{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00161_2018-12-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218831&W10_KEY=13823223&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e10be1f60213d8a17a1134e4e3007302"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.12.2018  VB.2018.00161"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.12.2018  VB.2018.00161"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.12.2018  VB.2018.00161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederzulassung als Motorfahrzeugf\u00fchrer | Widerruf des Verzichts auf F\u00fchrerausweis - Nichtigkeit der Verf\u00fcgung? Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Der vorsorgliche Entzug w\u00e4hrend des Sicherungsentzugsverfahrens bildet die Regel. Die Wiedererteilung des F\u00fchrerausweises kann von der Bedingung abh\u00e4ngig gemacht werden, dass die betroffene Person die Behebung des Mangels, der die Fahreignung ausgeschlossen hat, nachweist (E. 2.1 f.). Steht eine gutachterliche Einsch\u00e4tzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschr\u00e4nkt das Gericht seine Pr\u00fcfung darauf, ob das Gutachten vollst\u00e4ndig, klar, geh\u00f6rig begr\u00fcndet und widerspruchsfrei ist. Die zutreffenden Erw\u00e4gungen der Vorinstanz, wonach dieses schl\u00fcssig und widerspruchsfrei begr\u00fcndet ist, sind von der Beschwerdef\u00fchrerin nicht beanstandet worden. Sodann w\u00e4re ihr der F\u00fchrerausweis unabh\u00e4ngig von der fraglichen Verzichtserkl\u00e4rung vorsorglich entzogen und eine Fahreignungsabkl\u00e4rung verf\u00fcgt worden (E. 4.2 f.). Grunds\u00e4tzlich erw\u00e4chst nur das Dispositiv in Rechtskraft. Die Erw\u00e4gungen haben \u2013 auch ohne ausdr\u00fccklichen Hinweis \u2013 insoweit an der Rechtskraftwirkung teil, als sie f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Dispositivs unerl\u00e4sslich sind bzw. wenn der Sinn des ganzen Entscheids auf sie verweist. Vorliegend ergibt sich aus dem Sinn des Entscheids klar, dass sich dieser allein aufgrund der nicht zu beanstandenden gutachterlichen Einsch\u00e4tzung ergab und die Wiederzulassung aus verkehrsmedizinischen Gr\u00fcnden verweigert wurde. Wird der F\u00fchrerausweis der Beh\u00f6rde - wie vorliegend freiwillig zur\u00fcckgegeben, so hat dies gem\u00e4ss Art. 32 VZV dieselbe Wirkung wie ein Entzug. Dass kein vorsorglicher Entzug verf\u00fcgt wurde, ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Verweis auf die entscheidrelevanten Erw\u00e4gungen ergibt sich aus dem Sinn eines gesamten Entscheids und erwachsen insofern auch die Erw\u00e4gungen in Rechtskraft (E. 4.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:04:48", "Checksum": "391d6f53dd8df0db7390777839f354e1"}