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Geschäftsnummer: VB.2018.00154  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.04.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 30.05.2018 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafantritt / Halbgefangenschaft


Strafantritt/Halbgefangenschaft. Um eine rechtskräftige Freiheitsstrafe in der Form der Halbgefangenschaft verbüssen zu können, musste bzw. muss die verurteilte Person sowohl nach altem als auch nach neuem Recht den Nachweis der Beschäftigung erbringen (E. 2.2). Der Vorinstanz bzw. dem Beschwerdegegner kann keine rechtsverletzende Ausübung ihres/seines Ermessensspielraums vorgeworfen werden, wenn sie zum Schluss kommen, der Vollzug der infrage stehenden Strafe würden beim Beschwerdeführer trotz des noch hängigen Strafverfahrens und des Aufbaus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führen, die erheblich über die üblichen Folgen des Strafvollzugs hinausgehen und einen ausnahmsweisen Aufschub des Strafantrittstermins rechtfertigen würden. Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz dem Gesuch des Beschwerdeführers um Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft angesichts des ungenügend erbrachten Nachweises des Beschäftigungsgrades nicht entsprach (E. 3.2). Abweisung. Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUFSCHUB
ERWERBSTÄTIGKEIT
HALBGEFANGENSCHAFT
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
STRAFANTRITT
STRAFAUFSCHUB
VORLADUNG
Rechtsnormen:
§ 48 Abs. II JVV
§ 48 Abs. III JVV
Art. 77b StGB
Art. 77b Abs. I lit. b StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00154

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 19. April 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Strafantritt/Halbgefangenschaft,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 25. November 2015 wurde A wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Im anschliessenden Berufungsverfahren bestrafte das Obergericht des Kantons Zürich A mit Urteil vom 15. August 2016 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten. Wie schon das Bezirksgericht Dielsdorf ordnete es zudem an, dass der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 23. Januar 2013 ausgefällte bedingte Teil der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- vollzogen werde. Mit Urteil vom 25. April 2017 (Verfahren 6B_1137/2016) wies das Bundesgericht die von A gegen das Obergerichtsurteil erhobene Beschwerde ab.

B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 forderte das Amt für Justizvollzug A zum Strafantritt per 27. November 2017 im Normalregime auf, sofern er nicht innert (mit Schreiben vom 20. Juli 2017 bis 7. August 2017 erstreckter) Frist ein Gesuch um Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft einreiche und belege, dass er mit einem Pensum von mindestens 50 % arbeitstätig sei. A liess diese Frist jedoch ungenutzt verstreichen, und die Verfügung vom 21. Juni 2017 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C. Mit Eingabe vom 14. November 2017 ersuchte A das Amt für Justizvollzug um Aufschub des Strafantrittstermins bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn hängigen Verfahrens wegen Betrugs und Urkundenfälschung vor dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern sowie eventualiter um Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft im Berner Jura, subeventualiter in Winterthur. Das Amt für Justizvollzug wies die Gesuche indes mit Verfügung vom 22. November 2017 ab (Dispositivziffern I und II).

II.  

Dagegen erhob A am 12. Dezember 2017 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte, Dispositivziffern I und II der Verfügung vom 22. November 2017 seien aufzuheben, und stattdessen sei ihm der Aufschub des Strafantrittstermins und die Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Amts für Justizvollzug. Überdies sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und lud A neu auf den 23. April 2018 in den Strafvollzug (Normalvollzug) vor (Dispositivziffern I und II). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies sie ebenfalls ab (Dispositivziffer III). Die Verfahrenskosten auferlegte die Justizdirektion A; eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu (Dispositivziffern IV und V).

III.  

A. Am 14. März 2018 (Poststempel) gelangte A daraufhin mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffern I, II, IV und V der Verfügung vom 9. Februar 2018 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz aufzuheben, und der Strafantritt sei auf unbestimmte Zeit aufzuschieben. Die Strafverbüssung sei ihm in Form der Halbgefangenschaft zu gewähren.

B. Am 22. März 2018 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am 3. April 2018. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Streitigkeiten betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Das Amt für Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b). Zu beachten ist dabei, dass sich eine allzu lange Aufschiebung des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt (vgl. VGr, 10. November 2015, VB.2015.00664, E. 2.2 mit Hinweis auf Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 316). Nach der Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe denn auch nur in Ausnahmefällen infrage (vgl. BGr, 25. Mai 2010, 6B_377/2010, E. 2.1).

Als anderer erheblicher, nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV wird im Sinn einer Ausnahme die dringend notwendige Regelung unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten einer verurteilten Person anerkannt. Dabei müssen die der verurteilten Person andernfalls entstehenden Nachteile jedoch erheblich über das Übliche hinausgehen, das normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden ist, und durch eine erst spätere Anordnung der Strafvollstreckung vermeidbar sein. Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Art sind regelmässige Folgen des Strafvollzugs, weshalb die gewöhnliche Wahrung finanzieller Interessen oder das Treffen administrativer Vorkehren im privaten oder beruflichen Bereich sowie das berufliche Fortkommen überhaupt grundsätzlich keinen Grund für einen Strafaufschub darstellen (VGr, 30. August 2017, VB.2017.00374, E. 3.2; Surber, S. 318 f.).

2.2 Mit Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 wurden die Regelungen zur Halbgefangenschaft in das Strafgesetzbuch übernommen (Art. 77b StGB) und die entsprechenden Bestimmungen der Justizvollzugsverordnung (§ 39–42 aJVV) aufgehoben. Um eine rechtskräftige Freiheitsstrafe in der Form der Halbgefangenschaft verbüssen zu können, setzte das bis Ende 2017 geltende Recht einen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 % voraus (§ 39 Abs. 1 lit. c aJVV), während nach neuem Recht eine Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche verlangt wird (Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB). Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht musste bzw. muss die verurteilte Person den Nachweis der Beschäftigung erbringen (VGr, 8. Juni 2016, VB.2016.00161, E. 2.2; Ziffer 1.4.3.C) der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission und des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 31. März 2017, zu finden unter https://justizvollzug.zh.ch/internet/justiz_inneres/juv/de/ueber_uns/organisation/osk/richtlinien_empfehlungen.html).

2.3 Dem Beschwerdegegner steht beim Entscheid, ob ein Aufschub des Strafantritts zu gewähren ist, ein Ermessensspielraum zu. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen, worunter Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung fallen, geltend gemacht werden, sofern – wie hier – kein Gesetz die Rüge der Unangemessenheit für zulässig erklärt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, die Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer im Kanton Bern ein Strafverfahren hängig sei, dass allenfalls – dies sei noch völlig offen – zur Anordnung einer Massnahme führen könnte, stelle keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, zumal der laufende Vollzug der Strafe jederzeit zugunsten einer Massnahme aufgeschoben werden könnte. Rechtskräftig ausgefällte, unbedingte Freiheitsstrafen stellten stets eine massive Einschränkung der persönlichen Freiheit der verurteilten Person dar; dies sei gesetzlich jedoch ausdrücklich vorgesehen. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Strafrechtsordnung liege auf der Hand. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, durch den Vollzug der Strafe werde der Aufbau seiner beruflichen Selbständigkeit verunmöglicht, handle es sich um eine vom Gesetzgeber in Kauf genommene Nebenfolge des Strafvollzugs. Überdies habe sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er sich für eine selbständige Tätigkeit entschieden habe, bewusst sein müssen, dass er eine längere Freiheitsstrafe werde verbüssen müssen. Es könne somit dahingestellt bleiben, ob der Aufschub des Strafantritts überhaupt geeignet wäre, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen, von der der Beschwerdeführer nach dem Vollzug der Strafen leben könnte. Vor dem Hintergrund, dass ihm im Kanton Bern eine mehrjährige Freiheitsstrafe oder eine längere stationäre Massnahme drohe, erscheine dies mindestens zweifelhaft. Vorliegend sei kein Ausnahmefall gegeben, der eine Verschiebung des Vollzugs auf unbestimmte Zeit rechtfertigen würde. Da der Beschwerdeführer spätestens mit dem Bundesgerichtsurteil vom April 2017 Gewissheit über die Länge der Freiheitsstrafe gehabt habe, könne von einer dringend notwendigen Regelung unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten nicht die Rede sein. Ohnehin aber würde das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Strafaufschub auf unbestimmte Zeit das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung des Strafanspruchs nicht überwiegen, handle es sich bei ihm doch um einen mehrfach einschlägig vorbestraften Täter, der während der Probezeit erneut delinquiert habe. Sodann könne auch dem Gesuch um Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft nicht entsprochen werden, wobei dahingestellt bleiben könne, ob im vorliegenden Fall das alte oder das neue Recht zur Anwendung komme (vgl. vorn E. 2.2). Mit dem Hinweis auf seine Internetseite und dem Einreichen einer Visitenkarte habe der Beschwerdeführer den Nachweis einer Beschäftigung im verlangten Umfang weder nach alten noch nach neuem Recht nicht einmal ansatzweise erbracht.

3.2 Was der Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend macht, vermag diese überzeugenden Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen, zumal er weitgehend seine bereits mit Rekurs vorgebrachten Argumente wiederholt. Der Vorinstanz bzw. dem Beschwerdegegner kann keine rechtsverletzende Ausübung ihres Ermessensspielraums vorgeworfen werden, wenn sie zum Schluss kommen, der Vollzug der infrage stehenden Strafe würden beim Beschwerdeführer trotz des noch hängigen Strafverfahrens und des Aufbaus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führen, die erheblich über die üblichen Folgen des Strafvollzugs hinausgehen und einen ausnahmsweisen Aufschub des Strafantrittstermins rechtfertigen würden. Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz dem Gesuch des Beschwerdeführers um Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft angesichts des mit dem Hinweis auf seine Internetseite und dem Einreichen einer Visitenkarte ungenügend erbrachten Nachweises des Beschäftigungsgrades nicht entsprach. Da der Rekurs somit zu Recht vollumfänglich abgewiesen wurde, war es schliesslich folgerichtig, dass die Vorinstanz die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegte und ihm keine Parteientschädigung zusprach (§ 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.  

Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz auf den 23. April 2018 in den Strafvollzug vorgeladen. Dieser Termin steht unmittelbar bevor, weshalb es sich rechtfertigt, mit dem vorliegenden Urteil einen neuen Strafantrittstermin festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer nicht zuletzt aufgrund des in dieser Sache geführten Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als angemessen erweist es sich daher, ihn neu auf Montag, 7. Mai 2018, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss Dispositivziffer III der Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. November 2017 und Dispositivziffer II der Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2018 bleiben bestehen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

6.  

Nach Art. 103 Abs. 1 BGG des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) hat eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Da in diesem Fall keine Ausnahme nach Abs. 2 derselben Bestimmung gegeben ist, gilt dies auch für eine allfällige Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

       Der Beschwerdeführer wird neu auf Montag, 7. Mai 2018, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen. Die weiteren Anordnungen gemäss Dispositivziffer III der Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. November 2017 und Dispositivziffer II der Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2018 bleiben bestehen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …