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Geschäftsnummer: VB.2018.00153  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.06.2018
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Lärmschutzrechtliche Immissionsklage gegen Gaststättenbetrieb


Verletzung des Replikrechts.

Die in Art. 29 Abs. 1 und 2 BV enthaltenen Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten (E. 2.1). Indem die Vorinstanz von der Zustellung eines Schriftsatzes absah, in welchem die private Beschwerdegegnerin Ausführungen zur Sache machte und dem Standpunkt der Beschwerdeführerin ihren eigenen entgegensetzte, hat sie das Replikrecht missachtet (E. 2.3).
Für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung besteht kein Anlass (E. 3).

Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
HEILUNG
RECHTLICHES GEHÖR
REPLIKRECHT
ZUSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2018.00153

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 7. Juni 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

4.    D,

 

5.    E,

 

alle vertreten durch RA F,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

1.    G GmbH, vertreten durch RA H,

 

2.    Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Lärmschutzrechtliche Immissionsklage gegen Gaststättenbetrieb,

hat sich ergeben:

I.  

Die G GmbH betreibt an der I-Gasse 01 in Zürich eine Bar mit Boulevardcafé. A, B, J, D und E gelangten am 4. Februar 2016 an die Stadt Zürich mit dem Begehren um Anordnung weiterer Lärmschutzmassnahmen für den erwähnten Bar- und Restaurationsbetrieb. Mit Bauentscheid vom 6. Dezember 2016 wies die Bausektion der Stadt Zürich die in der Sache gestellten Anträge der Gesuchstellenden ab. Daneben wurde die G GmbH verpflichtet, dem Amt für Baubewilligungen ein Zeugnis über einen Schallschutznachweis einzureichen.

II.  

A, B, C, D und E gelangten gegen den Entscheid der Bausektion am 12. Januar 2017 mit Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten die Beschränkung der Betriebszeiten für das Garten­restaurant von Montag bis Samstag auf die Zeit von 11 Uhr bis 19 Uhr und für den Betrieb im Gebäudeinnern von Montag bis Samstag auf die Zeit von 11 Uhr bis 22 Uhr; für den Fall der Bewilligung längerer Betriebszeiten im Gebäudeinnern stellten sie verschiedene Eventualanträge.

Am 9. Februar 2018 hiess das Baurekursgericht den Rekurs insoweit gut, als es den Betriebsschluss des Innenrestaurants auf 00.30 Uhr festsetzte und die Schliessung von Fenster und Türen ab 22 Uhr anordnete. Im Übrigen wies das Gericht den Rekurs ab.

III.  

Gegen diesen Entscheid gelangten A, B, C, D und E mit Beschwerde vom 14. Mai 2018 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit der Rekurs abgewiesen wurde, und die Anordnung weitergehender Lärmschutzmassnahmen, welche sie im Einzelnen spezifizierten. Eventualiter ersuchten sie um Rückweisung der Angelegenheit an die Bausektion zur Vornahme weiterer Sachverhaltsfeststellungen und zur Anordnung weitergehender Lärmschutzmassnahmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht ersuchte am 6. April 2018, die Beschwerde abzuweisen. Denselben Antrag stellte die Bausektion mit Eingabe vom 25. April 2018. Die G GmbH ersuchte am 3. Mai 2018 um Beschwerdeabweisung und Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.  

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 138 I 484 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3–4.7).

2.2 Im Rekursverfahren vor dem Baurekursgericht reichte die private Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2017 einen Schriftsatz ein. Darin nahm sie Stellung zur Eingabe der Gegenpartei vom 9. Oktober 2017, welche ihr mit Übermittlungszettel vom 29. November 2017 zugestellt worden war. Das Baurekursgericht hat diese Eingabe vom 4. Dezember 2017 den Beschwerdeführenden unbestrittenermassen nicht zugestellt.

Unter Bezugnahme auf die entsprechende Rüge in der Beschwerde führte das Baurekursgericht in der Vernehmlassung vom 6. April 2018 aus, dass die besagte Eingabe keine neuen Ausführungen enthalten und auch keinen Eingang in den Entscheid gefunden habe. Eine Zustellung der Eingabe sei damit nicht erforderlich gewesen. Gegenteilige Auffassungen würden dazu führen, dass unendliche Schriftenwechsel entstünden und damit eine Entscheidfällung nie möglich wäre.

2.3 Mit ihrem Vorgehen und mit diesen Ausführungen in der Vernehmlassung verkennt die Vorinstanz die zitierte und geltende Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich und offenkundig. In der Eingabe vom 4. Dezember 2017 hatte die private Beschwerdegegnerin über zwei Seiten Ausführungen zur Sache deponiert und dem Standpunkt der Beschwerdeführenden in deren Eingabe vom 9. Oktober 2018 ihren eigenen entgegengesetzt. Indem das Baurekursgericht von der Zustellung dieser Stellungnahme an die Gegenpartei abgesehen hat, verletzt der angefochtene Entscheid das Replikrecht. Daran ändert auch nichts, dass das Replikrecht das Verfahren naturgemäss verlängert; dazu bleibt mit Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz anzumerken, dass es die Parteien mit dem Verzicht auf eine weitere Stellungnahme durchaus in der Hand haben, den Schriftenwechsel zu beenden; "unendliche Schriftenwechsel" sind deshalb nicht zu befürchten, zumal zumindest eine der Parteien jeweils ein Interesse an der Beendigung des Verfahrens hat.

3.  

3.1 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGr, 15. April 2016, 6B_1247/2015, E. 2.4.1 mit Hinweisen).

3.2 Vorliegend besteht kein Anlass für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung. Die Beschwerdeführenden, welche die Gehörsverweigerung als betroffene Partei gerügt haben, sind vielmehr der Auffassung, der angefochtene Entscheid sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. Im Übrigen wird auch vonseiten der Beschwerdegegnerinnen keine Heilung thematisiert, weder mit Blick auf eine Beschleunigung des Verfahrens noch mit Blick auf einen möglichen Leerlauf.

4.  

Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache unter Gewährung des Replikrechts zur Eingabe der privaten Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2018 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann eine Behandlung der weiteren Rügen im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterbleiben.

5.  

Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung des Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die beschwerdeführende Partei als obsiegend (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.). Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

Die private Beschwerdegegnerin ist überdies zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG); keine Entschädigungspflicht trifft bei der vorliegenden Konstellation die Baubehörde (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 § 17 N. 94). Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung von total Fr. 2'000.-.

6.  

Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom 9. Februar 2018 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellkosten,
Fr. 2'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte auferlegt.

4.    Die private Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …