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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2018.00161
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. Dezember 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Wiederzulassung
als Motorfahrzeugführerin,
hat sich
ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich verfügte
gegenüber A am 30. Oktober 2017 unter dem Titel "Ablehnung der
Wiederzulassung als Motorfahrzeugführer", der Verzicht auf den
Führerausweis vom 4. Mai 2017 bleibe weiterhin in Kraft. Die Wiederzulassung
als Motorfahrzeugführerin machte es vom Vorliegen eines günstig lautenden
verkehrsmedizinischen Gutachtens eines Arztes/einer
Ärztin der Anerkennungsstufe 4 abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist
und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.
II.
Dagegen erhob A
am 11. Dezember 2017 Rekurs bei
der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit
Entscheid vom 14. Februar 2018 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden
war, und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer
Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 15. März
2018 reichte A dagegen beim
Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, diesen aufzuheben und das Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich anzuweisen, ihr den
Führerausweis wieder zu erteilen sowie eine Parteientschädigung zu deren
Lasten.
Die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich teilte mit Schreiben vom 21. März 2018 mit, auf
Vernehmlassung zu verzichten und reichte die Akten ein. Am 5. April 2018
beantragte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich
aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine
Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1 Ausweise
und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr bestehen (Art. 16d Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG]).
Für Motorfahrzeugführer setzt Art. 14 Abs. 1 SVG voraus, dass sie
über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Der
Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche
und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein
Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Die
Wiedererteilung des Führerausweises kann von der Bedingung abhängig gemacht
werden, dass die betroffene Person die Behebung des Mangels, der die
Fahreignung ausgeschlossen hat, nachweist (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG).
2.2 Der Führerausweis kann gemäss Art. 30 der
Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV) vorsorglich
entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person
bestehen. Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens
bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Regel, von der nur bei
Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 9. Juni
2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122
E. 5; BGE 125 II 396 E. 3). Aufgrund des grossen
Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist,
genügen bereits Anhaltspunkte, welche den Fahrzeugführer als besonderes Risiko
für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel
an seiner Fahreignung erwecken, für den Entzug des Führerausweises. Der strikte
Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich
(BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b;
VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2).
3.
Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt:
3.1 Am 11.
April 2017 erschien die Beschwerdeführerin auf dem Verkehrspolizeistützpunkt
Bülach, um Anzeige betreffend einen Verkehrsunfall zu erstatten. Nachdem sie
den Stützpunkt wieder verlassen hatte, stellte der anwesende Polizist fest,
dass sie ihr Fahrzeug in der Mitte von zwei Parkplätzen parkiert hatte, für das
Einsteigen enorm viel Zeit benötigte und es ihr weder gelang, sich anzugurten
noch den Motor zu starten. Zudem war eine Felge ihres Fahrzeugs stark
beschädigt. Um eine Weiterfahrt zu verhindern, nahm ihr die Polizei den Führerausweis
vorsorglich ab.
3.2 Mit
Schreiben vom 19. April 2017 wurde die Beschwerdeführerin über das
aufgrund des Vorfalls aufgekommenen Verdachts auf eine verkehrsrelevante
Gesundheitsproblematik beabsichtigte Administrativverfahren betreffend
vorsorglichen Entzug des Führerausweises und Abklärung der Fahreignung in
Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu
äussern und sie darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, freiwillig
auf den Führerausweis zu verzichten. Falls sie davon Gebrauch machen wolle,
werde sie gebeten, ihren Führerausweis zusammen mit der unterzeichneten
Verzichtserklärung einzusenden. Andernfalls werde eine kostenpflichtige
Verfügung erlassen.
3.3 Am
24. April 2017 ging die von der Beschwerdeführerin am 19. April 2017
unterzeichnete Verzichtserklärung bei der Beschwerdegegnerin ein. Darauf war
der Vermerk angebracht, dass sie vom 23.–28. April 2017 abwesend sei mit
Dank für die Kenntnisnahme Den Führerausweis legte sie dem Schreiben bei.
Gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin fand am 2. Mai 2017 ein Telefonat
statt, wonach sie den Führerausweis zurückhaben wollte und darauf bestand, dass
ihr die Anmeldeunterlagen für die verkehrsmedizinische Untersuchung zugestellt
werden. Unter Bezugnahme auf das Telefonat wurde ihr gleichentags mitgeteilt,
dass die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig
lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig sei.
3.4 Tags
darauf erlangte die Beschwerdegegnerin davon Kenntnis, dass die
Beschwerdeführerin am 30. März 2017 mit ihrem Personenwagen beim Wechsel
auf den linken Fahrsteifen auf der Autobahn bei der Einfahrt Bülach Nord mit
einem Sattelschlepper kollidiert war. Dabei entstand an beiden Fahrzeugen ein
Sachschaden und sie verliess die Unfallstelle ohne Unfallmeldung. Am 4. Mai
2017 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung, worin sie vom freiwilligen
Verzicht auf den Führerausweis Vormerk nahm und ihr das Führen von
Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien
untersagte.
3.5 Am 29. August
2017 unterzog sich die Beschwerdeführerin der angeordneten Verkehrsmedizinischen
Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ).
Gestützt auf deren Ergebnisse gelangte die Gutachterin zum Schluss, dass
körperliche Einschränkungen und kognitive Defizite in einem Ausmass vorliegen
würden, welche das sichere Führen eines Fahrzeugs verunmöglichen würden. Sie
verneinte die Fahreignung der Beschwerdeführerin aus verkehrsmedizinischer
Sicht klar. Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 19. Oktober
2017 mit, sich der in diesem Gutachten überzeugend begründeten Empfehlung
vorbehaltlos anzuschliessen. Die Verfügung vom 4. Mai 2017 betreffend
Verzicht auf den Führerausweis bleibe demzufolge weiterhin in Kraft. Den Erlass
einer anfechtbaren Verfügung überliess sie dem Begehren der Beschwerdeführerin.
Nach Eingang eines entsprechenden Gesuchs erliess die Beschwerdegegnerin am
30. Oktober 2017 die angefochtene Verfügung.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, das Telefonat vom 2. Mai 2017 sei als
Widerruf der Verzichtserklärung vom 19. Mai 2017 zu verstehen, nicht als
Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises. Letzterer sei zu diesem
Zeitpunkt noch gar nicht entzogen worden. Damit sei die Verzichtserklärung
hinfällig geworden, weshalb es der Verfügung vom 4. Mai 2017, worin vom Verzicht
Vormerk genommen wurde, an einer Rechtsgrundlage fehle. Dabei handle es sich um
einen besonders schweren Mangel, welcher die Nichtigkeit angefochtenen
Verfügung zur Folge habe. Entsprechend gehe ihr jede Verbindlichkeit ab. In
Disp.-Ziff. 1 werde darin lediglich festgehalten, der Verzicht auf den
Führerausweis vom 4. Mai 2017 bleibe weiterhin in Kraft; ein anderer Grund
werde nicht genannt. In formelle und materielle Rechtskraft erwachsen könne
einzig das Dispositiv, nicht jedoch die Sachverhaltsfeststellungen oder die
Entscheidbegründung. Demzufolge komme nur dem Dispositiv Bindungswirkung zu und
könne nur dieses angefochten werden. Das verkehrsmedizinische Gutachten sei
daher irrelevant. Es stelle sich einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht von einem Verzicht auf den Führerausweis ausgegangen sei.
4.2 Zwar prüft
das Verwaltungsgericht den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten
Sachverhalt grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche
Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine
Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und
widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen
von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder
Widersprüche enthält oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten
zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126,
E. 4.2 mit Hinweisen).
Das IRMZ gelangte gestützt auf
die Vorgeschichte, die Anamnese, die Untersuchungsbefunde sowie die Ergebnisse
der Kurztests zur Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit zum Schluss,
dass sich bei der Beschwerdeführerin mehrere verkehrsmedizinisch relevante
Befunde ergeben hätten. Diese manifestierten sich einerseits in körperlichen
Einschränkungen und andererseits in körperlichen Einschränkungen, welche das
sichere Führen nicht mehr gewährleisten würden. Mit Blick auf die detaillierten
Ergebnisse der Untersuchung und deren Würdigung beurteilte die Vorinstanz
dieses Ergebnis zu Recht als schlüssig und widerspruchsfrei begründet. Da die entsprechenden
Erwägungen von der Beschwerdeführerin in keiner Art beanstandet worden sind,
kann auf die ergänzenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG).
4.3 Sodann hat
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin der
Führerausweis bei diesem Ergebnis unabhängig von der fraglichen
Verzichtserklärung von der Beschwerdegegnerin vorsorglich entzogen und eine
Fahreignungsabklärung verfügt worden wäre.
4.3.1
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Bei
verkehrsmedizinischen Fragestellungen ordnet die kantonale Behörde eine
Fahreignungsuntersuchung an (Art. 28a
Abs. 1 lit. a VZV). Sodann wird der Führerausweis während des
Sicherungsentzugsverfahrens gemäss Art. 30 VZV – ausser bei Vorliegen
besonderer Umstände – vorsorglich entzogen (BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016,
E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5). Aufgrund des grossen
Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist,
genügen dazu bereits Anhaltspunkte, welche den Fahrzeugführer als besonderes
Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte
Zweifel an seiner Fahreignung erwecken (BGr, 14. Februar 2011,
1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni 2014,
VB.2014.00274, E. 4.2).
4.3.2
Wie die Vorinstanz in E. 11 ihres Entscheids zutreffend ausführte,
begründete das Verhalten der Beschwerdeführerin bei den Vorfällen vom 30. März
2017 (Kollision mit einem Sattelschlepper beim Einspuren auf die vortrittsberechtigte
Fahrbahn) und 11. April 2017 (Verhalten auf dem Polizeiposten) bereits
erhebliche Zweifel an ihrer Fahreignung. Die Ergebnisse des Gutachtens erhärten
diese Zweifel zusätzlich. Auch diese Erwägungen sind von der Beschwerdeführerin
(zu Recht) nicht infrage gestellt worden. Demzufolge durfte die
Beschwerdegegnerin die Wiederzulassung der Beschwerdeführerin als
Motorfahrzeugführerin vom Vorliegen eines günstig lautenden
verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig machen und wäre ein Sicherungsentzug
gerechtfertigt gewesen.
4.4 Es trifft
zu, dass grundsätzlich nur das Dispositiv in Rechtskraft erwächst. Indessen
haben die Erwägungen – auch ohne ausdrücklichen Hinweis – insoweit an der
Rechtskraftwirkung teil, als sie für das Verständnis des Dispositivs
unerlässlich sind bzw. wenn der Sinn des ganzen Entscheids auf sie verweist
(Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 7; Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 65 N. 16; VGr, 5. Mai 2006, VB.2005.00370, E. 7.2.4;
vgl. auch VGr, 26. November 1997, VB.97.00129, E. 6; RB 1968
Nr. 6). Gegenteiliges lässt sich aus den von der Beschwerdeführerin
zitierten Entscheiden des Bundesgerichts nicht ableiten (vgl. BGr, 13. Dezember
2017, 2C_514/2017 E. 2.3.1; 9. November 2017, 9C_328/2017, E. 1 und
BGE 140 I 114 E. 2.4.2). Dass grundsätzlich nur das Dispositiv und nicht
der Erwägungen anfechtbar sind, steht dem Gesagten nicht entgegen.
4.4.1
Zwar wird in Disp.-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung einzig
festgehalten, der Verzicht auf den Führerausweis vom 4. Mai 2017 bleibe
weiterhin in Kraft. Ein Verweis auf die Erwägungen erfolgt darin nicht. Zudem
lautet der Titel der Verfügung ebenfalls "Ablehnung der Wiederzulassung
als Motorfahrzeugführer". Dennoch ergibt sich aus dem Sinn des Entscheids
klar, dass sich dieser allein aufgrund der nicht zu beanstandenden gutachterlichen
Einschätzung ergab. So bezog sich die Beschwerdegegnerin in ihrer
Entscheidbegründung hauptsächlich auf die Beurteilung und Empfehlung im
Gutachten und bezeichnete dieses als nachvollziehbar, ausführlich, fundiert und
schlüssig begründet. Zudem machte sie – ebenfalls in Disp.-Ziff. 1 – die
Wiederzulassung vom positiven Ergebnis eines verkehrsmedizinischen Gutachtens
abhängig. Ferner entzog sie dem Lauf der Rekursfrist aus Gründen der
Verkehrssicherheit die aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. 3). Aus all dem
wird deutlich, dass sie die Wiederzulassung aus verkehrsmedizinischen Gründen
verweigerte.
4.4.2
Vorliegend war der Führerschein der Beschwerdeführerin bereits bei der
Beschwerdegegnerin hinterlegt, weshalb sie keinen vorsorglichen Entzug verfügte.
Wird der Führerausweis der Behörde freiwillig zurückgegeben, so
hat dies gemäss Art. 32 VZV dieselbe Wirkung wie ein Entzug. Das Vorgehen
ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Damit ergibt
sich der Verweis auf die entscheidrelevanten Erwägungen aus dem Sinn eines
Dispositivs bzw. aus dem Sinn eines gesamten Entscheids und erwachsen insofern
auch die Erwägungen in Rechtskraft.
4.5 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten
zu Recht bestätigt. Damit bleibt der Führerausweis im Ergebnis entzogen und
dessen Wiedererteilung von einem positiven verkehrsmedizinischen Gutachten
abhängig. Eine Beurteilung der Verfügung vom 4. Mai 2017 wird demzufolge
hinfällig. Es erübrigen sich Ausführungen zur Frage, wie die umstrittenen, am
19. Mai 2017 telefonisch gemachten Äusserungen aufzufassen waren. Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid stellt
einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni
2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG,
wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an
…