{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00145_2019-01-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218945&W10_KEY=13823222&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2fe9cfd289bdfd6ccf138932898add9d"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2018.00145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.01.2019  VB.2018.00145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.01.2019  VB.2018.00145"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.01.2019  VB.2018.00145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Wirtschaftliche Hilfe bei Einstelltagen der Arbeitslosenkasse. Die Sozialhilfebeh\u00f6rde trat aufgrund einer von der Arbeitslosenkasse verf\u00fcgten Einstellung auf das erneute Unterst\u00fctzungsgesuch des Beschwerdegegners, welcher bereits ca. ein halbes Jahr zuvor Sozialhilfe bezog, nicht ein, da er die Einstelltage selbst verschuldet habe. Die Vorinstanz hob den Nichteintretensentscheid als unrechtm\u00e4ssig auf und wies die Beschwerdef\u00fchrerin an, auf das Gesuch einzutreten und es ordentlich zu pr\u00fcfen.  Die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdegegner auf die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens - verschuldet oder unverschuldet - verzichtet haben soll und somit eine Verletzung des Subsidiarit\u00e4tsgrundsatzes vorliege, ist keine Eintretensvoraussetzung. Vielmehr ist die Bed\u00fcrftigkeit im Rahmen der Sachverhaltsabkl\u00e4rung zu ermitteln und das Gesuch gegebenenfalls mangels Bed\u00fcrftigkeit abzuweisen. Der Anspruch auf Sozialhilfe ist selbst dann zu pr\u00fcfen, wenn Leistungen, die der Sozialhilfe aufgrund des Subsidiarit\u00e4tsprinzips grunds\u00e4tzlich vorgehen w\u00fcrden, wegen eines Verschuldens des Gesuchstellers verweigert wurden. Mit dem Nichteintretensentscheid hat die Beschwerdef\u00fchrerin bereits die Pr\u00fcfung des Gesuchs verweigert (E. 4.2). Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:30:23", "Checksum": "526d51d9a58fcd94bd2dc4bebbcd27df"}