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Geschäftsnummer: VB.2018.00161  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.12.2018
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Wiederzulassung als Motorfahrzeugführer


Widerruf des Verzichts auf Führerausweis - Nichtigkeit der Verfügung? Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Der vorsorgliche Entzug während des Sicherungsentzugsverfahrens bildet die Regel. Die Wiedererteilung des Führerausweises kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die betroffene Person die Behebung des Mangels, der die Fahreignung ausgeschlossen hat, nachweist (E. 2.1 f.). Steht eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach dieses schlüssig und widerspruchsfrei begründet ist, sind von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden. Sodann wäre ihr der Führerausweis unabhängig von der fraglichen Verzichtserklärung vorsorglich entzogen und eine Fahreignungsabklärung verfügt worden (E. 4.2 f.). Grundsätzlich erwächst nur das Dispositiv in Rechtskraft. Die Erwägungen haben – auch ohne ausdrücklichen Hinweis – insoweit an der Rechtskraftwirkung teil, als sie für das Verständnis des Dispositivs unerlässlich sind bzw. wenn der Sinn des ganzen Entscheids auf sie verweist. Vorliegend ergibt sich aus dem Sinn des Entscheids klar, dass sich dieser allein aufgrund der nicht zu beanstandenden gutachterlichen Einschätzung ergab und die Wiederzulassung aus verkehrsmedizinischen Gründen verweigert wurde. Wird der Führerausweis der Behörde - wie vorliegend freiwillig zurückgegeben, so hat dies gemäss Art. 32 VZV dieselbe Wirkung wie ein Entzug. Dass kein vorsorglicher Entzug verfügt wurde, ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Verweis auf die entscheidrelevanten Erwägungen ergibt sich aus dem Sinn eines gesamten Entscheids und erwachsen insofern auch die Erwägungen in Rechtskraft (E. 4.4). Abweisung.
 
Stichworte:
FAHREIGNUNG
FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG
GUTACHTEN
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERZICHTSERKLÄRUNG
VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG
WIEDERZULASSUNG
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. I SVG
Art. 15d Abs. I SVG
Art. 17 Abs. III SVG
Art. 30 VZV
Art. 32 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2018.00161

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. Dezember 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Wiederzulassung als Motorfahrzeugführerin,

 

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich verfügte gegenüber A am 30. Oktober 2017 unter dem Titel "Ablehnung der Wiederzulassung als Motorfahrzeugführer", der Verzicht auf den Führerausweis vom 4. Mai 2017 bleibe weiterhin in Kraft. Die Wiederzulassung als Motorfahrzeugführerin machte es vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens eines Arztes/einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Dagegen erhob A am 11. Dezember 2017 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Entscheid vom 14. Februar 2018 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Am 15. März 2018 reichte A dagegen beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, diesen aufzuheben und das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich anzuweisen, ihr den Führerausweis wieder zu erteilen sowie eine Parteientschädigung zu deren Lasten.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte mit Schreiben vom 21. März 2018 mit, auf Vernehmlassung zu verzichten und reichte die Akten ein. Am 5. April 2018 beantragte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

2.1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr bestehen (Art. 16d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG]). Für Motorfahrzeugführer setzt Art. 14 Abs. 1 SVG voraus, dass sie über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Die Wiedererteilung des Führerausweises kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die betroffene Person die Behebung des Mangels, der die Fahreignung ausgeschlossen hat, nachweist (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG).

2.2 Der Führerausweis kann gemäss Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3). Aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, für den Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich (BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2).

3.  

Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt:

3.1 Am 11. April 2017 erschien die Beschwerdeführerin auf dem Verkehrspolizeistützpunkt Bülach, um Anzeige betreffend einen Verkehrsunfall zu erstatten. Nachdem sie den Stützpunkt wieder verlassen hatte, stellte der anwesende Polizist fest, dass sie ihr Fahrzeug in der Mitte von zwei Parkplätzen parkiert hatte, für das Einsteigen enorm viel Zeit benötigte und es ihr weder gelang, sich anzugurten noch den Motor zu starten. Zudem war eine Felge ihres Fahrzeugs stark beschädigt. Um eine Weiterfahrt zu verhindern, nahm ihr die Polizei den Führerausweis vorsorglich ab.

3.2 Mit Schreiben vom 19. April 2017 wurde die Beschwerdeführerin über das aufgrund des Vorfalls aufgekommenen Verdachts auf eine verkehrsrelevante Gesundheitsproblematik beabsichtigte Administrativverfahren betreffend vorsorglichen Entzug des Führerausweises und Abklärung der Fahreignung in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde ihr Ge­legenheit gegeben, sich dazu zu äussern und sie darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, freiwillig auf den Führerausweis zu verzichten. Falls sie davon Gebrauch machen wolle, werde sie gebeten, ihren Führerausweis zusammen mit der unterzeichneten Verzichtserklärung einzusenden. Andernfalls werde eine kostenpflichtige Verfügung erlassen.

3.3 Am 24. April 2017 ging die von der Beschwerdeführerin am 19. April 2017 unterzeichnete Verzichtserklärung bei der Beschwerdegegnerin ein. Darauf war der Vermerk angebracht, dass sie vom 23.–28. April 2017 abwesend sei mit Dank für die Kenntnisnahme Den Führerausweis legte sie dem Schreiben bei. Gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin fand am 2. Mai 2017 ein Telefonat statt, wonach sie den Führerausweis zurückhaben wollte und darauf bestand, dass ihr die Anmeldeunterlagen für die verkehrsmedizinische Untersuchung zugestellt werden. Unter Bezugnahme auf das Telefonat wurde ihr gleichentags mitgeteilt, dass die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig sei.

3.4 Tags darauf erlangte die Beschwerdegegnerin davon Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin am 30. März 2017 mit ihrem Personenwagen beim Wechsel auf den linken Fahrsteifen auf der Autobahn bei der Einfahrt Bülach Nord mit einem Sattelschlepper kollidiert war. Dabei entstand an beiden Fahrzeugen ein Sachschaden und sie verliess die Unfallstelle ohne Unfallmeldung. Am 4. Mai 2017 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung, worin sie vom freiwilligen Verzicht auf den Führerausweis Vormerk nahm und ihr das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien untersagte.

3.5 Am 29. August 2017 unterzog sich die Beschwerdeführerin der angeordneten Verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ). Gestützt auf deren Ergebnisse gelangte die Gutachterin zum Schluss, dass körperliche Einschränkungen und kognitive Defizite in einem Ausmass vorliegen würden, welche das sichere Führen eines Fahrzeugs verunmöglichen würden. Sie verneinte die Fahreignung der Beschwerdeführerin aus verkehrsmedizinischer Sicht klar. Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2017 mit, sich der in diesem Gutachten überzeugend begründeten Empfehlung vorbehaltlos anzuschliessen. Die Verfügung vom 4. Mai 2017 betreffend Verzicht auf den Führerausweis bleibe demzufolge weiterhin in Kraft. Den Erlass einer anfechtbaren Verfügung überliess sie dem Begehren der Beschwerdeführerin. Nach Eingang eines entsprechenden Gesuchs erliess die Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2017 die angefochtene Verfügung.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Telefonat vom 2. Mai 2017 sei als Widerruf der Verzichtserklärung vom 19. Mai 2017 zu verstehen, nicht als Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises. Letzterer sei zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht entzogen worden. Damit sei die Verzichtserklärung hinfällig geworden, weshalb es der Verfügung vom 4. Mai 2017, worin vom Verzicht Vormerk genommen wurde, an einer Rechtsgrundlage fehle. Dabei handle es sich um einen besonders schweren Mangel, welcher die Nichtigkeit angefochtenen Verfügung zur Folge habe. Entsprechend gehe ihr jede Verbindlichkeit ab. In Disp.-Ziff. 1 werde darin lediglich festgehalten, der Verzicht auf den Führerausweis vom 4. Mai 2017 bleibe weiterhin in Kraft; ein anderer Grund werde nicht genannt. In formelle und materielle Rechtskraft erwachsen könne einzig das Dispositiv, nicht jedoch die Sachverhaltsfeststellungen oder die Entscheidbegründung. Demzufolge komme nur dem Dispositiv Bindungswirkung zu und könne nur dieses angefochten werden. Das verkehrsmedizinische Gutachten sei daher irrelevant. Es stelle sich einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Verzicht auf den Führerausweis ausgegangen sei.

4.2 Zwar prüft das Verwaltungsgericht den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).

Das IRMZ gelangte gestützt auf die Vorgeschichte, die Anamnese, die Untersuchungsbefunde sowie die Ergebnisse der Kurztests zur Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit zum Schluss, dass sich bei der Beschwerdeführerin mehrere verkehrsmedizinisch relevante Befunde ergeben hätten. Diese manifestierten sich einerseits in körperlichen Einschränkungen und andererseits in körperlichen Einschränkungen, welche das sichere Führen nicht mehr gewährleisten würden. Mit Blick auf die detaillierten Ergebnisse der Untersuchung und deren Würdigung beurteilte die Vorinstanz dieses Ergebnis zu Recht als schlüssig und widerspruchsfrei begründet. Da die entsprechenden Erwägungen von der Beschwerdeführerin in keiner Art beanstandet worden sind, kann auf die ergänzenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.3 Sodann hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin der Führerausweis bei diesem Ergebnis unabhängig von der fraglichen Verzichtserklärung von der Beschwerdegegnerin vorsorglich entzogen und eine Fahreignungsabklärung verfügt worden wäre.

4.3.1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen ordnet die kantonale Behörde eine Fahreignungsuntersuchung an (Art. 28a Abs. 1 lit. a VZV). Sodann wird der Führerausweis während des Sicherungsentzugsverfahrens gemäss Art. 30 VZV – ausser bei Vorliegen besonderer Umstände – vorsorglich entzogen (BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5). Aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen dazu bereits Anhaltspunkte, welche den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken (BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2).

4.3.2 Wie die Vorinstanz in E. 11 ihres Entscheids zutreffend ausführte, begründete das Verhalten der Beschwerdeführerin bei den Vorfällen vom 30. März 2017 (Kollision mit einem Sattelschlepper beim Einspuren auf die vortrittsberechtigte Fahrbahn) und 11. April 2017 (Verhalten auf dem Polizeiposten) bereits erhebliche Zweifel an ihrer Fahreignung. Die Ergebnisse des Gutachtens erhärten diese Zweifel zusätzlich. Auch diese Erwägungen sind von der Beschwerdeführerin (zu Recht) nicht infrage gestellt worden. Demzufolge durfte die Beschwerdegegnerin die Wiederzulassung der Beschwerdeführerin als Motorfahrzeugführerin vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig machen und wäre ein Sicherungsentzug gerechtfertigt gewesen.

4.4 Es trifft zu, dass grundsätzlich nur das Dispositiv in Rechtskraft erwächst. Indessen haben die Erwägungen – auch ohne ausdrücklichen Hinweis – insoweit an der Rechtskraftwirkung teil, als sie für das Verständnis des Dispositivs unerlässlich sind bzw. wenn der Sinn des ganzen Entscheids auf sie verweist (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 7; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 16; VGr, 5. Mai 2006, VB.2005.00370, E. 7.2.4; vgl. auch VGr, 26. November 1997, VB.97.00129, E. 6; RB 1968 Nr. 6). Gegenteiliges lässt sich aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheiden des Bundesgerichts nicht ableiten (vgl. BGr, 13. Dezember 2017, 2C_514/2017 E. 2.3.1; 9. November 2017, 9C_328/2017, E. 1 und BGE 140 I 114 E. 2.4.2). Dass grundsätzlich nur das Dispositiv und nicht der Erwägungen anfechtbar sind, steht dem Gesagten nicht entgegen.

4.4.1 Zwar wird in Disp.-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung einzig festgehalten, der Verzicht auf den Führerausweis vom 4. Mai 2017 bleibe weiterhin in Kraft. Ein Verweis auf die Erwägungen erfolgt darin nicht. Zudem lautet der Titel der Verfügung ebenfalls "Ablehnung der Wiederzulassung als Motorfahrzeugführer". Dennoch ergibt sich aus dem Sinn des Entscheids klar, dass sich dieser allein aufgrund der nicht zu beanstandenden gutachterlichen Einschätzung ergab. So bezog sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Entscheidbegründung hauptsächlich auf die Beurteilung und Empfehlung im Gutachten und bezeichnete dieses als nachvollziehbar, ausführlich, fundiert und schlüssig begründet. Zudem machte sie – ebenfalls in Disp.-Ziff. 1 – die Wiederzulassung vom positiven Ergebnis eines verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig. Ferner entzog sie dem Lauf der Rekursfrist aus Gründen der Verkehrssicherheit die aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. 3). Aus all dem wird deutlich, dass sie die Wiederzulassung aus verkehrsmedizinischen Gründen verweigerte.

4.4.2 Vorliegend war der Führerschein der Beschwerdeführerin bereits bei der Beschwerdegegnerin hinterlegt, weshalb sie keinen vorsorglichen Entzug verfügte. Wird der Führerausweis der Behörde freiwillig zurückgegeben, so hat dies gemäss Art. 32 VZV dieselbe Wirkung wie ein Entzug. Das Vorgehen ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Damit ergibt sich der Verweis auf die entscheidrelevanten Erwägungen aus dem Sinn eines Dispositivs bzw. aus dem Sinn eines gesamten Entscheids und erwachsen insofern auch die Erwägungen in Rechtskraft.

4.5 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten zu Recht bestätigt. Damit bleibt der Führerausweis im Ergebnis entzogen und dessen Wiedererteilung von einem positiven verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig. Eine Beurteilung der Verfügung vom 4. Mai 2017 wird demzufolge hinfällig. Es erübrigen sich Ausführungen zur Frage, wie die umstrittenen, am 19. Mai 2017 telefonisch gemachten Äusserungen aufzufassen waren. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …