{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.05.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00125_30-05-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218245&W10_KEY=4478014&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "077f6ff2277c73fb7188b442aeb052ae"}, "Num": [" VB.2018.00125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.30.0  VB.2018.00125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.30.0  VB.2018.00125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.30.0  VB.2018.00125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung infolge starker Indizien f\u00fcr eine Scheinehe.] Die Vorinstanz hat die Indizien, welche f\u00fcr das Vorliegen einer Scheinehe sprechen zusammenfassend dargelegt: Die Abkl\u00e4rungen der polizeilichen Wohnsitzkontrolle wiesen eher auf ein freundschaftliches Verh\u00e4ltnis und eine ungezwungene Wohngemeinschaft hin. Wenige Monate nach dieser Kontrolle wurde das Zusammenleben wieder aufgegeben. Weitere Indizien liegen in der Art des Kennenlernens, der kurzen Zeitspanne zwischen der Scheidung des Beschwerdef\u00fchrers von seiner ersten Ehefrau, des Kennenlernens seiner zweiten Ehefrau und der Heirat mit ihr sowie in den Heiratsmodalit\u00e4ten (zwei unbekannte Trauzeugen, obwohl die Familie des Beschwerdef\u00fchrers anwesend gewesen sei) vor. Hinzu kommt, dass der Beschwerdef\u00fchrer ein zweites Kind mit seiner ersten Ehefrau zeugte, seine Heimat regelm\u00e4ssig ferienhalber besuchte, aber mit seiner zweiten Ehefrau nie Ferien verbrachte. Anl\u00e4sslich der polizeilichen Befragung war er zudem auf einen Spickzettel mit Angaben zu den Wohnverh\u00e4ltnissen und den aktuellen Gesundheitsproblemen der damaligen Ehefrau angewiesen (E. 5.1). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:54:24", "Checksum": "77b475bf6e34b5fa56b3fa62844b06d0"}