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VB.2018.00136
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Juni 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A wird von der Sozialbehörde B seit März 2015 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Für den Zeitraum vom 18. Juli 2016 bis 14. Oktober 2016 konnte A, welche an der Universität Zürich ein Masterstudium in Rechtswissenschaften absolviert, ein Auslandspraktikum in einer Anwaltskanzlei im Land C absolvieren. Ein Gesuch um subsidiäre Kostenübernahme der dadurch entstehenden Kosten lehnte die Sozialbehörde B mit Beschluss vom 29. Juni 2016 jedoch ab. II. Den durch A am 3. August 2016 dagegen erhobenen Rekurs schrieb der Bezirksrat E mit Beschluss vom 26. Januar 2018 als gegenstandlos geworden ab; Verfahrenskosten wurden keine erhoben. III. Am 4. März 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte: "1. Es sei der Beschwerdeführerin von Amtes wegen die unentgeltliche Rechtspflege und anwaltliche Rechtsbeistandschaft durch RA D zu gewähren. 2. Es sei superprovisorisch die Sozialbehörde dazu zu verpflichten, den vollen GBL für sämtlich bisher unterschrittene Monate umgehend zu bezahlen und künftig zu gewährleisten, sowie sämtliche situationsbedingten Leistungen bis zum Wechsel in die Zusatzleistungen. 3. Es sei die Sozialbehörde B superprovisorisch dazu zu verpflichten die Rechnungen für die speziell wässrigen und sauerstoffdurchlässigen Linsen in der Höhe von 503.65 CHF nun nach Netzhautriss und diversen Komplikationen wegen über drei Jahren der teilweisen Verweigerung der Zahlung, trotz expliziter medizinischer Verordnung vom Universitätsspital Zürich, …, Dr. med. …, Dr. med. … und Dr. med. … und zu Letzt Dr. med. …, aber auch aufgrund der Gutheissung durch das Sozialamt, diese nun rückwirkend bis Januar 2015 umgehend auch zu begleichen und auch künftig zu gewährleisten. 4. Es sei die Sozialbehörde B superprovisorisch dazu zu verpflichten umgehend den von Dr. med. … festgestellten, und gemäss der Rechtsprechung von VB.2007.00390 des hiesigen Gerichts geschuldeten, vor allem aber belegten Betrag von 1325.40 CHF für KVG Selbstbehalte, welche während der letzten 2 Jahren nicht substanziiert bestrittenen Betrag wurden umgehend zu bezahlen und künftige Selbstbehalte rechtzeitig zu bezahlen. 5. Es sei die Sozialbehörde B superprovisorisch zu verpflichten, das von der Beschwerdeführerin beantragte, medizinisch notwendige und von der Sozialbehörde bewilligte Fitnessabo von 1000.00 CHF umgehend zu bezahlen und auch künftig zu gewährleisten. 6. Es sei der Beschluss- Nr. 01 vom 29. Juni 2016, verfügt von der Sozialbehörde B am 6. Juli 2016, welcher trotz Dringlichkeitsantrag der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2016 erst nach einem Monat bearbeitet wurde und vom Bezirksrat ganze zwei Jahre hingezogen wurde unverzüglich aufzuheben. 7. Es sei der Rekurs gutzuheissen und aufgrund des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II in Verbindung mit § 141 und § 142 nur zur Abwicklung an die Vorinstanz zurück zu weisen. Hierbei sei der Bezirksrat E zudem superprovisorisch zu verpflichten, dafür besorgt zu sein, dass die Gemeindebehörden und -beamten ihre Pflichten gewissenhaft und den gesetzlichen Vorschriften gemäss erfüllen und sobald der Bezirksrat wieder Unordnung, Missbräuche, Gesetzes- oder Pflichtverletzungen wahrnimmt, unverzüglich mit den zur Abhilfe geeigneten Mitteln einzuschreiten und hiervon der Direktion der Justiz und des Innern Kenntnis zu geben. 8. Es sei festzustellen, dass die Sozialbehörde versucht hat eine behinderte kostenintensive Sozialhilfebezügerin, gerade durch das beschriebene willkürliche Verhalten dazu zu bewegen den Wohnsitz zu verlegen oder Selbstmord zu begehen, oder durch Toxine im Trinkwasser versterben zu lassen und damit Anstalten machte eine widerrechtliche Abschiebung durchzuführen." Zudem beantragte A sinngemäss, es sei festzustellen, dass ihr die Kosten für das Auslandspraktikum hätten gewährt werden müssen. Weiter machte sie eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geltend. Nachdem das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. März 2018 der Gemeinde B sowie dem Bezirksrat E eine Frist zur Einreichung ihrer Akten angesetzt hatte, beantragte A am 12. März 2018 eine Fristverlängerung für sich sowie die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und reichte diverse Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 13. März 2018 trat das Verwaltungsgericht auf das Fristerstreckungsgesuch von A nicht ein und wies sowohl das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie auch die Gesuche um Anordnung superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen ab. Am 14. März 2018 beantragte A, sich ins Land C als politisch Verfolgte und schwer Behinderte ins Asyl begeben zu dürfen sowie die Übernahme der Umzugskosten dorthin. Weiter beantragte sie die volle Ergänzungsleistung resp. Sozialhilfe auch im Ausland zu erhalten, bis zu ihrem Tod und reichte diverse Unterlagen ein. Am 19. März 2018 verzichtete der Bezirksrat E auf eine freigestellte Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 22. März 2018 beantragte A, die Zwischenverfügung vom 15. März 2018 in Wiedererwägung zu ziehen und ihr einen Anwalt zu stellen, sowie die superprovisorischen Massnahmen zu gewähren. Mit Verfügung vom 23. März 2018 trat das Verwaltungsgericht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein. Dagegen erhob A am 29. März 2018 Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil vom 28. Mai 2018 nicht auf die Beschwerde ein. Am 31. Mai 2018 machte die Gemeinde B, vertreten durch die Sozialabteilung, darauf aufmerksam, dass bei der KESB E eine Gefährdungsmeldung hängig sei, und verzichtete im Weiteren auf eine Vernehmlassung. Am 8. Juni 2018 äusserte sich A erneut. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gemäss gefestigter Praxis ist ein Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots auch nach Tätigwerden der säumigen Behörde materiell zu behandeln. Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung besteht diesfalls in der damit verbundenen Genugtuung für die Betroffenen, in einer allfälligen Reduktion der Verfahrenskosten oder darin, dass die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots für weitere Verfahren ausschlaggebend sein kann (BGE 137 IV 118 E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3; 129 V 411 E. 1.3; BGr, 14. September 2009, 1C_211/2009, E. 2.5; VGr, 27. Juni 2013, VB.2012.00341, E. 2.3; VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00283, E. 2.1; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 840 ff.). Das Verwaltungsgericht tritt demzufolge auf Anträge auf Feststellung einer Rechtsverzögerung auch dann ein, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid in der Zwischenzeit bereits gefällt hat (VGr, 13. Juni 2013, VB.2013.00265, E. 1.3). 1.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Beschwerdeschrift unter anderem das Verhalten bzw. Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz im Allgemeinen. Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Soweit die Beschwerdeführerin Beanstandungen aufsichtsrechtlicher Art äussert oder äussern wollte, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). 2. 2.1 Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Bertschi, Vorbemerkungen zu § 19–29a N. 45 ff.). Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2). Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Parteibegehren (BGE 136 II 165 E. 5; BGE 133 II 181 E. 3.3). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, dürfen nachfolgende Instanzen grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen. Das Anfechtungsobjekt, die Verfügung der unteren Instanz, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 686 ff.). 2.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung war allein die Verweigerung der subsidiären Übernahme der Kosten für ein Auslandpraktikum. Mit Bezug auf diejenigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich nicht gegen die Verweigerung der subsidiären Kostenübernahme für das Auslandspraktikum richten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, vgl. auch § 4a VRG). Der Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich zunächst anhand der im Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung (VGr, 17. Oktober 2012, VB.2012.00483, E. 3.4.3, mit Hinweisen). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind zur Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falls, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der Behörde angemessen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2; VGr, 4. September 2013, VB.2012.00786, E. 2.2). Das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet wäre (BGE 135 I 265 E. 4.4). Eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist kann insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004, 1A.169/2004, E. 2.2). 3.2 Für das Rekursverfahren vor den Bezirksräten konkretisiert § 27c VRG die Angemessenheit der Verfahrensdauer. Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG). 3.3 Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 hatte die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Mai (recte: April) 2017 verzichtet und die Vorinstanz gebeten, zu entscheiden. Der Abschreibungsbeschluss der Vorinstanz erging am 26. Januar 2018, mithin acht Monate nach der letzten Eingabe der Parteien sowie auch sieben Monate, nachdem gemäss Beschluss der Vorinstanz (sie ging von einem Praktikum vom 7. November 2016 bis 16. Juni 2017 aus) das Verfahren hätte als gegenstandslos abgeschrieben werden können. Zum Zeitpunkt des Beschlusses war das Verfahren bereits seit anderthalb Jahren hängig. Während der Sachverhaltsermittlung bis zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2017 gingen monatlich entweder Eingaben ein oder wurden Verfahrenshandlungen vorgenommen, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt noch kein rechtsverzögerndes Handeln ersichtlich ist. Nach dem Abschluss der Sachverhaltsfeststellung vergingen jedoch acht Monate bis zum Entscheid. Zwar sah sich die Vorinstanz mit einer grösseren Anzahl an Akten konfrontiert, jedoch waren diese mehrheitlich für das Rekursverfahren nicht relevant. Auch gibt die Vorinstanz an, dass in rechtlicher Hinsicht der konkrete Fall keinerlei Schwierigkeiten bot und es sich daher eher um einen einfachen Fall handelte. Demnach erscheint die Behandlungsdauer des Rekurses unter den dargelegten Umständen als zu lang. Auch wenn das Überschreiten der 60-tägigen Behandlungsfrist von § 27c Abs. 1 VRG als solches wie erwähnt nicht zwingend auf eine Rechtsverzögerung schliessen lässt, wurde diese Frist vorliegend überschritten, ohne dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Nichteinhaltung oder Gründe für die Verzögerung angezeigt hätte. Es liegt somit eine leichte Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vor. 3.4 Die Beschwerdeführerin rügt auch eine Rechtsverweigerung. Da die Vorinstanz jedoch den Rekurs der Beschwerdeführerin behandelte und am 26. Januar 2018 auch einen Entscheid traf, blieb sie nicht untätig. Entsprechend liegt keine Rechtsverweigerung vor. 4. 4.1 Ein Rekursverfahren wird gegenstandslos und ist aus diesem Grund abzuschreiben, wenn der geltend gemachte Nachteil selbst bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte. Das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten oder der Rekurrentin an der autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt während des hängigen Verfahrens. Allerdings kann vom Erfordernis eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise abgesehen und gleichwohl eine materielle Beurteilung vorgenommen werden, wenn sich die mit dem Rekurs aufgeworfene Frage jederzeit wieder stellen könnte und an ihrer Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, dies ansonsten aber kaum je rechtzeitig möglich wäre (Griffel, § 28 N. 25 f.). 4.2 Die Vorinstanz erwog, dass gemäss Bestätigung vom 24. Oktober 2016 die Beschwerdeführerin beabsichtige, vom 7. November 2016 bis 16. Juni 2017 ein Praktikum in der Anwaltskanzlei F in Land C zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des ablehnenden Entscheids das Praktikum nicht angetreten und sei in die Schweiz zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin beantragte gemäss der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2016 jedoch nicht die subsidiäre Übernahme der Kosten für das sechsmonatige Praktikum vom 7. November 2016 bis zum 16. Juni 2017, sondern für das dreimonatige vom 18. Juli 2016 bis zum 14. Oktober 2016 bei der Kanzlei G in Land C. Effektiv absolvierte die Beschwerdeführerin das Praktikum vom 25. Juli 2016 bis zum 26. September 2016. Das dreimonatige Praktikum wurde sodann auch von der Anstalt H unterstützt. Für die drei Monate wurde der Beschwerdeführerin ein Förderbeitrag von Fr. 1'008.- gesprochen. Mit E-Mail vom 8. September 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der damaligen Beiständin der Beschwerdeführerin mit, dass mit dem gesprochenen Förderbeitrag das Praktikum bewilligt werde. In der Folge wurde in der Abrechnung für die Monate September, Oktober und November 2016 auch der Grundbedarf an die Kaufkraft in Land C angepasst, die Miete für ein Zimmer in Land C von Fr. 400.- übernommen sowie eine Integrationszulage für das Praktikum von August bis Oktober 2016 in der Höhe von Fr. 174.90 gesprochen. Damit wurden die Kosten des Praktikums nachträglich von der Beschwerdegegnerin doch noch übernommen, wodurch sie ihre Verfügung faktisch aufgrund des Förderbeitrags in Wiedererwägung gezogen hat. Lediglich die Kosten einer Reiseversicherung für Unfall und Krankheit von Fr. 102.- wurden nicht nachträglich gewährt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch soweit aus den Akten ersichtlich keine solche Reiseversicherung abgeschlossen, weshalb auch keine solchen Kosten entstanden sind. Aufgrund dessen, dass die Wohnkosten für eine Wohnung in Land C doch noch übernommen wurden und keine Kosten für eine Reiseversicherung entstanden sind, fehlt es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Frage, ob ihr Gesuch um Kostenübernahme von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt wurde. 5. Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses liesse sich ausnahmsweise absehen, wenn sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und sonst zu grundsätzlichen Problemen, an deren Lösung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, kaum je ein rechtzeitiger Entscheid ergehen könnte (VGr, 10. April 2013, VB.2012.00780). Es stellt sich die Frage, ob vorliegend eine Grundsatzfrage von öffentlichem Interesse zu beurteilen ist. Nach der Studienordnung zum Master of Law gemäss Beschluss der Fakultätsversammlung der Universität Zürich vom 30. Mai 2012 (RS 4.3.1.1) ist für den Masterabschluss an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich kein Praktikum erforderlich (vgl. Ziff. 6.2; 7.2; 8.3; 9.2). Für die Erlangung des Anwaltspatents wird zwar ein mindestens einjähriges Praktikum vorausgesetzt, das Praktikum ist jedoch in der Schweiz zu absolvieren (Art. 7 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA]). Ein Praktikum im Ausland ist daher weder zur Erlangung des Titels Master of Law noch für das Rechtsanwaltspatent erforderlich. Bei Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht werden wird, hat die Behörde meist ein grosses Ermessen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], C.1). Die Frage, ob ein Praktikum im Ausland, welches für eine Ausbildung nicht erforderlich ist, nützlich ist und die betroffene Person dem von der Sozialhilfe angestrebten Ziel mit dem Praktikum nähergebracht wird, ist stark von den persönlichen Verhältnissen der jeweiligen Person, dem angebotenen Praktikum sowie dem angestrebten Ziel abhängig. Dabei besteht ein grosser Ermessensspielraum. Die Gewährung der situationsbedingten Leistung ist daher stark einzelfallbezogen und mit einem grossen Ermessen verbunden, weshalb sich keine prinzipielle Frage stellt. Da Zusagen zu juristischen Praktika oftmals Monate vor dem eigentlichen Praktikumsantritt erfolgen, besteht ferner durchaus die Möglichkeit, dass zu dem Problem rechtzeitig ein Entscheid ergehen kann. Es besteht somit auch keine Ausnahme vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses. 6. Die Beschwerdeführerin macht ein Feststellungsinteresse für sich an der Frage der Rechtmässigkeit der Verweigerung der Übernahme der Kosten für das Auslandspraktikum geltend. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bestimmte Rügen unter besonderen Umständen trotz Fehlens eines aktuellen und praktischen Interesses sowie Fehlens der Voraussetzungen für eine Ausnahme eines aktuellen und praktischen Interesses materiell zu behandeln (BGE 136 I 274 E. 1.3). Besondere Umstände liegen vor, wenn eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention offensichtlich ist und der beschwerdeführenden Partei durch eine entsprechende Feststellung im Dispositiv des Urteils und eine für sie vorteilhafte Kostenregelung sogleich die verlangte Wiedergutmachung verschafft werden kann. Dadurch wird den betroffenen Personen eine wirksame Beschwerde im Sinn von Art. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) ermöglicht (BGE 136 III 497 E. 2.3). Da vorliegend im abweisenden Entscheid über die Übernahme für die Kosten eines Auslandspraktikums jedoch keine offensichtliche Verletzung einer Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention ersichtlich ist, sind die Rügen betreffend die Verweigerung der subsidiären Kostengutsprache auch nicht gestützt auf die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu behandeln. 7. Die Vorinstanz hat demgemäss das Verfahren zu Recht als gegenstandlos geworden abgeschrieben. Bei Gegenstandslosigkeit sind die Kosten in erster Linie so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Für die Beurteilung des mutmasslichen Verfahrensausgangs genügt im Fall der Gegenstandslosigkeit eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 75). Da weder für den Abschluss Master of Law an der Juristischen Fakultät der Universität Zürich noch für das Anwaltsexamen ein Praktikum im Ausland (für das Anwaltsexamen wird ein solches in der Schweiz verlangt) erforderlich ist und der Beschwerdegegnerin bei der Gewährung situationsbedingter Leistungen ein grosses Ermessen zukommt (E. 5.1), müssen die Prozessaussichten nach dem Stand vor der Gegenstandslosigkeit als schlecht angesehen werden. Demgemäss hat die Vorinstanz zu Recht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung verweigert (§ 17 Abs. 2 VRG). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu 9/10 und der Vorinstanz zu 1/10 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13 N. 64). Parteientschädigungen wurden keine verlangt. 8.2 Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung wesentlich geringer als jene auf Abweisung erscheinen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin kann aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ausgegangen werden. Da die Begehren der Beschwerdeführerin aufgrund der teilweisen Gutheissung nicht als offensichtlich aussichtslos im soeben beschriebenen Sinn zu betrachten sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung demnach gutzuheissen. Die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass einer Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird eine Rechtsverzögerung durch den Bezirksrat E festgestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 9/10 und der Vorinstanz zu 1/10 auferlegt, wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |