulting des SEM vom 20. Dezember 2016 lässt sich entnehmen, dass sowohl die Medikamente, welche die Beschwerdeführerin zurzeit im Zusammnehang mit ihrer HIV-Infektion einnehmen muss, auch in ihrer Heimat erhältlich sind. In D, Heimatort der Beschwerdeführerin und wo auch ihre Mutter und Geschwister leben, seien auf HIV spezialisierte Ärzte vorhanden und HIV-Patienten könnten ambulant sowie stationär behandelt werden. Dort könnten auch die nötigen Blutuntersuchungen zur Bestimmung der CD4-Zahl oder der Viruslast gemacht werden. Seit 2008 existiere in Côte d'Ivoire ein kostenloser Zugang zur ART, es müssen allerdings bestimmte Vorgaben erfüllt werden, um eine solche Therapie zu erhalten. Seit 2015 erfüllen diese Vorgaben unter anderen symptomatische Patienten (klinisches Stadium 3 und 4), unabhängig von der CD4-Zahl.

Nach dem Gesagten und mit dem Hinweis aus dem Bericht des Kantonspital Winterthur betreffend Zugang zur ART im Heimatland und der medizinisch korrekten Behandlung, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht nur Zugriff auf die von ihr benötigten Medikamente, sondern auch kostenlos Zugang zu einer ART haben wird.

Daran vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin und insbesondere die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. November 2012 nichts zu ändern. Auch wenn ein von der Beschwerdeführerin benötigter Wirkstoff zurzeit nicht auf der "Liste nationale de medicaments essentiels – Côte d'Ivoire" der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu finden ist, bedeutet das noch lange nicht, dass dieser Wirkstoff auch in der Tat nicht zur Verfügung steht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geht aus dieser Liste nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt diese erstellt wurde. Der Stand dieser Medikamentenliste ist unklar. Fest steht aber, dass die Abklärungen des SEM mit Hilfe von MedCOI ergeben haben, dass alle von der Beschwerdeführerin benötigten Wirkstoffe in ihrem Heimatland verfügbar sind und das SEM gab diesbezüglich auch konkrete Adressen an. Weiter trifft es auch nicht zu, dass rechtsprechungsgemäss allein auf die Listen der WHO abzustellen ist, um feststellen zu können, ob ein bestimmtes Medikament in einem Land vorhanden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, 23. Februar 2018, D-5796/2017, E. 5.2 wonach auf Abklärungen mit Hilfe von MedCOI verwiesen wird). Was den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2012 betrifft, ist festzuhalten, dass aufgrund der teilweise raschen Veränderungen in einzelnen Ländern in der Regel nicht unbesehen auf Berichte abgestellt werden kann, die bereits einige Jahre alt sind, zumal hier ein aktueller und konkreter Bericht zur Verfügbarkeit der notwendigen medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin vorliegt.

Die Beschwerdeführerin vermag nicht substanziiert darzulegen, inwiefern die Annahme der Vorinstanz rechtsverletzend wäre, dass ihre medizinische Behandlung in Côte d'Ivoire fortgesetzt werden könne. Auch aus den Arztberichten ist nicht ersichtlich, warum die Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht möglich sein sollte, im Gegenteil, sie weisen denn noch darauf hin, dass bei Verfügbarkeit der entsprechenden Medikamente eine medizinisch korrekte Behandlung erfolgen könne. Die Verweise der Beschwerdeführerin auf mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR; Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]; Urteil D. gegen das Vereinigte Königreich vom 2. Mai 1997 [Nr. 30240/96]) helfen ihr auch nicht weiter. Nach dem Gesagten droht der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine baldige und wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, die zu starkem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebensdauer führte. Auch steht ihr in ihrer Heimat die notwendige Behandlung tatsächlich zur Verfügung. Die Vollzugsbehörden können der Beschwerdeführerin nötigenfalls eine längere Ausreisfrist ansetzen und sich, falls erforderlich, darum bemühen, über die hiesigen Ärzte eine kontinuierliche Übertragung der medizinischen Betreuung in das Heimatland der Beschwerdeführerin sicherzustellen bzw. vorübergehend einen allenfalls erforderlichen Medikamentenbezug zu organisieren (vgl. BGer, 20. November 2017, 2C_136/2017, E. 5.3.4).

6.4 Es liegt somit kein Verstoss gegen Bundes- und Konventionsrecht vor. Die Sache ist hinreichend abgeklärt, weshalb sie auch nicht zu weiteren Abklärungen und Beweisabnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin erweisen sich als verhältnismässig. Nach dem Gesagten ist auch das Vorliegen von Vollzugshindernissen im Sinn von Art. 83 AuG zu verneinen, weshalb auch keine vorläufige Aufnahme beim SEM zu beantragen ist.

Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.

7.  

7.1 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Die Beschwerdeführerin beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss den Akten kann die Beschwerdeführerin als mittellos gelten. Auch erscheinen ihre Begehren, insbesondere angesichts ihrer Erkrankung nicht von vornherein aussichtslos. Somit ist ihr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdeführerin ist damit in der Person von Fürsprecher B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

7.3 Fürsprecher B weist in seiner Kostennote vom 20. März 2018 einen zeitlichen Aufwand von 9,25 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 2'216.25 (inklusive Barauslagen von Fr. 22.80 und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).

7.4 Die Beschwerdeführerin ist sodann auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Fürsprecher B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Fürsprecher B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'216.25 (inkl. MWST) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG wird vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …