{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.09.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00151_06-09-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218516&W10_KEY=4478013&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4b27368861e5b2c3f3181c9711c392a2"}, "Num": [" VB.2018.00151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.06.0  VB.2018.00151"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.06.0  VB.2018.00151"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.06.0  VB.2018.00151"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baulinien | Verkehrsbaulinien. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung zu Baulinien (E. 3). Das Baurekursgericht durfte sich zu Recht bei der Beurteilung der \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse Zur\u00fcckhaltung auferlegen und das den Gemeindebeh\u00f6rden bei der Planung zustehende erhebliche prospektiv-technische Ermessen ber\u00fccksichtigen (E. 4). Die Festsetzung von Baulinien stellt einen Eingriff in das Eigentum der betroffenen Grundeigent\u00fcmer dar, weshalb sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im \u00f6ffentlichen Interesse liegen sowie verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein muss (E. 6.1). \u00d6ffentliches Interesse an der Sicherung eines Fuss- und Fahrradwegs mittels einer Baulinie (E. 6.3). Die von den Beschwerdef\u00fchrenden vorgeschlagene Alternativvariante stellt gegen\u00fcber der strittigen Passage einen Umweg f\u00fcr eine Vielzahl der mittels dieser Passage erreichbaren Ziele dar. Selbst wenn der Umweg streckenm\u00e4ssig f\u00fcr die meisten Personen zumutbar w\u00e4re, erscheint es aber wahrscheinlich, dass die Passanten und Fahrradfahrer auch bei Realisierung der Alternativvariante dennoch die strittige Passage ben\u00fctzen w\u00fcrden, da diese k\u00fcrzer ist und sie diese Passage bereits bisher genutzt haben. Die Alternativvariante stellt demnach keine gleich geeignete Massnahme dar (E. 6.4.2). Der Eingriff in das Eigentum der Beschwerdef\u00fchrenden ist auch zumutbar (E. 6.4.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:54:09", "Checksum": "1c53ccf489a14ea581d293d21f438528"}