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Geschäftsnummer: VB.2018.00125  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.05.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.01.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge starker Indizien für eine Scheinehe.] Die Vorinstanz hat die Indizien, welche für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen zusammenfassend dargelegt: Die Abklärungen der polizeilichen Wohnsitzkontrolle wiesen eher auf ein freundschaftliches Verhältnis und eine ungezwungene Wohngemeinschaft hin. Wenige Monate nach dieser Kontrolle wurde das Zusammenleben wieder aufgegeben. Weitere Indizien liegen in der Art des Kennenlernens, der kurzen Zeitspanne zwischen der Scheidung des Beschwerdeführers von seiner ersten Ehefrau, des Kennenlernens seiner zweiten Ehefrau und der Heirat mit ihr sowie in den Heiratsmodalitäten (zwei unbekannte Trauzeugen, obwohl die Familie des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei) vor. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ein zweites Kind mit seiner ersten Ehefrau zeugte, seine Heimat regelmässig ferienhalber besuchte, aber mit seiner zweiten Ehefrau nie Ferien verbrachte. Anlässlich der polizeilichen Befragung war er zudem auf einen Spickzettel mit Angaben zu den Wohnverhältnissen und den aktuellen Gesundheitsproblemen der damaligen Ehefrau angewiesen (E. 5.1). Abweisung.
 
Stichworte:
BEWEISLASTUMKEHR
INDIZIENBEWEIS
SCHEINEHE
TREU UND GLAUBEN
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 42 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 9 BV
Art. 13 BV
Art. 29 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00125

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 30. Mai 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1970 und türkischer Staatsangehöriger, heiratete am 6. Dezember 2001 die Schweizer Staatsangehörige C in der Türkei. Er reiste am 9. Februar 2002 in die Schweiz ein und erhielt zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton D.

Am 15. Januar 2003 gab das Ehepaar A/C die eheliche Gemeinschaft auf. A zog am 23. Mai 2007 in den Kanton Zürich und sein Gesuch um Kantonswechsel wurde mit Verfügung vom 5. Juli 2007 abschlägig behandelt. Mit Schreiben vom 30. April 2008 verlängerte das Migrationsamt des Kantons D die Aufenthaltsbewilligung von A. Am 9. Januar 2009 stellte A erneut ein Gesuch um Kantonswechsel beim Migrationsamts des Kantons Zürich, zog dann am 29. Mai 2009 aber wieder zurück in den Kanton D.

Mit Verfügung vom 14. Mai 2010 verweigerte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 9. Juli 2010. Am 1. Juni 2010 ist A mit seiner Ehefrau in die Stadt Zürich gezogen. Mit Entscheid vom 3. November 2010 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das gegen die Verfügung vom BFM erhobene Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab und A wurde eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt, mit Gültigkeit bis 31. Januar 2012.

C verliess per 30. November 2011 die eheliche Wohnung und das Migrationsamt wies mit Verfügung vom 25. Juni 2013 das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab.

B. Hiergegen erhob A am 17. Juli 2013 Rekurs. Am 1. Oktober 2013 sind die Eheleute A/C wieder zusammengezogen. Mit Entscheid vom 11. Februar 2014 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

C. Mit Urteil vom 16. April 2014 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurück.

D. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2014 nahm die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion das Verfahren betreffend A wieder auf, führte weitere Untersuchungen durch und hiess den Rekurs gut.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. Juli 2016 wurde die Ehe A/C geschieden.

E. Mit Verfügung 14. November 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 13. Januar 2017.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Januar 2018 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis 25. April 2018.

III.  

Mit Beschwerde vom 28. Februar 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Rekursabteilung sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung erneut zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Präsidialverfügung vom 2. März 2018 merkte der Abteilungspräsident an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Der Beschwerdeführer hat in prozessualer Hinsicht darum ersucht, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Da der Beschwerde gemäss § 25 in Verbindung mit § 55 VRG mangels gegenteiliger Anordnung durch die Vorinstanz von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, ist in der Präsidialverfügung vom 2. März 2018 vom Verwaltungsgericht deklaratorisch angemerkt worden, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör und der Grundsatz von Treu und Glauben sei durch die Vorinstanz verletzt worden und rügt diesbezüglich Folgendes: Die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Vorbringen betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. April 2014 auseinandergesetzt. Nach Rückweisung der Sache durch das Verwaltungsgericht habe die Vorinstanz ohne weitergehende Abklärungen vorzunehmen auf denselben Sachverhalt abgestellt und habe diesen sodann anders gewürdigt, was eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstelle. Die Vorinstanz habe zudem diverse Beweisofferten als untauglich qualifiziert, ohne dies zu begründen. Weiter habe die Vorinstanz festgehalten, dass mehrere Personen wiederholt glaubhaft dargelegt hätten, dass die Ehe auf gegenseitigem Ehewillen beruhe, habe aber die entsprechenden Eingaben bei der rechtlichen Würdigung ohne nachvollziehbare Begründung nicht berücksichtigt.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389, E. 1; BGE 117 Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst den Anspruch auf einen begründeten Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen auseinandersetzt. Dabei wird nicht verlangt, dass jede einzelne Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss; es genügt, wenn aus der Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die entscheidende Behörde mit den Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie diese für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83, E. 4.1). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen).

In Erwägung 9 des vorinstanzlichen Entscheids geht die Vorinstanz auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Urteil des Verwaltungsgericht vom 16. April 2014 ein und begründet, weshalb in vorliegender Sache nicht von einer res iudicata auszugehen sei. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer nicht substanziiert aus, in welchen Punkten er durch die Vorinstanz nicht gehört worden sei. Auch trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz nach Rückweisung der vorliegenden Sache durch das Verwaltungsgericht auf denselben Sachverhalt abgestellt haben soll. So führte die Stadtpolizei Winterthur gemäss Auftrag der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 25. Juni 2014 eine Wohnortkontrolle beim Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau durch. Es ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Grundsatzes von Treu und Glauben in diesem Zusammenhang ersichtlich.

2.3 Erscheint der Sachverhalt hinreichend ermittelt, auch wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Deshalb kann die betreffende Instanz, wenn sie die Beweiserhebung als unnötig oder ein konkretes Beweismittel als nicht tauglich erachtet, in Vorwegnahme des Beweisergebnisses ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs von der Beweisführung absehen, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Meinung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGr, 21. März 2018, VB.2018.00071, E. 2.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 19).

In Erwägung 8 des vorinstanzlichen Entscheids führt die Vorinstanz aus, dass eine persönliche Befragung der Ex-Ehefrau, ihrer Tochter und des Lebenspartners der Tochter keinen weiteren Aufschluss versprechen würde. Die beiden Frauen haben sich bereits in einem persönlichen Schreiben zur Sachlage geäussert. Inwiefern eine (erneute) Befragung der erwähnten Personen den Sachverhalt weitergehend erhellen soll, begründet der Beschwerdeführer nicht substanziiert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch in diesem Zusammenhang nicht auszumachen.

3.  

3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanzen verletzten mit Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung den Vertrauensschutz und handelten wider Treu und Glauben (Art. 9 BV), nachdem sie ihm aufgrund desselben Sachverhalts bislang die Aufenthaltsbewilligung jeweils verlängert hätten.

3.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, sofern eine Vertrauensgrundlage besteht, auf welche die Person, die sich darauf beruft, berechtigterweise vertrauen durfte, sofern sie gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.5; BGE 131 II 627 E. 6.1). Eine Vertrauensgrundlage kann sich namentlich aus einer vorbehaltlosen und nicht erkennbar unrichtigen Auskunft einer dafür zuständigen Person in einem konkreten Fall ergeben (BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Eine schützenswerte Vertrauensbasis setzt jedoch voraus, dass die Behörde über den Sachverhalt richtig und vollständig orientiert worden ist und in Kenntnis aller Umstände eine vorbehaltlose Zusicherung erteilte (BGr, 18. Juni 2007, 2C_126/2007, E. 2.7). Die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründet für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben (BGE 126 II 377 E. 3b S. 387 f.; BGr, 19. April 2011, 2C_869/2010, E. 4.2). Das gilt insbesondere auch bei Anspruchsbewilligungen: Die Migrationsbehörde darf eine Bewilligung bzw. deren Verlängerung, auf die Anspruch besteht, nicht bereits beim ersten oder bei einem geringen Verdacht verweigern, sondern braucht dafür die nötige Beweislage. Nur schon deshalb kann in erteilten Bewilligungsverlängerungen grundsätzlich nicht ein vertrauensbegründendes Verhalten der Migrationsbehörde gesehen werden (BGr, 17. Juni 2010, 2C_140/2010, E. 5.3). 

3.3 Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Es trifft zwar zu, dass der Verdacht des Vorliegens einer Scheinehe bereits seit längerem vorhanden war und dementsprechend in den ausländerrechtlichen Verfahren teilweise immer wieder dieselben Indizien vorgebracht wurden. Allerdings wurden jeweils auch weitere Untersuchungen und Abklärungen vorgenommen und damit weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe gesammelt. Es lag somit nicht bereits von Anfang an derselbe Sachverhalt vor. Hinzu kommt, dass die ausländische Person gemäss Art. 90 AuG zur Mitwirkung verpflichtet und gehalten ist, die Behörden von sich aus über Sachverhalte zu informieren, die für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein können. Vorliegend hat der Beschwerdeführer das Migrationsamt jeweils nicht von sich aus über seine Trennungen von seiner damaligen Ehefrau informiert, insbesondere auch nicht am Anfang des Jahres 2015. Diese Umstände hätten offensichtlich Anlass zu weiteren und näheren Abklärungen gegeben, welche nach Entdeckung durch das Migrationsamt denn auch jeweils vorgenommen wurden. Es erscheint daher seitens des Beschwerdeführers als treuwidrig, wenn er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und hieraus auch noch etwas zu seinen Gunsten ableiten will. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, was für Dispositionen er mit Blick auf das Verhalten der Behörden getroffen hatte, die er nicht mehr rückgängig machen könnte. Der Beschwerdeführer kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf Vertrauensschutz berufen.

4.  

4.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).

4.2 Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Dieser Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bezieht sich insbesondere auf die sogenannte Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, d. h. wenn die Ehe einzig geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, ohne dass eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt wäre (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.1; BGE 128 II 145 E. 2.2), oder wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben ist (VGr, 21. Februar 2012, E.2.6 VB.2011.791, vgl. Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 N. 12, mit Hinweis auf BGE 121 II 97, E. 3b).

4.3 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145 E. 2.3). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehe­gatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b).

5.  

5.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Rekursentscheid die Indizien, welche für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen zusammenfassend dargelegt. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Nachdem das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 16. April 2014 die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte, beauftragte Letztgenannte die Polizei mit der Durchführung einer Wohnungskontrolle beim Beschwerdeführer. Die Vorinstanz hielt zu den entsprechenden polizeilichen Abklärungen zwar fest, dass diese eher auf ein freundschaftliches Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau und eine ungezwungene Wohngemeinschaft, als auf das Führen einer echten Ehegemeinschaft hinweisen und wies das Migrationsamt dennoch an, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Offensichtlich hat sich die Vorinstanz allein durch das Zusammenwohnen der damaligen Ehegatten überzeugen lassen. In ihrem Entscheid vom 25. Januar 2018 führte die Vorinstanz diesbezüglich aus, dass rückblickend festzustellen sei, dass dieses Zusammenwohnen mit der Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers erfolgt sein müsse, sich das Aufenthaltsrecht zu sichern. So hat der Beschwerdeführer nur wenige Monate nach der polizeilichen Wohnungskontrolle und der weiteren Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung das Zusammenleben wieder aufgegeben und hat die gemeinsame Wohnung verlassen. Diese Umstände konnte das Migrationsamt erst aufgrund einer weiteren polizeilichen Kontrolle im Rahmen des vom Beschwerdeführer eingeleiteten Einbürgerungsverfahren erfahren. Die damalige Ehefrau bestätigte mit einem Schreiben, dass der Beschwerdeführer ab Ende März 2015 nicht mehr nach Hause gekommen sei bzw. sich nicht mehr gemeldet habe und der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2014 von einem Bekannten zum anderen gependelt sei.

Nicht zu vergessen sind diejenigen Indizien, welche in den bereits ergangenen Verfügungen des Migrationsamts und in den Entscheiden der Vorinstanz aufgeführt werden. Diese waren zwar für sich allein nicht genügend hinreichend, um vom Vorliegen einer Scheinehe auszugehen, sind aber dennoch bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände auch jetzt noch zu berücksichtigen. So spricht die Art des Kennenlernens des ehemaligen Ehepaares durch den Bruder des Beschwerdeführers, die kurze Zeitspanne zwischen der Scheidung des Beschwerdeführers von seiner ersten Ehefrau, des Kennenlernens seiner zweiten Ehefrau und der Heirat mit ihr sowie die Heiratsmodalitäten (zwei unbekannte Trauzeugen, obwohl die Familie des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei) für das Vorliegen einer Scheinehe. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während der vorliegend zur Diskussion anlassgebenden Ehe, ein zweites Kind mit seiner ersten Ehefrau zeugte. Obwohl der Beschwerdeführer seine Heimat regelmässig ferienhalber besuchte, hat ihn seine zweite Ehefrau nie begleitet. Darüber hinaus hat das Ehepaar A/C nie zusammen Ferien verbracht. Zudem war der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Befragung vom 30. Mai 2012 auf einen Spickzettel angewiesen, auf welchem Informationen zu den Wohnverhältnissen und den aktuellen Gesundheitsproblemen seiner damaligen Ehefrau notiert waren.

Weiter fällt insbesondere auf, dass während der rund 15-jährigen Ehe die Eheleute nur für kurze Zeit zusammengelebt haben und insbesondere dann einen gemeinsamen Haushalt führten, wenn sie unter Druck eines laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens standen. Nachdem die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers jeweils verlängert wurde, hat er sich kurze Zeit danach wieder, zumindest räumlich, von seiner damaligen Ehefrau getrennt. Ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG für das Getrenntleben vermag der Beschwerdeführer dabei nicht genügend substanziiert geltend zu machen. Auch wenn zwischenzeitlich ein Getrenntleben der Eheleute aufgrund der gesundheitlichen und familiären Situation nachvollziehbar erscheint, vermag dies nicht im Ansatz zu begründen, weshalb das Ehepaar über Jahre hinweg getrennte Haushalte führte. Das Gericht verkennt nicht, dass die damalige Ehefrau, ihre Tochter und der Lebenspartner der Tochter stets beteuerten, dass in der Tat eine "echte" eheliche Gemeinschaft vorlag. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass die ehemaligen Eheleute ein freundschaftliches Verhältnis pflegten und möglicherweise auch aktuell noch pflegen. Allerdings ist in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände davon auszugehen, dass zumindest der Beschwerdeführer nicht die Absicht hatte, eine Heirat mit tieferer Bedeutung einzugehen, und diese einzig ausländerrechtlichen Zwecken dienen sollte.

5.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe zulässigerweise umgekehrt. Es liegen gewichtige Indizien vor, welche für eine Scheinehe sprechen. Folglich liegt es am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis anzutreten und die angeführten Indizien zu entkräften.

Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht. Er beschränkt sich vorwiegend darauf, die Verletzungen des Vertrauensschutzes und des Gebots von Treu und Glauben durch die Vorinstanzen zu begründen. Konkrete Ausführungen zur angeblich gelebten ehelichen Gemeinschaft des Beschwerdeführers werden allerdings nicht gemacht. Ausser dass der Beschwerdeführer zeitweise mit seiner damaligen Ehefrau zusammengelebt hatte und die damalige Ehefrau, sowie ihre Tochter mehrmals mittels Schreiben oder anlässlich von polizeilichen Befragungen bestätigen, dass eine eheliche Gemeinschaft vorgelegen habe, sind keine weiteren Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Hinzu kommt, dass auch die damalige Ehefrau und ihre Tochter ebenfalls keine konkreten Angaben zum Eheleben machen. Es erstaunt, dass nach einer solch langen Ehedauer, keine konkreten Angaben zu gemeinsamen Hobbys, Beschreibung des gemeinsamen Alltags, Gestaltung der Ferien und Freizeit oder dergleichen gemacht werden (können).

5.3 Die genannten Indizien lassen in einer Gesamtwürdigung auf eine nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe schliessen. Zwar hat der Beschwerdeführer zeitweise bei und mit seiner damaligen Ehefrau gewohnt und hierbei auch einen gewissen Einblick in deren Leben erlangt. Eine gelebte Ehegemeinschaft ergibt sich hieraus jedoch nicht, zumal seine kaum vorhandenen Kenntnisse über seine damalige Ehefrau auch aus einer blossen Bekanntschaft resultieren bzw. abgesprochen sein können. Vorliegend ist rechtsgenügend erstellt, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde.

Aufgrund des Gesagten steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Anwesenheit nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG).

6.  

Der Beschwerdeführer kann seinen weiteren Aufenthalt auch nicht mit seinem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV begründen, da es an einer intakten und tatsächlichen Ehegemeinschaft fehlt (BGE 130 II 281 E. 3.1). Das Ehepaar A/C wurde am 11. Juli 2016 geschieden. Es ist auch keine besonders ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in den hiesigen Verhältnissen ersichtlich. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann nicht allein aufgrund der 16-jährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz auf eine solche Bindung geschlossen werden. Damit entfällt auch ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in den erwähnten Konventions- und Verfassungsbestimmungen ebenfalls geschützte Recht auf Privatleben (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c.aa).

7.  

Der Entscheid der Vorinstanz liegt schliesslich auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht und ist erst im Alter von 32 Jahren in die Schweiz gereist. Er besuchte seine Heimat regelmässig und verfügt dort über Angehörige. Es ist davon auszugehen, dass er mit den Verhältnissen in seiner Heimat vertraut ist und sich dort wieder zurechtfinden wird. Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz wirtschaftlich integriert, lebt nun rund 16 Jahre in der Schweiz und hat zweifellos ein grosses Interesse in der Schweiz bleiben zu können. Es liegt allerdings keine über das Übliche hinausgehende Integration des Beschwerdeführers vor und Anhaltspunkte, dass ihm eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen wäre, fehlen. Der Sachverhalt erweist sich als erstellt.

Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

8.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …