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Geschäftsnummer: VB.2018.00134  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.03.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Vorladung in den Strafvollzug


Vorladung in den Strafvollzug (Ersatzfreiheitsstrafe). Rechtsgrundlagen, insbesondere zur Frage der Umwandlung von durch Verwaltungsbehörden verhängten Bussen in Ersatzfreiheitsstrafen (E. 3). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens seien seine Verteidigungsrechte verletzt worden, weswegen er ein Revisionsverfahren eingeleitet habe, stellt weder einen Grund dar, die angefochtene Verfügung aufzuheben, noch das Beschwerdeverfahren zu sistieren. Einerseits ist die Revision kein suspensives Rechtsmittel, das der Vollstreckbarkeit des rechtskräftigen Strafbefehls entgegenstehen würde. Andererseits sind Verfahrensverstösse wie eine ungenügende amtliche Verteidigung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mittels Revision korrigierbar. Der Beschwerdeführer hätte gegen den Strafbefehl vielmehr Einsprache erheben können bzw. müssen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer keine Gründe geltend, welche die Verschiebung des Strafantritts rechtfertigen würden. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten (E. 5.2). Abweisung. Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ERSATZFREIHEITSSTRAFE
RECHTLICHES GEHÖR
REVISION
SISTIERUNG
STRAFANTRITT
STRAFBEFEHL
UMWANDLUNG
VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG
VORLADUNG
Rechtsnormen:
Art. 89 Abs. I GOG
Art. 89 Abs. II GOG
§ 48 Abs. III JVV
Art. 36 Abs. I StGB
Art. 36 Abs. II StGB
Art. 106 Abs. I StGB
Art. 106 Abs. II StGB
Art. 106 Abs. IV StGB
Art. 372 Abs. I StGB
Art. 372 Abs. II StGB
§ 132 Abs. IV StPO CH
§ 411 Abs. I StPO CH
§ 439 Abs. II StPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00134

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. März 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Vorladung in den Strafvollzug,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 15. November 2017 lud das Amt für Justizvollzug A per 24. Januar 2018 zum Vollzug verschiedener Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 157 Tagen in den Strafvollzug im Vollzugszentrum C vor.

II.  

Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 wies die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) den dagegen am 13. Dezember 2017 erhobenen Rekurs von A ab und lud diesen neu auf den 21. März 2018 in den Strafvollzug vor. Angesichts der drohenden Vollstreckungsverjährung einer der zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafen verkürzte die Justizdirektion die Beschwerdefrist auf zehn Tage.

III.  

A. Am 5. März 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 2018. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zur Erkenntnisfindung zurückzuweisen, eventualiter bis zum Entscheid des "Revisionsgerichts" zu sistieren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Amts für Justizvollzug.

B. Am 8. März 2018 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 14. März 2018 das Amt für Justizvollzug. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Kompetenz des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

Die vom Beschwerdeführer zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe von 157 Tagen setzt sich folgendermassen zusammen:

-     Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer namentlich wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 zu gemeinnütziger Arbeit im Umfang von 720 Stunden verurteilt. Mit Nachentscheid der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Oktober 2015 wurde die gemeinnützige Arbeit in eine Geldstrafe von 180 Tagen, entsprechend Fr. 14'400.-, umgewandelt. Am 25. September 2017 ordnete das Obergericht des Kantons Zürich den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen anstelle der Geldstrafe, abzüglich einer bereits geleisteten Teilzahlung über Fr. 3'200.-, im Umfang von 140 Tagen an.

-     Am 3. April 2017 ordnete das Stadtrichteramt Zürich den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen für eine am 26. Mai 2015 auferlegte Busse von Fr. 400.- wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 an.

-     Das Statthalteramt Hinwil ordnete am 30. März 2017 den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen für eine am 7. Juli 2016 auferlegte Busse von Fr. 240.- wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes an.

-     Am 11. Juli 2017 ordnete das Statthalteramt Hinwil den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen für eine am 9. November 2016 auferlegte Busse von Fr. 270.- wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes an.

-     Ebenso am 11. Juli 2017 ordnete das Statthalteramt Hinwil den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen für eine am 15. Dezember 2016 auferlegte Busse von Fr. 350.- wegen geringfügigen Diebstahls an.

-     Schliesslich ordnete das Statthalteramt Hinwil am 13. September 2017 den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen für eine am 12. Januar 2017 auferlegte Busse von Fr. 300.- wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes an.

3.  

3.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile und die von den Polizeibehörden und anderen zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Im Kanton Zürich legt das Amt für Justizvollzug nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

3.2 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB). Fällt der Richter eine Busse im Sinn von Art. 106 Abs. 1 StGB aus, so spricht er für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Art. 35 und 36 Abs. 2–5 StGB sinngemäss anwendbar (Art. 106 Abs. 5 StGB). Die letztgenannten Bestimmungen betreffen den Vollzug einer Geldstrafe und die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe. Die Umwandlung einer Geldstrafe bzw. einer Busse erfolgt bei Nichtbezahlung in der Regel automatisch (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 36 N. 2; Annette Dolge, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A. 2013, Art. 36 N. 13). Eine Ausnahme besteht nur dort, wo die Geldstrafe oder Busse durch eine Verwaltungsbehörde verhängt wurde; in diesem Fall entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 StGB).

3.3 Nach § 89 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) steht die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen den Statthalterämtern zu (Abs. 1). Indes kann der Regierungsrat die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen auf Gesuch hin einer Gemeinde übertragen, wenn diese sicherstellt, dass sie dazu fachlich und organisatorisch in der Lage ist. Vorbehalten bleiben dabei besondere gesetzliche Regelungen, welche die ausschliessliche Zuständigkeit der Statthalterämter vorsehen (Abs. 2). Die Strafbefugnis der Gemeinde beträgt höchstens Fr. 500.- Busse. Die anzuordnende Ersatzfreiheitsstrafe darf zehn Tage und allenfalls angeordnete gemeinnützige Arbeit 40 Stunden nicht übersteigen (Abs. 3).

Gestützt auf § 89 Abs. 2 GOG erteilte der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht vom 3. November 2010 der Stadt Zürich die Befugnis zur Verfolgung und Beurteilung aller Übertretungen (mit Ausnahme hier nicht interessierender Vorschriften; vgl. den Anhang der Verordnung).

In der Stadt Zürich kommt dem Stadtrichteramt bei der Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen, die in die Zuständigkeit der Stadt Zürich fallen, die Befugnis zur Verhängung von Bussen in eigener Verantwortung zu. Diesen besonderen Beamtinnen und Beamten dürfen keine Weisungen über die materielle Erledigung einzelner Geschäfte erteilt werden (Art. 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970; Art. 28 lit. a des Beschlusses des Stadtrats Zürich über die Departementsgliederung und -aufgaben vom 26. März 1997; vgl. ferner § 115a des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926). Demzufolge ist das Stadtrichteramt Zürich als Organ mit richterlichen Kompetenzen zu qualifizieren (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00696, E. 5.2; 23. Februar 2011, VB.2011.00015, E. 3.2.1, mit Hinweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2010, UK090364, E. II.1). Auch die Statthalterämter sind grundsätzlich an keine Weisungen gebunden (§ 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985).

Sowohl das Stadtrichteramt Zürich als auch das Statthalteramt Hinwil waren somit zum Erlass der Bussenverfügungen samt Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe zuständig. Ohnehin gilt zudem Folgendes: Wenn das Gesetz einen gerichtlichen Entscheid verlangt, so ist dieser Anforderung grundsätzlich Genüge getan, wenn eine Weiterzugsmöglichkeit an ein (erstinstanzliches) Gericht besteht (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00696, E. 5.3; 23. Februar 2011, VB.2011.00015, E. 3.2.1; Mark E. Villiger, Handbuch der EMRK, 2. A., Zürich 1999, Rz. 331 Anm. 46). Dies trifft sowohl für Strafverfügungen des Stadtrichteramts als auch der Statthalterämter zu (vgl. Art. 354 ff. StPO).

3.4 Die automatische Umwandlung und damit die Strafantrittsverfügung bedingen indes, dass der betroffenen Person eine Zahlungsfrist angesetzt wurde, dass bei nicht fristgemässer Zahlung allenfalls die Betreibung eingeleitet wurde, und schliesslich, dass die Busse weder bezahlt noch auf dem Betreibungsweg erhältlich ist (Art. 35 Abs. 1 und 3, Art. 36 Abs. 1 StGB). Ausserdem muss der betroffenen Person vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör eingeräumt werden (VGr, 5. April 2017, VB.2017.00086, E. 6.1 mit Hinweisen).

4.  

Die Vorinstanz erwog, aus den Akten gehe hervor, dass die Geldstrafe bzw. die Bussen trotz ordnungsgemässer Mahnung nicht bezahlt worden seien. Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, ebenso wenig, dass ihm mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. Oktober 2017 das rechtliche Gehör ausreichend gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit Rekurs ausschliesslich beanstandet, dass der Beschwerdegegner die jeweiligen Raten der von ihm ersuchten ratenweisen Zahlung der Geldstrafe bzw. Bussen zu hoch angesetzt habe. Gemäss Art. 35 Abs. 1 Satz 2 StGB liege die Bewilligung einer Ratenzahlung jedoch im Ermessen der Vollzugsbehörde. Praxisgemäss bewillige der Beschwerdegegner eine maximale Abzahlungsdauer von zwölf Monaten. Bei der Festsetzung dieser Ratenzahlung habe die Vollzugsbehörde die Interessen des Staats an einem termingerechten Strafvollzug und die Interessen des Betroffenen an der Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Zahlung des geschuldeten Geldbetrags gegeneinander abzuwägen. Je länger die Abzahlungsdauer angesetzt werde, desto länger dauere es, bis der Strafanspruch des Staats durchgesetzt werde bzw. durchgesetzt werden könne. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Betroffene auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt entsprechende Gesuche um Ratenzahlungen stellen könne und nicht erst bis zur Vorladung in den Strafvollzug zuzuwarten habe, erweise sich eine solche Maximaldauer der Abzahlungsperiode von zwölf Monaten als sachgerecht. Für den Beschwerdeführer würden damit zwar relativ hohe monatliche Raten von Fr. 1'065.- resultieren. Dieser hohe Geldbetrag sei aber wiederum auf die wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers zurückzuführen und widerspiegle den Strafanspruch des Staats, der sich aus der Summe der Delikte ergebe. Insofern erscheine es gerechtfertigt, die genannte Praxis auch im vorliegenden Fall anzuwenden.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend, der Beschwerdegegner habe die Raten zur Zahlung der Geldstrafe bzw. Bussen zu hoch angesetzt. Vielmehr wiederholt er ausschliesslich seine erstmals mit Rekursreplik vom 12. Februar 2018 erhobene Rüge, im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens seien seine Verteidigungsrechte verletzt worden, indem er trotz Verurteilung zu 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit nicht amtlich verteidigt gewesen sei (vgl. Art. 132 Abs. 4 StPO). Er habe deshalb um Revision des Strafbefehls vom 11. Dezember 2014 ersucht. Es könne nun nicht angehen, die entsprechende Strafe zu vollziehen, sondern es sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das Revisionsgesuch beurteilt worden sei. Die Vorinstanz ging auf dieses Vorbringen nicht ein, möglicherweise weil der Beschwerdeführer – anders als nun mit Beschwerde – damals kein Revisionsbegehren in Aussicht gestellt und keine Sistierung des Verfahrens beantragt hatte. Ob darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht liegt, muss hier indes nicht näher beurteilt werden, zumal der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer solches nicht geltend macht und seine Rüge nunmehr im Beschwerdeverfahren geprüft wird (sogleich E. 5.2; zur Frage der Heilung von Gehörsverletzungen vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 8 N. 38).

5.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens seien seine Verteidigungsrechte verletzt worden, weswegen er ein Revisionsverfahren eingeleitet habe, stellt weder einen Grund dar, die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2018 aufzuheben, noch (wie eventualiter beantragt) das Beschwerdeverfahren zu sistieren. Gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO kann zwar eine Person, die durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Die Revision ist aber einerseits kein suspensives Rechtsmittel, das der Vollstreckbarkeit des rechtskräftigen Strafbefehls entgegenstehen würde (Art. 387 StPO; Marianne Heer, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 410 N. 9). Andererseits sind Verfahrensverstösse wie eine ungenügende amtliche Verteidigung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mittels Revision korrigierbar (BGr, 11. Juli 2014, 6B_986/2013, E. 4.1). Der Beschwerdeführer hätte gegen den Strafbefehl vom 11. Dezember 2014 vielmehr Einsprache nach Art. 354 StPO erheben können bzw. müssen, um damit die Verletzung seiner Verteidigungsrechte zu rügen. Insofern erscheint daher das Revisionsverfahren, dessen Dauer überdies nicht abschätzbar ist, ohnehin wenig erfolgsversprechend.

Im Übrigen macht der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV geltend, welche die Verschiebung des Strafantritts rechtfertigen würden. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

5.3 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz auf den 21. März 2017 in den Strafvollzug vorgeladen. Da dieser Termin mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (VGr, 30. August 2017, VB.2017.00374, E. 5). Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des in dieser Sache geführten Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Andererseits droht der Eintritt der Vollstreckungsverjährung des Entscheids des Stadtrichteramts Zürich vom 26. Mai 2015. Als angemessen erweist sich daher, den Beschwerdeführer neu auf Mittwoch, 25. April 2018, 8.30 Uhr, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. November 2017 bleiben bestehen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wird neu auf Mittwoch, 25. April 2018, 8.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der übrigen Anordnungen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. November 2017.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …