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VB.2018.00145
Urteil
der Einzelrichterin
vom 24. Januar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Gemeinde D, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten durch B, substituiert durch C, Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A (geboren 1995), vertreten durch eine Beiständin, war seit dem 1. Januar 2017 auf Sozialhilfe angewiesen. Er hatte Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, welche an das Sozialamt der Gemeinde D abgetreten wurden. Da der Betrag der Arbeitslosengelder höher ausfiel als der Betrag der Sozialhilfe, wurde die wirtschaftliche Hilfe mit Beschluss der Sozialbehörde D vom 21. März 2017 per 28. Februar 2017 eingestellt und die Abtretung der Arbeitslosengelder per 1. März 2017 aufgehoben. Weiter wurde A darauf aufmerksam gemacht, dass kein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe, wenn er seinen Anspruch bei der Arbeitslosenkasse nicht geltend mache und dass selbstverschuldete Kürzungen (Einstelltage) von Leistungen der Arbeitslosenkasse nicht mit Sozialhilfe kompensiert werden könnten. Am 31. Juli 2017 reichte die Beiständin von A erneut ein Sozialhilfegesuch für A ein, da er seine Arbeitsstelle verloren und von der Arbeitslosenkasse 67 Einstelltage erhalten habe. Mit Einschreiben bzw. Beschluss vom 29. August 2017 teilte die Sozialbehörde D A mit, dass er mit Beschluss der Sozialbehörde D vom 21. März 2017 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass Einstelltage nicht mit Sozialhilfe kompensiert werden könnten und er es unterlassen habe, mittels Einsprache seinen Rechtsanspruch geltend zu machen, weshalb die Sozialbehörde D an der Sitzung vom 22. August 2017 beschlossen habe, auf seine Anmeldung nicht einzutreten. II. Dagegen rekurrierte A, vertreten durch seine Beiständin, an den Bezirksrat E und beantragte, seine Anmeldung bei der Sozialhilfe vom 31. Juli 2017 sei aufgrund der aktuellen Situation zu beurteilen und es sei ihm wirtschaftliche Hilfe auszurichten. Die Ablehnung sei zurückzuziehen. Mit Beschluss vom 9. Februar 2018 hob der Bezirksrat E in Gutheissung des Rekurses den Beschluss vom 29. August 2017 auf und wies die Sozialbehörde D an, auf das Gesuch von A vom 31. Juli 2017 einzutreten und dieses ordentlich zu prüfen. Am 15. Februar 2018 verfügte die Sozialbehörde D die wirtschaftliche Unterstützung von A ab 1. Februar 2018. III. Die Gemeinde D, vertreten durch die Sozialbehörde D, erhob dagegen am 8. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Bezirksrats E vom 9. Februar 2018 und die Bestätigung ihres Beschlusses vom 22. August 2017; alles unter Kostenfolge zulasten des Bezirksrats E. Der Bezirksrat E verwies am 19. März 2018 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf weitere Vernehmlassung. A liess durch seine Beiständin am 22. März 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Gemeinde D liess sich nicht mehr vernehmen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. 1.2 Der Beschwerdegegner wird seit 1. Februar 2018 mit Fr. 611.- zzgl. allfällige weitere Leistungen von der Beschwerdeführerin unterstützt. Mit dem Nichteintretensbeschluss vom 29. August 2017 wurden dem Beschwerdegegner Leistungen in diesem Rahmen verwehrt, weshalb dieser Betrag zur vorliegenden Streitwertberechnung heranzuziehen ist. Periodische Leistungen sind in der Regel auf ein Jahr hochzurechnen (VGr, 18. Mai 2017, VB.2016.00718, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Vorliegend ist jedoch nur ein Zeitraum von ca. sechs Monaten zur Berechnung des Streitwerts zu berücksichtigen, in welchen keine Unterstützung erfolgte, womit der Streitwert ohnehin unter Fr. 20'000.- liegt. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Demnach ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 1.3 Angefochten ist ein Beschluss des Bezirksrats, in dem dieser den Rekurs des Beschwerdegegners guthiess, den Beschluss der Beschwerdeführerin aufhob und diese anwies, auf das Gesuch des Beschwerdegegners einzutreten und dieses zu prüfen. Bei diesem Beschluss des Bezirksrats handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, auch wenn das Dispositiv nicht ausdrücklich so formuliert ist. Gegen solche selbständig eröffneten Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 19a Abs. 2 VRG i. V. m. Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben, was zur Folge hätte, dass über die Sache endgültig entschieden wäre, indem es beim Nichteintretensentscheid (ohne materielle Prüfung des Gesuchs des Beschwerdegegners) bleiben würde. Im Übrigen hat der vorinstanzliche (Zwischen-)Entscheid für die Beschwerdeführerin rechtsprechungsgemäss einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge, weil sie gezwungen wäre, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen (vgl. BGE 140 V 282 E. 4.2). Der vorinstanzliche Zwischenentscheid ist deshalb selbständig anfechtbar. 1.4 1.4.1 Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes wegen zu prüfen ist (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00437, E. 1.4.1 m. w. H.). Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). 1.4.2 Gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG muss eine Partei, die zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen beteiligen können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 BGG sind die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Auch wenn nicht alle massgebenden Kriterien, welche den Gemeinden nach der allgemeinen Legitimationsklausel den Zugang an das Bundesgericht ausnahmsweise ermöglichen, in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein mögen, ergibt sich doch aus einer Gesamtbetrachtung, dass die Legitimation in der Regel gegeben sein soll. Dies heisst aber nicht, dass die Beschwerdelegitimation ausnahmslos zu bejahen ist. Sie kann etwa verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es diesfalls nur noch um die richtige Rechtsanwendung oder gar um eine Frage des Prestiges geht, welche die Legitimation ausschliessen (BGE 140 V 328 E. 6.5–6). Gemeinden sind ebenso zur Beschwerde berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt, womit insbesondere die Gemeindeautonomie gemeint ist. Für das Eintreten ist allein entscheidend, dass die Gemeinde eine solche Verletzung geltend macht; ob ihr im strittigen Bereich eine Autonomie tatsächlich zukommt und ob diese verletzt worden ist, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGr, 14. Juni 2017, 8C_100/2017, E. 4.3 m. w. H.). 1.4.3 Die Beschwerdeführerin äussert sich über ihre Legitimation nicht. Sie ist in diesem Fall weder durch den Rekursentscheid wie eine Privatperson berührt, noch rügt sie die Verletzung verfassungsmässiger Garantien. Auch ist aus ihrer Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, dass sie von einer präjudiziellen Wirkung des Entscheids ausgeht. Es ist somit zu prüfen, ob eine solche ersichtlich ist und inwiefern die zu beurteilenden Rechtsfolgen einzustufen sind und ob die Beschwerdeführerin demzufolge zur Beschwerde legitimiert ist. 1.4.4 Angesichts der Tatsache, dass zwischen dem Nichteintretensentscheid sowie dem Leistungsentscheid um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe lediglich ein Zeitraum von sechs Monaten lag, in welchem keine Leistungen ausgerichtet wurden bzw. der Anspruch darauf auch nicht geprüft worden war und überdies das vorliegende Rechtsmittelverfahren seither bei der Vorinstanz und nun am hiesigen Gericht hängig war, liegt auch kein wesentlicher Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen vor. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Meinung, bei der von ihr zu beurteilenden Anmeldung des Beschwerdegegners vom 2. August 2017 handle es sich nicht um eine Neu-, sondern um eine Wiederanmeldung, zumal Dossiers erst sechs Monate nach dem letzten Leistungsbezug geschlossen würden, sodass das Dossier des Beschwerdegegners bei seiner zweiten Anmeldung noch aktiv gewesen sei. Es ist durchaus denkbar, dass die Beantwortung dieser Frage präjudizielle Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle hat bzw. dass das vorliegende Urteil besondere finanzielle Auswirkungen in Form höherer Sozialhilfeausgaben zur Folge (in anderen Fällen) haben könnte. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist die Legitimation der Beschwerdeführerin somit zu bejahen. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel nur auf Gesuch hin gewährt (§ 25 Abs. 1 SHV). 2.2 Es ist zu unterscheiden zwischen dem Nichteintreten auf ein Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe, der Ablehnung eines Gesuchs sowie – vorliegend nicht von Interesse – der Einstellung von Leistungen bei laufender Unterstützung: - Sind die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nicht gegeben (fehlende Bedürftigkeit aufgrund der Bedarfsrechnung, Vermögen vorhanden), ist das Gesuch abzulehnen, d. h. die Ausrichtung von Sozialhilfe mangels erfüllter Voraussetzungen zu verweigern. Denn wer ein Gesuch um Unterstützung durch die Sozialhilfe stellt, hat Anspruch auf eine Sachverhaltsabklärung. - Wenn allerdings eine gesuchstellende Person sich weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen durch das Sozialhilfeorgan nicht geprüft werden. In diesem Fall ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen (SKOS-Richtlinien, 4. überarbeitete Ausgabe April 2005, Kap. A.8.3). Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren sollte von der Möglichkeit eines Nichteintretens wegen Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung nur ausnahmsweise und gestützt auf eine konkrete gesetzliche Grundlage Gebrauch gemacht werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 114). - Des Weiteren prüft die Sozialhilfebehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Ist sie nicht zuständig, weist sie den Hilfesuchenden an die Fürsorgebehörde der nach §§ 32 und 33 SHG hilfepflichtigen Gemeinde und macht ihr gleichzeitig Mitteilung (§ 26 Abs. 1 SHV). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte aus, es zeige sich, dass die Beschwerdeführerin auf das Gesuch des Beschwerdegegners weder aufgrund einer fehlenden örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit noch aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht eingetreten sei. Festzuhalten sei sodann, dass es sich beim Gesuch des Beschwerdegegners – nachdem die Sozialhilfeleistungen mit Beschluss vom 21. März 2017 per 28. Februar 2017 rechtskräftig eingestellt worden seien – um eine Neuanmeldung gehandelt habe, welche gemäss § 26 SHV ordentlich zu prüfen sei. Soweit die Beschwerdeführerin das Nichteintreten mit den selbstverschuldeten Einstelltagen des Beschwerdegegners begründet habe, sei anzumerken, dass der Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe bedeute, dass Hilfe nur dann gewährt werde, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen könne oder wenn Hilfe von dritter Seite, insbesondere in Form von gesetzlichen Leistungen wie z. B. der Sozialversicherungen, nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich seien. Die Sozialhilfe habe also nur ergänzenden Charakter. Seien jedoch Leistungen, welche aufgrund des Subsidiaritätsprinzips der Sozialhilfe grundsätzlich vorgingen, nicht erhältlich, so sei der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe selbst dann ordentlich zu prüfen, wenn die Leistungen aufgrund eines Verschuldens des Gesuchstellers verweigert worden seien. 3.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es handle sich beim Gesuch des Beschwerdegegners nicht um eine Neu-, sondern eine Wiederanmeldung. Gemäss dem Bundesamt für Statistik würden Dossiers erst sechs Monate nach dem letzten Leistungsbezug geschlossen und dem analog behandle sie ihre Dossiers. Aufgrund dessen seien die Leistungen an den Beschwerdegegner nur vorübergehend eingestellt gewesen, das Dossier sei jedoch aktiv geblieben. Mit Beschluss vom 21. März 2017 seien der Beschwerdegegner und seine Beiständin über die Rechte und Pflichten sowie über die Abläufe des Sozialamts informiert worden. Auch würden die Anmeldungsunterlagen bestätigen, dass es sich dabei um eine Wiederanmeldung handle, da die Beiständin angegeben habe, das Sozialamt sei schon im Besitz der Unterlagen. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass das Gesuch sehr wohl geprüft und nicht gänzlich abgelehnt worden sei. Aufgrund der Überprüfung habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdegegner die von der Arbeitslosenkasse verfügten Einstelltage selbst verschuldet und keinen Rechtsanspruch geltend gemacht habe, womit er seine Möglichkeit zur Selbsthilfe nicht ausgeschöpft und das Subsidiaritätsprinzip verletzt habe. Aufgrund dessen sei ihm mitgeteilt worden, dass keine Überbrückung für die 67 Einstelltage gewährt werde. Sollten die Sozialversicherungsleistungen nach Ablauf der Einstelltage nach wie vor nicht ausbezahlt werden, so könne er sich wieder melden. Auch ziehe die Vorinstanz nicht in Betracht, dass der Beschwerdegegner über die Konsequenzen informiert worden und sich bewusst gewesen sei, dass Einstelltage aufgrund Nichteinhaltung von Auflagen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) nicht mit Sozialhilfe kompensiert werden könnten. Wie sich herausgestellt habe, seien die Einstelltage aufgrund der Nichtabmeldung diverser Termine und ungenügender Arbeitsbemühungen verfügt worden. Es wäre ihm trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen möglich gewesen, diesen Auflagen nachzukommen. Aufgrund seines Fehlverhaltens habe er diese Kürzungen in Kauf genommen. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse keinen Rekurs geltend gemacht und so auf ein Ersatzeinkommen verzichtet habe. 3.3 Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe sei rechtskräftig gewesen. Somit sei das Gesuch auf Sozialhilfe vom 2. August 2017 formell und materiell zu prüfen. Ob es sich statistisch um eine Neu- oder eine Wiederanmeldung handle und ob die Beschwerdeführerin das Dossier als aktiv führe, sei nicht relevant. Selbst wenn er bei den Eltern wohne und selbst wenn es diesen zumutbar wäre, seinen Mietanteil finanziell zu tragen und ihn zu verköstigen, dürfe die Beschwerdeführerin nicht per se von keiner Notlage im Sinn von Art. 12 BV ausgehen und müsse gestützt auf § 26 SHV den Antrag auf Sozialhilfe ordentlich prüfen. 4. 4.1 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Nichteintretensentscheid der Beschwerdeführerin vom 29. August 2017 als unrechtmässig beurteilte, ihn dementsprechend aufhob und die Beschwerdeführerin anwies, auf das Gesuch des Beschwerdegegners einzutreten und dieses ordentlich zu prüfen. 4.2 Die Vorinstanz hat Gründe, die ein Nichteintreten auf ein Gesuch um wirtschaftliche Unterstützung nach sich ziehen können, zutreffend ausgeführt (vgl. auch oben E. 2.2). Dass die Sozialbehörde D – die Beschwerdeführerin – für die Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdegegners nicht zuständig wäre, macht sie zu Recht nicht geltend. Sodann rügt sie zwar eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdegegner, macht aber nicht geltend, dass diese Verletzung dazu führen würde, dass dessen Anspruch auf Sozialhilfeleistung nicht beurteilen werden könnte. Diejenigen Gründe, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids vorbringt, vermögen ein Nichteintreten auf das Gesuch nicht zu rechtfertigen: So ist die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdegegner (verschuldet oder unverschuldet) bedürftig ist oder nicht, weil er etwa auf die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verzichtet haben soll und somit eine Verletzung der Subsidiarität vorliege, keine Eintretensvoraussetzung. Vielmehr ist die Bedürftigkeit im Rahmen der Sachverhaltsabklärung zu ermitteln und das Gesuch gegebenenfalls mangels Bedürftigkeit abzuweisen (vgl. BGr, 14. Juni 2017, 8C_100/2017, insb. Sachverhalt A.b.; VGr, 5. April 2007, VB.2006.00544, E. 2.3). Eine Verletzung der Subsidiarität kann – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst schreibt – eine Leistungsverweigerung, d. h. eine Abweisung des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe, nach sich ziehen. Der Anspruch auf Sozialhilfe ist aber selbst dann zu prüfen, wenn Leistungen, die der Sozialhilfe aufgrund des Subsidiaritätsprinzips grundsätzlich vorgehen würden, wegen eines Verschuldens des Gesuchstellers verweigert wurden. Wenn die Beschwerdeführerin nun behauptet, sie habe das Gesuch sehr wohl geprüft und dieses nicht gänzlich abgelehnt, verkennt sie, dass mit einem Nichteintretensentscheid bereits die Prüfung des Gesuchs verweigert wird. Es trifft zwar zu, dass nur im Brief vom 29. August 2017 an den Beschwerdeführer von einem Nichteintreten die Rede ist, während die Sozialbehörde an der Sitzung vom 22. August 2017 das Gesuch des Beschwerdeführers "abgelehnt" hat. Allerdings geht aus der Kurzbegründung hervor, dass nicht der Anspruch auf Sozialhilfe materiell geprüft, sondern die "Anspruchsabklärung" vom Ablauf der 67 Einstelltage abhängig gemacht und somit die Prüfung des Gesuchs verweigert wurde. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an, es handle sich vorliegend um eine Wiederanmeldung und Bedingung für eine Wiederaufnahme seien die bei Einstellung gemachten Weisungen und Auflagen. Der Beschwerdegegner sei darauf aufmerksam gemacht worden. Damit nimmt sie Bezug auf ihren Einstellungsbeschluss vom 21. März 2017, in welchem sie den Beschwerdegegner darauf aufmerksam machte, dass kein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe, wenn er seinen Anspruch bei der Arbeitslosenkasse nicht geltend mache, sowie dass selbstverschuldete Kürzungen (Einstelltage) von Leistungen der Arbeitslosenkasse nicht mit Sozialhilfe kompensiert werde könnten (Disp.-Ziff. 4 und 5). Ungeachtet dessen, ob es sich hierbei überhaupt um Auflagen oder Weisungen i. S. v. § 21 SHG handelt, macht der Beschluss ohnehin nicht die Prüfung eines erneuten Gesuchs um Sozialhilfe, sondern den Anspruch von der Einhaltung dieser Pflichten abhängig. Auch vor diesem Hintergrund hätte das Gesuch somit geprüft, d. h. darauf eingetreten werden müssen, auch wenn es sich um eine "Wiederanmeldung" handelt. Darüber, welche Auswirkungen die Hinweise im Einstellungsbeschluss, die von der Arbeitslosenkasse verfügten Einstelltage sowie der vorgeworfene Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse auf das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe allenfalls zeitigen, ist im Rahmen der materiellen Prüfung des Anspruchs zu befinden. Am Gesagten ändert auch nichts, dass gemäss Leitfaden zur Schweizerischen Sozialhilfeempfängerstatistik des Bundesamts für Statistik, auf welchen sich die Beschwerdeführerin beruft, der Abschluss eines Dossiers sechs Monate nach der letzten Auszahlung datiert sein müsse (Schweizerische Sozialhilfeempfängerstatistik, Leitfaden zur Durchführung der Erhebung, Kurzfassung BFS, Neuchâtel 2015, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/soziale-sicherheit/erhebungen/shs.assetdetail.349992.html, besucht am 12. Dezember 2018). Diese Regelung betrifft die Erhebung von Statistikdaten. Damit deren Ziel, gesicherte Informationen über die Sozialleistungen in der Schweiz zur Verfügung zu stellen (Ziff. 2.3), erreicht werden kann, mussten u. a. die Abschlussmodalitäten schweizweit vereinheitlicht werden sowie definiert werden, wie die Erhebungsstelle bei einer Wiederaufnahme mit dem Dossier (Weiterführung des alten Dossiers oder Eröffnung eines neuen Dossiers) umzugehen hat (vgl. Ziff. 4.4.5). Für die Beurteilung, ob auf ein erneutes Gesuch um Sozialhilfe eingetreten werden muss und ob es abzuweisen oder gutzuheissen ist, sind diese Vorgaben indes belanglos, zumal die einschlägigen Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung (insb. SHG, SHV) auch nicht an die Dossierführung anknüpfen. Ausserdem findet sich in der Sozialhilfegesetzgebung keine Regelung, welche eine Prüfung eines erneuten Gesuchs vor einem formellem Dossierabschluss ausschliessen würde. Eine erneute Anmeldung innerhalb sechs Monaten nach der Einstellung von wirtschaftlicher Hilfe ist deshalb grundsätzlich zu prüfen (vgl. E. 2.2; VGr, 17. Juli 2013, VB.2013.00377: Einstellung im März 2012, erneute Anmeldung im August 2012). Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdegegners werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Ferner geht es auch nicht um eine Neubeurteilung von bereits rechtskräftig Entschiedenem (vgl. z. B. BGr, 28.5.2018, 8C_343/2018). Wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, rechtfertigt auch der Umstand, dass er noch bei seinen Eltern wohnt, welche für Kost und Logis aufkommen könnten, eine Verweigerung der Überprüfung eines allfälligen Anspruchs auf Sozialhilfe nicht. 4.3 Folglich hätte die Beschwerdeführerin auf das Gesuch des Beschwerdegegners eintreten müssen. Die Vorinstanz hat den Nichteintretensentscheid der Beschwerdeführerin somit zu Recht aufgehoben und sie angewiesen, den Anspruch des Beschwerdegegners auf Sozialhilfe (ab August 2017) zu prüfen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt. 6. Der vorliegende Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weitergezogen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.3). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |