{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00162_2020-09-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220601&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=9&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4d1e25353cf6e3b153b7e89c5e4afd49"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.09.2020  VB.2018.00162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.09.2020  VB.2018.00162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.09.2020  VB.2018.00162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bau eines langgezogenen Gesch\u00e4ftshauses mit Dachaufbaute in Bahnhofsn\u00e4he: Baureife; Einordnung; Zul\u00e4ssigkeit der Ab\u00e4nderungsbewilligung; Verkehrserschliessung. Dem Bauvorhaben kann mit Blick auf das Gen\u00fcgen der planerischen Festlegung bez\u00fcglich des Bauens am Z\u00fcrichseeufer keine fehlende planerische Festlegung im Sinn von \u00a7 234 PBG entgegengehalten werden (E. 5.1.3). Die Pflicht zur Aufstellung eines Gestaltungsplans stellt an sich noch keine hinreichende Konkretisierung einer planungsrechtlichen Festlegung dar. Die strittige Gestaltungsplanpflicht zeitigt keine negative Vorwirkung im Sinn von \u00a7 234 PBG (E. 5.1.4).  Gem\u00e4ss der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann allein gest\u00fctzt auf \u00a7 238 PBG ein Verzicht auf die Realisierung des auf dem betreffenden Grundst\u00fcck zul\u00e4ssigen Volumens nur aufgrund ausserordentlicher Umst\u00e4nde durchgesetzt werden. Weder das Uferbild noch das inventarisierte Bahnhofsgeb\u00e4ude wird beeintr\u00e4chtigt. Dass sich die kommunale Baubeh\u00f6rde an grobk\u00f6rnigen benachbarten Arealen orientierte, liegt angesichts der abgesetzten, besonderen Lage des weder dem Uferbereich noch der Hangbebauung zugeh\u00f6rigen, bereits heute zu Gewerbezwecken genutzten Bauareals in ihrem Ermessen (E. 5.3). Die Baubeh\u00f6rde \u00fcberschreitet ihren Ermessensspielraum nicht, wenn sie davon ausgeht, dass es sich um ein \u00c4nderungsprojekt handelt (E. 6.1).  Das Grundst\u00fcck ist sowohl bez\u00fcglich des Stammbaubewilligungsprojekts (E. 5.4) als auch betreffend das \u00c4nderungsprojekt gen\u00fcgend erschlossen (E. 6.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:30:45", "Checksum": "1d59ee36be5954867e15a418a9032195"}