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Geschäftsnummer: VB.2018.00157  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.06.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Weder die behauptete häusliche Gewalt noch die behaupteten wichtigen persönlichen Gründe sind glaubhaft; die Wegeweisung ist verhältnismässig]

Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, die von ihr behauptete häusliche Gewalt glaubhaft zu machen (E. 2.2).

Dasselbe gilt, soweit sie behauptet, ihre soziale Wiedereingliederung im Heimatstaat sei aufgrund ihres Status als Geschiedene gefährdet (E. 2.3).

Soweit sie geltend macht, ihre Wiedereingliederung sei (auch) aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatstaat gefährdet, erweisen sich ihre Vorbringen als pauschal und wenig substanziiert (E. 2.4).

Damit hat die Beschwerdeführerin keinen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Der Entscheid der Vorinstanz ist verhältnismässig. Dass die Vorinstanz keinen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AUG angenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Wegweisung kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden (E. 3).
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
HÄUSLICHE GEWALT
NICHTVERLÄNGERUNG
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
SOZIALE WIEDEREINGLIEDERUNG
WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 96 AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00157

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. Juni 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1986, Staatsangehörige von Madagaskar, reiste am 30. November 2013 zwecks Vorbereitung der Heirat in die Schweiz ein. Am 20. Dezember 2013 heiratete sie den Schweizer Bürger C, geboren 1976. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis 19. Dezember 2015.

B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 wurde C in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) u. a. aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen. Ferner wurde ihm ein Rayonverbot erteilt.

C. Am 20. Oktober 2015 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Im Gesuch gab sie an, dass sie und C in getrennten Haushalten lebten. Mit Verfügung vom 15. November 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 16. Januar 2017. Die Ehe zwischen der A und C wurde am 1. November 2017 geschieden.

II.  

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 12. Februar 2018 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis am 15. April 2018.

III.  

Am 15. März 2018 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, dass die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 15. November 2016 aufzuheben und ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei. Eventualiter sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. Februar 2018 aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nachdem die Ehe der Beschwerdeführerin definitiv gescheitert ist, kann sie den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) abstützen. Auch kann sie mangels der entsprechenden Voraussetzungen aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten, was die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Die Ehegatten leben unbestritten seit dem 8. Juli 2015 getrennt. Die eheliche Gemeinschaft dauerte somit weniger als drei Jahre, was ebenfalls unbestritten ist. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sind damit ebenfalls nicht erfüllt, was die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht geltend macht.

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden. Damit sei ein wichtiger persönlicher Grund gegeben, der ihr einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung einräume.

2.2.1 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche liegen etwa vor, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Nach der Rechtsprechung ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Bestimmung erfasst grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt. Sie kann auch unterhalb der Schwelle strafrechtlich relevanten Verhaltens angesiedelt sein und ist nicht ausgeschlossen, wenn ein entsprechendes Verfahren eingestellt worden ist (BGr, 23. Juni 2017, 2C_58/2017, E. 2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_2/2015, E. 2.4.1, m. w. H.). Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 23. März 2018, 2C_460/2017, E. 3.2). Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann den Grad unzulässiger Oppression erreichen. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen jedoch von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.; BGr, 19. Februar 2016, 2C_1066/2014, E. 3.3). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt damit bereits die Annahme eines nachehelichen Härtefalls. Eine einmalige Ohrfeige, eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits oder einmalige Tätlichkeiten, in deren Folge die Ehefrau Kratzspuren im Gesicht aufweist, erfüllen den Begriff der häuslichen Gewalt beispielsweise nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; 136 II 1 E. 5.4; BGr, 25. Januar 2011, 2C_690/2010, E. 3.2). Das Gleiche gilt bei einer Ausweisung aus einer Wohnung nach einer Auseinandersetzung, wenn das Opfer keine körperlichen oder psychischen Schäden erleidet (BGr, 10. Dezember 2009, 2C_358/2009, E. 4.2 und 5.2). Je nach Intensität kann allerdings bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft etwa zu, wenn die betroffene Person Opfer eines Mordversuchs durch den Ehepartner geworden ist (BGr, 23. März 2018, 2C_460/2017, E. 3.2, mit Hinweis auf BGr, 29. November 2010, 2C_590/2010, E. 2.5.2).

Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3, mit Hinweis auf BGE 126 II 335 E. 2b/cc und BGE 124 II 361 E. 2b; Art. 90 AuG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt damit nicht nur an die Intensität, sondern auch an den Nachweis der häuslichen Gewalt hohe Anforderungen (vgl. Marc Spescha, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Migrationsrecht, Kommentar, Schweizerisches Ausländergesetz [AuG] und Freizügigkeitsabkommen [FZA] mit weiteren Erlassen, 4. A., Zürich 2015, Art. 50 AuG N. 10b). Nach der höchstrichterlichen Praxis reicht blosses Glaubhaftmachen für sich allein nicht aus. Auch wenn angesichts der sachimmanenten Beweisschwierigkeiten nicht der strenge volle Beweis im strafrechtlichen Sinne verlangt werden kann, führt glaubhaft gemachte Gewalt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bloss dazu, dass die Umstände gegebenenfalls näher abzuklären sind (BGr, 29. November 2017, 2C_68/2017, E. 5.4.2, mit Hinweis auf BGr, 23. Juni 2017, 2C_58/2017, E. 2.3; BGr, 19. Februar 2016, 2C_1066/2014, E. 4.2 und E. 4.3.2).

2.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie in genügender Weise glaubhaft gemacht, dass sie sich als Opfer von häuslicher Gewalt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen könne. Sie ist der Ansicht, dass zwei Vorfälle im Grundsatz unbestritten und aktenkundig seien, lediglich die Darstellung dieser Vorfälle durch die involvierten Personen gingen auseinander. Namentlich der zweite Vorfall, jener vom 8. Juli 2018, sei vergleichsweise gut dokumentiert. Die Vorinstanz habe die entsprechenden Akten jedoch in erschreckender Weise völlig falsch gewürdigt. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin massive Eingriffe in ihre physische, vor allem aber auch in ihre sexuelle Integrität habe hinnehmen müssen.

2.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich im Frühling 2015 mehrere Vorfälle ehelicher Gewalt zugetragen haben sollen. Dem Polizeirapport vom 10. Juli 2015 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Ex-Ehemann am 4. Juli 2015 wegen häuslicher Gewalt anzeigen wollte. Damals sagte sie aus, sie sei von ihrem Ex-Ehemann am 20. Juni 2015 auf das Sofa gestossen und mit dem Rücken gegen die Wand gedrückt worden. Eine Strafanzeige hatte sie dann allerdings nicht erhoben. In ihrem Gesuch vom 14. Juli 2015 zur Verlängerung der Massnahmen nach GSG führte die Beschwerdeführerin sodann aus, die Probleme hätten im Dezember 2014 angefangen. Ihr Ex-Ehemann sei bei Auseinandersetzungen aggressiv geworden und habe sie tätlich angegangen, indem er sie jeweils gepackt und zu Boden gestossen habe. Im Frühjahr 2015 habe er sie erstmals gewürgt. Es sei am 14. Mai 2015 in Portugal und am 13. Juni 2015 in D zu weiteren Vorfällen gekommen. Sie habe daraufhin Halsschmerzen mit vorübergehendem Verlust der Stimme sowie Schmerzen in der Brust und am Rücken gehabt. Am 2. Juli 2015 sei sie deswegen zum Arzt gegangen. Dieser habe sie zwei Mal für kurze Zeit krankgeschrieben. Ferner habe er ihr empfohlen, zur Polizei zu gehen, was sie am 4. Juli 2015 gemacht habe. Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2015 (vgl. dazu hinten, E. 2.2.4) an, dass es erst einmal zu einer Tätlichkeit gekommen sei. Dies sei in Portugal über Auffahrt 2015 gewesen. Damals habe er im Handy den "Blick" geöffnet, um eine Meldung wegen Bombendrohung bei "Germany's next Topmodel" zu lesen. Da seine Ex-Ehefrau diese Sendung immer wieder geschaut habe, zeigte er ihr die Meldung. Daraufhin habe sie ihm vorgeworfen, dass er dies nur wegen der Frauen anschaue. Die Situation sei so weit eskaliert, dass er sie im Hotelzimmer an beiden Armgelenken festgehalten und etwas gerüttelt habe. Sie habe ihn darauf in den linken Brustmuskel gebissen. In Bezug auf den behaupteten Vorfall vom 20. Juni 2015 gab er an, dass er keine Ahnung habe, was damals vorgefallen sein solle. Zu dem von der Beschwerdeführerin – allerdings nur im Gesuch vom 14. Juli 2015 – erwähnten Vorfall vom 13. Juni 2015 wurde er nicht befragt.

Sodann ergibt sich aus den Akten ein weiterer Vorfall, der sich am 8. Juli 2015 zugetragen hatte. Am Vormittag des 8. Juli 2015 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei an, dass ihr Ex-Ehemann sie im Streit festgehalten und nach hinten gestossen habe, worauf sie gestürzt sei. Sie sei aufgestanden und habe ihm gesagt, dass es jetzt zu viel sei, und sei aus der Wohnung nach draussen gerannt, um die Polizei zu rufen (vgl. Polizeirapport vom 16. Juli 2015). Der selben Tags erlassenen polizeilichen Verfügung kann entnommen werden, dass die ausgeübte Gewalt aus "Halten, Stossen" bestand und bei der Beschwerdeführerin leichte Schürfungen am Oberarm rechts und Knie links sichtbar gewesen seien. In ihrem Gesuch vom 14. Juli 2015 um Verlängerung der Schutzmassnahmen nach GSG änderte bzw. ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Darstellungen dahingehend, als sie nun schilderte, von ihrem Ex-Ehemann gewürgt worden zu sein. Er habe sie an sich gezogen und mit seinem Arm gegen ihren Hals gedrückt. Sie habe sich jedoch entwinden können. Als sie weinend am Boden gesessen sei, soll er nackt auf sie zugekommen sein und gewollt haben, dass sie an seinem Penis rieche. An der Einigungsverhandlung vom 26. Oktober 2017 gab die Beschwerdeführerin schliesslich zu Protokoll, dass ihr Ex-Ehemann ihr mit der Faust gedroht, sie zu Boden geschubst und versucht habe, sie zu packen. Sie habe jedoch entweichen können und sei aus der Wohnung gerannt. Ihr Ex-Ehemann sei dabei die ganze Zeit nackt gewesen. Der Ex-Ehemann gab demgegenüber am 8. Juli 2015 zu Protokoll, dass er mit dem letzten Zug vom Ausgang nach Hause gekommen sei. Da der Schlüssel von innen steckte, habe er die Wohnungstüre nicht öffnen können. Er habe zwei bis drei Mal klingeln müssen, damit seine Ex-Ehefrau aufwachte und ihm die Türe öffnete. Sie sei dann schon sehr aufgebracht an die Türe gekommen. Sie habe wissen wollen, weshalb er sie wecke, wenn sie am nächsten Tag arbeiten müsse. Er habe ihr erklärt, dass er die Türe nicht öffnen könne, wenn sie den Schlüssel von innen stecken lasse. Er sei in Richtung Gästezimmer gegangen, wo er seit dem 10. Juni 2015 schlafe. Sie schlafe im Schlafzimmer. Sie sei ihm nachgekommen. Sie habe eine Kollegin von ihm auf dem "Kicker". Sie wollte sein Mobiltelefon nehmen, weil sie glaubte, dass er fremdgehe. Er sei auf dem Bett gesessen und habe das Mobiltelefon zu sich gezogen und ihr gesagt, dass er es ihr nicht gebe. Sie sei auf ihn losgegangen und habe ihm das Telefon aus der Hand reissen wollen. Er habe sich an ihr vorbei begeben, weil er wisse, dass er grösser und stärker sei als sie. Er habe sich ins Wohnzimmer aufs Sofa begeben. Sie sei erneut auf ihn losgegangen und habe versucht, ihm das Mobiltelefon zu entreissen. Er habe ihr gesagt, dass er es öffne und ihr alles zeige, dass er es ihr aber nicht gebe, nachdem sie es das letzte Mal ins Klo geworfen hätte. Als er vom Sofa aufgestanden sei, sei sie etwas nach hinten gedrückt worden. Daraufhin habe sie sich wie ein Fussballer auf den Boden fallen lassen. Dann sei sie aufgestanden und aus der Wohnung gerannt. Einem Schreiben der Nachbarn vom 25. Oktober 2015 lässt sich u. a. entnehmen, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin nackt im Treppenhaus gefolgt sein soll.

2.2.4 In Bezug auf den behaupteten Vorfall vom Mai 2015 in Portugal ist festzuhalten, dass im Grunde nur der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin genauere Angaben zum Hergang gemacht hatte. Die Beschwerdeführerin erwähnte den Vorfall zwar in ihrem Gesuch vom 14. Juli 2015 um Verlängerung der Massnahmen nach GSG. Dabei führte sie das Vorgefallene jedoch nicht näher aus. Auch reichte sie kein Arztzeugnis oder weitere, sachdienliche Beweise ein, die Hinweise auf das tatsächlich Vorgefallene enthalten. Das hat schon die Vorinstanz zutreffend erwogen. So deutet nichts darauf hin, dass sich der Vorfall vom Mai 2015 in Portugal zwingend anders zugetragen haben musste als von der Vorinstanz festgestellt. Gestützt auf die Akten ist vorliegend deshalb ebenfalls davon auszugehen, dass ihr Ex-Ehemann die Beschwerdeführerin im Mai 2015 während eines Streits in Portugal an den Armgelenken festgehalten und geschüttelt hatte. Was die behaupteten Vorfälle vom 13. sowie 20. Juni 2015 in D betrifft, liegen bloss die oberflächlichen und nicht substanziierten Behauptungen der Beschwerdeführerin vor. Soweit sie sich in ihrem (zivilrechtlichen) Gesuch vom 14. Juli 2015 darauf berief, sie sei wegen Halsschmerzen mit vorübergehendem Verlust der Stimme sowie Schmerzen in der Brust und am Rücken am 2. Juli 2015 zwei Mal für kurze Zeit krankgeschrieben worden, ist fraglich, ob die behaupteten Vorfälle vom 13. Juni bzw. 20. Juni 2015 für diese Beschwerden überhaupt kausal waren. Mangels entsprechender Belege lässt sich diese Frage nicht klären. Nicht nachvollziehbar ist diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin die dem Gesuch vom 14. Juli 2015 beigelegten Arztzeugnisse im vorliegenden Verfahren nicht eingereicht hat.

Was den Vorfall vom 8. Juli 2015 angeht, bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihre Angaben zur Frage, was sich ereignet habe, erheblich variieren würden, dass sie ihre Angaben zum besagten Vorfall (kontinuierlich) angepasst habe und damit jegliche Konstanz habe vermissen lassen (vgl. zu diesen Feststellungen E. 11.6.3 des angefochtenen Urteils). Sie macht zunächst geltend, es sei zwischen ihr und ihren Nachbarn zu einem Missverständnis gekommen. Letztere hätten verstanden, ihr Ex-Ehemann soll die Beschwerdeführerin geschlagen haben, während diese lediglich (auf Französisch) gesagt haben soll, er habe sie gestossen. Auch wenn durchaus denkbar ist, dass die Nachbarn der Beschwerdeführerin sie falsch verstanden hatten, kann die Beschwerdeführerin daraus, wie sich sogleich zeigen wird, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Anders als die Beschwerdeführerin darzustellen versucht, weichen ihre späteren Aussagen jeweils tatsächlich von ihrer mündlichen Erstaussage ab, die sie am 8. Juli 2015 anlässlich der Befragung bei der Polizei gemacht hatte (vgl. vorne, E. 2.2.3). Die vorinstanzlichen Erwägungen laufen nun darauf hinaus, dass sie den zeitlich später erfolgten Aussagen der Beschwerdeführerin einen geringeren Beweiswert zugemessen hat als denjenigen, die sie unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Polizei gemacht hatte. Diese Gewichtung ist nicht zu beanstanden. So geht das Bundesgericht in Anlehnung an aussagenpsychologische Erkenntnisse etwa davon aus, dass Erstaussagen aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen eine entscheidende Bedeutung zukommt (BGE 129 I 49 E. 6.1; BGr, 13. Dezember 2010, 6B_760/2010, E. 2.4.1). Die gegenüber der Polizei gemachte Erstaussage der Beschwerdeführerin erscheint auch insoweit glaubhafter, als sich aus den Akten ergibt, dass sie sich inhaltlich weitgehend mit dem deckt, was die Beschwerdeführerin noch vor der polizeilichen Befragung gegenüber dem Notfallarzt angegeben hatte. Dem Notfallbericht des Spitals D vom 9. Juli 2015 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, sie sei von ihrem Ehemann geschubst worden. Daraufhin sei sie mit der Wirbelsäule und der rechten Schulter gegen eine Wand gefallen. Dass sie gegenüber dem Notfallarzt darüber hinaus erwähnt hätte, von ihrem Ex-Ehemann gewürgt oder dazu gedrängt worden zu sein, an seinem Penis zu riechen, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wurden in der notfallärztlichen Untersuchung vom 8. Juli 2015 keine Würgemale diagnostiziert. Ferner hat sich die Beschwerdeführerin weitergehenden radiologischen Untersuchungen entzogen. Der Notfallarzt konnte auf diese Weise nicht feststellen, ob sie neben der Schürfung auch innere Verletzungen davongetragen hatte.

Die Vorinstanz hat ferner einem Schreiben der Nachbarn vom 25. Oktober 2015 insoweit einen gewissen Beweiswert zugemessen, als sie nicht ausgeschlossen hat, dass ihr Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin nackt im Treppenhaus gefolgt sei. In diesem Zusammenhang ist freilich zu bedenken, dass das besagte Schreiben mehr als drei Monate nach dem fraglichen Vorfall verfasst wurde. Angesichts dessen ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Nachbarn nicht mehr genau an den Vorfall erinnern konnten und das Schreiben (auch) mithilfe der Beschwerdeführerin, also nach dem Hörensagen verfassten. Aufgrund der Erstaussage der Beschwerdeführerin drängt sich sodann die Annahme auf, dass sich in der besagten Nacht alles einigermassen schnell abgespielt haben muss. Aus dem Umstand, dass sich der Streit genau dann entfachte, als ihr Ex-Ehemann nach Hause gekommen war, ergibt sich, dass er zu Beginn des Streits noch bekleidet gewesen sein muss. Dass er sich im Eifer des Gefechts ausgezogen haben soll, ist schwer vorstellbar. In den verschiedenen Schilderungen der Beschwerdeführerin erwähnt sie denn auch nie, wann sich ihr Ex-Ehemann im Zuge der Auseinandersetzung ausgezogen habe. Dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin nackt im Treppenhaus gefolgt sein soll, erscheint zwar noch etwas wahrscheinlicher, als dass er während des ganzen Vorgangs nackt gewesen sein soll, wie die Beschwerdeführerin anlässlich der Einigungsverhandlung vom 26. Oktober 2017 behauptete. Gleichwohl kann dem fraglichen Schreiben alles in allem nur verminderte Beweiskraft zugemessen werden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihr Ex-Ehemann sie aufgefordert haben soll, an seinem Penis zu riechen, überzeugt nicht. Inwieweit ihre sexuelle Integrität verletzt worden sein soll, ist deshalb nicht ersichtlich.

Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass es am 8. Juli 2015 zwischen den Ehegatten zu einem Streit gekommen ist, in dessen Verlauf die Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Ehemann gestossen wurde und sie dadurch stürzte. Dabei hat sie sich gemäss ärztlicher Diagnose eine Schürfung (Exkoriation) an der rechten Schulter zugezogen.

2.2.5 Im Ergebnis ist erstellt, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann zwei Mal zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen ist. Dabei hat die Beschwerdeführerin beim zweiten Mal Schürfungen (Exkoriationen) an der rechten Schulter davongetragen. Weitere behauptete Vorfälle – wie etwa jener vom 13. Juni 2015 oder vom 20. Juni 2015 – sind weder hinreichend substanziiert noch belegt.

Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren keine weiteren Beweise eingereicht, aufgrund welcher zumindest glaubhaft erschiene, dass sie im Zuge der erwähnten Auseinandersetzungen physische oder psychische Schäden davongetragen hätte. Die Beschwerdeführerin hat weder die behauptete Massivität der physischen Übergriffe, noch deren zeitliches Andauern, noch eine daraus entstandene subjektive Belastung hinreichend objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt (vgl. zu diesem Erfordernis vorne, E. 2.2.1). So erscheint auch unter Berücksichtigung der sachimmanenten Beweisschwierigkeiten nicht glaubhaft, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, in systematischer Form Gewalt ausgeübt haben soll. Aus diesem Grund ist es auch nicht angezeigt, die Umstände näher abzuklären und die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres dementsprechenden Eventualantrags auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2017 (VB.2017.00340) verweist, verkennt sie, dass Intensität und Konstanz der geltend gemachten systematischen Misshandlung sowie die daraus entstandene psychische Belastung der Ehefrau in jenem Fall glaubhaft waren. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts rechtfertigte sich allein aus diesem Grund.

Häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG ist vorliegend nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin kann sich insoweit nicht auf einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. b AuG berufen. Da es ihr nicht gelingt, die behauptete Intensität und Dauer der behaupteten häuslichen Gewalt glaubhaft zu machen, ist ihr diesbezüglicher Eventualantrag abzuweisen.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihre soziale Wiedereingliederung in Madagaskar sei gefährdet. Damit liege ein (weiterer) wichtiger persönlicher Grund vor, der ihr einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung einräume.

2.3.1 Die soziale Wiedereingliederung in der Heimat kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefährdet sein, wenn geschiedene Frauen in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten (BGE 140 II 129 E. 3.5; 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.2). An den entsprechenden Nachweis stellt das Bundesgericht dieselben Anforderungen wie an den Nachweis der häuslichen Gewalt (BGr, 29. November 2017, 2C_68/2017, E. 5.4.3). So genügt es nicht, allgemein darauf hinzuweisen, dass geschiedene Frauen in einer bestimmten Gesellschaft mit besonderen Problemen zu rechnen hätten. Die spezifischen Lebensumstände der betroffenen Person sind vielmehr konkret darzulegen (BGr, 29. November 2017, 2C_68/2017, E. 5.4.3; BGr, 13. August 2015, 2C_2/2015, E. 2.4.2; BGr, 15. August 2016, 2C_389/2015, E. 5; BGr, 5. Januar 2015, 2C_61/2014, E. 4.3). Dass Entsprechendes glaubhaft gemacht wird, führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu, dass die Umstände näher abzuklären sind. Wie bei der häuslichen Gewalt ist das Glaubhaftmachen für sich allein noch kein hinreichender Nachweis (BGr, 29. November 2017, 2C_68/2017, E. 5.4.2 f.; BGr, 19. Februar 2016, 2C_1066/2014, E. 4.2 und 4.3.2).

2.3.2 Die pauschalen und vagen Behauptungen der Beschwerdeführerin genügen diesen Anforderungen nicht. Soweit sie vorbringt, die Vorinstanz hätte das Schreiben ihrer Eltern vom 5. August 2016 zu wenig gewürdigt, verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz alles wiedergegeben hat, was relevant erscheint (vgl. E. 11.8.2 des angefochtenen Entscheids). Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin behauptet, geht aus dem fraglichen Schreiben ferner gar nicht hervor, dass sich ihre Eltern im Fall ihrer Rückkehr um das Leben der Beschwerdeführerin sorgen würden. Dem Schreiben kann lediglich entnommen werden, dass die Eltern es nicht akzeptierten, wenn die Beschwerdeführerin in Madagaskar leben wollte ("We are not accepting you living in Madagascar"). Verbieten können sie ihr dies freilich nicht. So steht es ihr insbesondere frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, um allfälligen Repressalien ihrer eigenen Familie zu entgehen. Die Eltern der Beschwerdeführerin behaupten im fraglichen Schreiben ferner, ein Autovermieter, ein Hotel sowie der Inhaber einer Boutique, in welcher der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin Geld gewechselt haben soll, seien wütend auf die Beschwerdeführerin (und deren Ex-Ehemann), weil ihr Ex-Ehemann dem Autovermieter und dem Hotel zu wenig bezahlt bzw. beim Geldwechseln zu viel Geld erhalten, dies bemerkt und nichts gesagt hätte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich die fraglichen Vorwürfe gar nicht auf die sozialen Folgen beziehen, die der Status der Beschwerdeführerin als Geschiedene in Madagaskar konkret mit sich bringt. Mit dem Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin ihren Ex-Ehemann nach Madagaskar gebracht und die soeben geschilderte Art von Diebstahl ("this kind of stealing") damit überhaupt erst ermöglicht hätte, weshalb sie nicht mehr willkommen sei, verhält es sich nicht anders. Die Vorinstanz hat damit zutreffend erkannt, dass das fragliche Schreiben über die infolge der Scheidung (angeblich) gefährdete Wiedereingliederung nichts aussagt.

Gleiches gilt mit Blick auf den Aufsatz, den die Beschwerdeführerin zitiert. Aus dem Dokument geht zwar hervor, dass eine geschiedene Frau von der madagassischen Gesellschaft, angefangen bei ihrer eigenen Familie, oft abgelehnt würde ("[…] la femme divorcée […] est souvent rejetée par la société malgache, commençant par sa propre famille", S. 10). Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht hinreichend substanziiert auf, dass sie davon konkret betroffen wäre. Dem Schreiben ihrer Eltern kann, wie soeben festgestellt, diesbezüglich nichts entnommen werden. So oder anders ist aber ohnehin nicht erkennbar, ob die im Aufsatz enthaltenen Angaben aktuell und verlässlich sind. Aus dem Dokument ist weder ersichtlich, wer den Aufsatz verfasst hat, noch wann er verfasst worden ist, noch auf welchen Quellen er beruht. Die Beschwerdeführerin nennt die Urheberschaft des Aufsatzes ebenfalls nicht. Sie zitiert bloss eine Aufsatzpassage, die vorliegend irrelevant ist. Denn das fragliche Zitat bezieht sich auf mögliche soziale Folgen für eine Frau, die sich weigert, sich mit einem von der Familie ausgewählten Mann zu verheiraten. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie zwangsverheiratet werden soll, und ihre Eltern drohen ihr dies im Schreiben vom 5. August 2016 auch nicht an.

Der erwähnte Aufsatz ist weiter nicht geeignet, die Angaben der Schweizerischen Vertretung in E, wonach geschiedene Frauen in der madagassischen Gesellschaft durchaus akzeptiert seien und eine Ächtung sowie eine Gefährdung der Wiedereingliederung nicht realistisch erschienen, zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin vermag nach dem Gesagten nicht darzulegen, dass und inwiefern ihre Wiedereingliederung aufgrund ihres Status als Geschiedene konkret gefährdet ist.

2.4 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass es in Madagaskar oft zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und terroristischen Aktionen komme. Die Vorinstanz habe dies verharmlost. Die Situation habe sich nicht entschärft. Und auch die Reisehinweise des EDA enthielten nach wie vor die gleichen Warnungen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind wenig substanziiert. Mit ihren pauschalen Vorbringen vermag sie nicht aufzuzeigen, dass ihre Wiedereingliederung aufgrund der allgemeinen Situation in Madagaskar konkret gefährdet ist.

2.5 Alles in allem liegt kein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG vor.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines Staatsvertrages berufen, die ihr einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt. Der Entscheid darüber, ob die Bewilligung der Beschwerdeführerin verlängert wird, liegt damit im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde. Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers (vgl. Art. 96 AuG). Die öffentlichen Interessen fallen im Wesentlichen mit den in den Art. 3 und 4 AuG konkretisierten Grundsätzen zusammen (Marc Spescha, a. a. O., Art. 96 AuG N. 3). Als zulässiges öffentliches Interesse gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung. Auch liegt es im öffentlichen Interesse, günstige Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz ansässigen Ausländer zu schaffen, die Arbeitsmarktstruktur zu verbessern sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung anzustreben (BGE 135 I 143 E. 2.2 und 2.2.1; BGr, 15. November 2011, 2C_164/2011, E. 3.4).

Um die persönlichen Verhältnisse abzuklären, werden in der Praxis oft die Härtefallkriterien von Art. 31 VZAE herangezogen (vgl. Tamara Nüssle, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Die Vorinstanz zog als massgebende Kriterien die Dauer der Anwesenheit, die Beziehung des Betroffenen zur Schweiz und der Stand seiner Eingliederung, das persönliche Verhalten, die Beurteilung als Arbeitskraft sowie die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage heran (zum Ganzen: VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 5.1).

3.2 Der vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG. Er verletzt das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht und erweist sich als rechtmässig. Dasselbe gilt insoweit, als die Vorinstanz keinen allgemeinen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE angenommen hat. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung bezüglich der Gewichtung der übrigen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit rund eineinhalb Jahren äusserst kurz gedauert hatte. Die heute 32-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit gut vier Jahren in der Schweiz auf. Ab Februar 2015 ist sie für die F AG temporär tätig gewesen. Ab 1. April 2015 ist sie zudem in einer Kinderkrippe (befristet) als Praktikantin angestellt gewesen, wobei sie monatlich netto Fr. 1'085.50 verdient hat. Eine vertiefte berufliche Integration ist folglich zu verneinen. Eine aussergewöhnliche soziale Integration ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat ab dem 27. Oktober 2014 einen Deutsch-Intensivkurs auf dem Niveau A2 absolviert. Der Besuch weiterer Deutschkurse ist nicht belegt. Deshalb ist davon auszugehen, dass auch in sprachlicher Hinsicht keine ausserordentliche Integration besteht. Dass die Beschwerdeführerin, soweit aus den Akten ersichtlich, weder hat betrieben noch von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen und nicht straffällig geworden ist, entspricht einem Verhalten, das erwartet werden darf. Die Beschwerdeführerin hat die meiste Zeit ihres Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Madagaskar verbracht. Sie ist auch ferienhalber dorthin zurückgekehrt, wo ihre Verwandten leben. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass sie regelmässig telefonischen Kontakt zu ihren Verwandten gepflegt hat. Sie ist mit den Sitten und Gebräuchen in ihrem Land nach wie vor bestens vertraut. Eine Rückkehr in ihre Heimat ist ihr ohne Weiteres zuzumuten. Insgesamt überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin die öffentlichen Interessen nicht.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a VRG). Ihr ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Das vorliegende Urteil kann gestützt auf Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zur Verfügung. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, ist dies in der gleichen Rechtsschrift zu tun (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    2'000.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.--      Zustellkosten,
Fr.    2'060.--      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …