{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00136_2018-06-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218324&W10_KEY=13823227&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "aa8084dad4c1c1efbb914d2151ea6404"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.06.2018  VB.2018.00136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.06.2018  VB.2018.00136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.06.2018  VB.2018.00136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr ein Auslandspraktikum/Gegenstandslosigkeit. Ein Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung des Rechtsverz\u00f6gerungsverbots ist auch nach T\u00e4tigwerden der s\u00e4umigen Beh\u00f6rde materiell zu behandeln (E. 1.2). Gem\u00e4ss \u00a7 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden. Dabei handelt es sich um eine Ordnungsfrist, deren \u00dcberschreiten nicht automatisch eine Rechtsverz\u00f6gerung zur Folge hat. Die Vorinstanz hat ihren Abschreibungsbeschluss acht Monate nach der letzten Eingabe der Parteien gef\u00e4llt. Zwar war das Aktenmaterial umfangreich, jedoch waren die Unterlagen mehrheitlich f\u00fcr das Rekursverfahren nicht relevant. Auch bot der Fall keine grossen Schwierigkeiten, weshalb die Behandlungsdauer des Rekurses unter den gegebenen Umst\u00e4nden zu lang war (E. 3). Ein Rekursverfahren wird gegenstandslos, wenn der geltend gemachte Nachteil selbst bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden k\u00f6nnte. Die Beschwerdef\u00fchrerin beantragte die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr ein Auslandspraktikum. Da die Kosten, deren \u00dcbernahme beantragt wurde, nachtr\u00e4glich doch noch ausbezahlt wurden oder gar nicht anfielen, entfiel das aktuelle und praktische Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4hrend des Rekursverfahrens (E. 4). Es stellt sich aufgrund des grossen Ermessenspielraums bei der Frage, ob die Kosten eines Praktikums, welches nicht f\u00fcr die Ausbildung notwendig ist, auch keine Frage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung und es best\u00fcnde ferner auch die M\u00f6glichkeit, dass zu dem Problem rechtzeitig ein Entscheid ergehen kann. Es liegt daher auch keine Ausnahme vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses vor (E. 5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss eine Frage zudem materiell behandelt werden, wenn eine Verletzung der EMRK offensichtlich ist. Vorliegend ist jedoch keine Verletzung ersichtlich (E. 6). Gew\u00e4hrung UP. Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:00:29", "Checksum": "f8f5893e71e483fced8bc4942242edad"}