{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00139_2019-03-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219070&W10_KEY=13823222&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3a5937ae154f75691e19d32cf94a2c60"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.03.2019  VB.2018.00139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.03.2019  VB.2018.00139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.03.2019  VB.2018.00139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waffenerwerbsschein | Waffenerwerbsschein (Wiederaufnahme von VB.2016.00466 nach R\u00fcckweisungsentscheid des Bundesgerichts 2C_444/2017) Die vom Bundesgericht beanstandeten Punkte betreffend Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs wurden ber\u00fccksichtigt; der Beschwerdef\u00fchrer konnte zu s\u00e4mtlichen Akten Stellung nehmen (E. 1.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung mangels Notwendigkeit (E. 1.3). Indem der Beschwerdef\u00fchrer im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu einem Aktenst\u00fcck Stellung nehmen konnte, wurde sein rechtliches Geh\u00f6r verletzt. Die Geh\u00f6rsverletzung wurde im Beschwerdeverfahren geheilt. Dem ist im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen (E. 3.1). Der Beschwerdef\u00fchrer hat keinen Strafregistereintrag, allerdings best\u00e4tigte das Bundesgericht k\u00fcrzlich ein Urteil des Obergerichts insoweit, als der Beschwerdef\u00fchrer des versuchten Betrugs schuldig gesprochen war. Es ist deshalb ein entsprechender Eintrag im Strafregister zu erwarten (E. 3.2 f.). Aus einer Fernsehsendung geht hervor, dass der Beschwerdef\u00fchrer sein Gesicht mit einer Sturmhaube verdeckte, gegen\u00fcber einem Journalisten handgreiflich wurde und ihn \"im Namen des Volkes\" verhaften wollte. Dass eine Verwechslung vorliege und im Fernsehbeitrag nicht er, sondern ein Bekannter zu sehen sein soll, ist nicht glaubhaft (E. 4.1). Zum entsprechenden Vorfall gab der Beschwerdef\u00fchrer einer Zeitung denn auch ein Interview (E. 4.3). Das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers l\u00e4sst auf ein nicht unerhebliches Aggressionspotenzial gegen\u00fcber Dritten schliessen. Mit der in Aussicht gestellten \"Verhaftung\" des Journalisten unter dessen Festhalten masste sich der Beschwerdef\u00fchrer obrigkeitliche Kompetenzen an, die mittels einer Waffe wohl leichter durchzusetzen gewesen w\u00e4ren (E. 4.4). Der Beschwerdef\u00fchrer beliess es beim Vorfall nicht bei Drohungen, sondern ging t\u00e4tlich auf den Journalisten los, was zur Eskalation der Situation und zum Eingreifen der Polizei f\u00fchrte. Daraus l\u00e4sst sich ohne Weiteres auf eine Drittgef\u00e4hrdungschliessen (E. 4.5). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung (E. 5.2).\r\rAbweisung der Beschwerde, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:08:13", "Checksum": "df56c0eb67ce674a7d3078261f8012c3"}