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Geschäftsnummer: VB.2018.00123  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.03.2018
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Aufhebung der integierten Sonderschulung/Anordnung von Einzelunterricht


Der Sohn der Beschwerdeführerin störte den Unterricht wiederholt in schwerer Weise und gefährdete oder verletzte dabei die körperliche Integrität der Mitschülerinnen und Mitschüler. Nachdem mildere Massnahmen sich als untauglich erwiesen hatten, blieb nur noch die Anordnung einer externen Sonderschulung. Weil eine externe Sonderschullösung bisher am Widerstand der Kindseltern scheiterte, durfte die Beschwerdegegnerin Einzelunterricht anordnen (E. 3.2 f.).
Abweisung.
 
Stichworte:
EXTERNE SCHULUNG
INTEGRIERTE SONDERSCHULUNG
SONDERSCHULUNG
VERHALTENSSTÖRUNG
Rechtsnormen:
§ 53 Abs. 1 VSG
Art. 23 Abs. 2 VSM
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2018.00123

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 28. März 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Schulpflege B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Aufhebung der integrierten Sonderschulung/
Anordnung von Einzelunterricht
,

hat sich ergeben:

I.  

C, geboren 2009, besucht an der Schule D in der Gemeinde B seit Sommer 2013 die Volksschule. Die Präsidentin der Schulpflege B versetzte C nach einer schulpsychologischen Abklärung mit Verfügung vom 11. Januar 2017 in eine Klasse an der Schule E. Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 ordnete sie zudem eine integrierte Sonderschulung im Umfang von drei Wochenlektionen an. Der Bezirksrat F hiess einen Rekurs gegen die Versetzung mit Beschluss vom 23. Februar 2017 gut und hob die Verfügung vom 11. Januar 2017 auf. Die Präsidentin der Schulpflege teilte C daraufhin per 27. Februar 2017 wieder einer Klasse an der Schule D zu. Die integrierte Sonderschulung wurde zunächst aufgehoben, am 3. April 2017 aber wiederaufgenommen. Die Schulleiterin hatte C am 14. März 2017 einen Verweis erteilt, weil jener wiederholt den Unterricht gestört habe. Weil er erneut aus dem Schulzimmer habe gewiesen werden müssen, versetzte sie ihn am 22. März 2017 für zwei Tage in eine andere Klasse. Am 30. März 2017 erteilte sie ihm wegen Störens des Unterrichts abermals einen Verweis. Wegen weiteren Fehlverhaltens wies sie ihn am 9. Mai 2017 für zwei Tage vom Unterricht weg. Am 18. Mai 2017 erteilte sie ihm erneut einen Verweis. Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 teilte sie ihn auf 6. Juni 2017 einer anderen Klasse an der Schule D zu. Weil er den Unterricht aufs Neue wiederholt gestört habe, erteilte sie ihm am 7. Juli 2017 einen weiteren Verweis.

Am 13. September 2017 ordnete die Präsidentin der Schulpflege B eine erneute schulpsychologische Abklärung an. Der Schulpsychologe empfahl mit Bericht vom 15. November 2017 eine Sonderschulung. Bei einem Gespräch vom 21. November 2017 wurde vereinbart, dass die Eltern bis zum Ende des Monats gemeinsam mit C zwei vorgeschlagene Privatschulen besichtigten und dem Schulpsychologen mitteilten, ob ihnen eine dieser Schulen zugesagt habe. Zugleich stellte die Präsidentin der Schulpflege in Aussicht, die integrierte Sonderschulung per Ende November 2017 aufzuheben und für C ab Anfang Dezember Einzelunterricht anzuordnen, sollten die Eltern sich bis dahin nicht für eine externe Sonderschullösung entschieden haben. Die Schulleiterin wies C mit Verfügung vom 27. November 2017 wegen Gefährdung des Schulbetriebs abermals für zwei Tage von der Schule weg. 

Bereits mit Verfügung vom 20. November 2017 hatte die Präsidentin der Schulpflege die integrierte Sonderschulung per Monatsende aufgehoben. Mit Verfügung vom 28. November 2017 ordnete sie für C unter anderem Sonderschulung in der Form von Einzelunterricht an.

II.  

C liess am 28. November 2017 gegen die Aufhebung der integrierten Sonderschulung rekurrieren. A, die Mutter von C, erhob am 19. Dezember 2017 zudem sinngemäss Rekurs gegen die Anordnung von Einzelunterricht. Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 ordnete die Präsidentin der Schulpflege B vorerst bis Ende März 2018 Einzelunterricht im Umfang von 13 Wochenlektionen an und entzog einem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Der Bezirksrat F dehnte das Verfahren in der Folge sinngemäss auch auf diese Verfügung aus. Mit Beschluss vom 1. Februar 2018 vereinigte er die Rekursverfahren, wies die Rekurse ab und auferlegte die Kosten A.

III.  

A erhob am 28. Februar 2018 eine weder einen Antrag noch eine Begründung enthaltende "Einsprache" (richtig: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht. Nachdem der Abteilungspräsident sie mit Schreiben vom gleichen Tag darauf hingewiesen hatte, dass eine Beschwerde einen Antrag und eine Begründung enthalten müsse, reichte sie am 4./5. März 2018 ein nunmehr mit einer Begründung versehenes Rechtsmittel ein. Das Verwaltungsgericht zog die Akten des Rekursverfahrens bei, holte jedoch keine Vernehmlassungen ein. A bezahlte eine ihr auferlegte Kaution rechtzeitig.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege etwa betreffend Anordnung von Einzelunterricht nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 2 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Streitgegenstand ist einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für den Sohn der Beschwerdeführerin zu Recht anstelle der integrierten Sonderschulung Einzelunterricht angeordnet habe. Soweit für den vorliegenden Fall nicht relevant, fällt es deshalb namentlich nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, die von der Beschwerdeführerin behaupteten Missstände in der Schulverwaltung näher zu untersuchen und gegebenenfalls Massnahmen zu treffen.

3.  

3.1 Nach § 53 Abs. 1 VSG kann die Schulpflege eine Sonderschulung anordnen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler andere Personen gefährdet oder den Schulbetrieb in schwerwiegender Weise beeinträchtigt. Eine Sonderschulung erfolgt gemäss § 36 Abs. 1 Satz 2 VSG in einer öffentlichen oder privaten Sonderschule (sogenannte externe Sonderschulung), als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht. Sonderschulunterricht kann sodann auch gestützt auf §§ 33 ff. VSG angeordnet werden, wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler besondere pädagogische Bedürfnisse bestehen.

3.2 Wie die Vorinstanz so ausführlich wie zutreffend darlegt und sich auch aus einer Stellungnahme der Klassenlehrpersonen vom 12. Januar 2018 sowie zahlreichen weiteren Dokumenten ergibt, beeinträchtigt der Sohn der Beschwerdeführerin den Unterricht schon seit längerer Zeit in erheblicher Weise und gefährdet oder verletzt dabei regelmässig auch die körperliche Integrität seiner Mitschülerinnen und Mitschüler. Die Beschwerdeführerin erhebt zwar verschiedene Vorwürfe gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Schulleiterin, vermag indes an den von verschiedenen Lehrpersonen stammenden Schilderungen einzelner Vorfälle keine Zweifel zu erwecken.

Seit seiner Rückkehr von einer Querversetzung in eine andere Schule Ende Februar 2017 wurden C innert dreier Monate drei Verweise erteilt und wurde er je einmal für zwei Tage in eine andere Klasse versetzt sowie vom Unterricht ausgeschlossen. Weil sich dennoch keine Verhaltensbesserung einstellte, wurde C schliesslich Anfang Juni definitiv einer anderen Klasse zugeteilt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin dauerte es auch in der neuen Klasse nur rund einen Monat, bis C erneut ein Verweis erteilt wurde. Verschiedene Unterstützungsmassnahmen – unter anderem drei Stunden integrierter Sonderschulung – führten zu keiner nachhaltigen Verhaltensbesserung. Auch nach den Sommerferien störte C den Unterricht weiterhin und übte körperliche Gewalt gegenüber anderen Schulkindern aus. Weil sich sowohl Massnahmen disziplinarischer Natur als auch die angeordnete integrierte Sonderschulung damit als untauglich erwiesen, blieb der Beschwerdegegnerin nur noch die Möglichkeit, für C eine externe Sonderschulung anzuordnen. Dies entspricht sodann auch einer Empfehlung des Schulpsychologischen Diensts vom 15. November 2017. Anlässlich eines Elterngesprächs vom 21. November 2017 wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gemeinsam mit C zwei mögliche Privatschulen besuchten und zurückmeldeten, ob ihnen eine davon zusage; die Schulpflege stellte zugleich in Aussicht, Einzelunterricht anzuordnen, falls keine externe Sonderschullösung gefunden werde. Eine Rückmeldung an die Beschwerdegegnerin blieb in der Folge aus.

3.3 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für C vorerst Einzelunterricht angeordnet hat. Bei einem wöchentlichen Unterrichtspensum von 13 Lektionen ist sodann auch der Anspruch von C auf ausreichenden Grundschulunterricht (Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) gewahrt. Zwar würde der Besuch einer externen Sonderschule – namentlich einer der vom Schulpsychologen vorgeschlagenen Privatschulen – dem Kindswohl besser gerecht werden; die Beschwerdegegnerin kann eine externe Sonderschulung indes kaum gegen den Willen der Kindseltern durchsetzen. Zuhanden der Kindseltern ist jedoch klarzustellen, dass der Besuch einer Regelklasse angesichts der schweren Beeinträchtigung des Unterrichts durch C und der Gefährdung der körperlichen Integrität von Mitschülerinnen und Mitschülern derzeit weder mit noch ohne integrierte Sonderschulung in Frage kommt, namentlich auch nicht in einer anderen Schuleinheit, wie dies die Beschwerdeführerin fordert. Weil der Einzelunterricht bei längerer Dauer dem Kindswohl widerspräche und hier höchstens sechs Monate dauern darf (§ 23 Abs. 2 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [LS 412.103]), dürfte es sich für die Beschwerdegegnerin vielmehr empfehlen, die Kindesschutzbehörde einzuschalten, sollten die Beschwerdeführerin und der Kindsvater sich einer externen Sonderschulung weiterhin verweigern (vgl. § 51 VSG). In den Akten befindet sich zwar eine Gefährdungsmeldung vom 24. April 2017; diese steht aber nicht im Zusammenhang mit der Weigerung der Eltern, einer externen Sonderschulung zuzustimmen, weshalb eine neue Meldung angezeigt wäre.

Soweit die Beschwerdeführerin sodann Vorbehalte gegenüber den Berichten des Schulpsychologen äussert, sind diese unbegründet: Sowohl dem Bericht vom 15. November 2017 als auch demjenigen vom 11. Januar 2017 lag ein Abklärungsgespräch zugrunde, und der Schulpsychologe legt nachvollziehbar dar, weshalb er zum Schluss kommt, für C sein eine externe Sonderschulung angezeigt. Es bestand deshalb keine Veranlassung, dieses Dossier innerhalb des Schulpsychologischen Diensts einer anderen Person zuzuteilen, damit diese erneut eine Abklärung tätige.

3.4 Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin, dass ihr die gesamten Kosten des Rekursverfahrens auferlegt wurden. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte ihre Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Da die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren vollständig unterlag, hat die Vorinstanz ihr die Rekurskosten zu Recht auferlegt. Zwar könnte von obiger Regel aus Billigkeitsüberlegungen abgewichen werden (vgl. hierzu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 63 f.); hier bestand dafür jedoch keine Veranlassung.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.  

Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 300). Davon ist vorliegend auszugehen (vgl. statt vieler BGr, 27. März 2015, 2C_249/2014, E. 1.1), weshalb den Parteien die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an…