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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2018.00175
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. September 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
I.
A. B,
geboren 1953, Staatsangehöriger des Iraks, reichte am 3. Februar 1998 ein
Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 27. März 2000 wies das damalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration [SEM])
das Gesuch ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die damalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) am 19. Juli
2006 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Das damalige Bundesamt
für Migration (BFM, heute SEM) hatte B am 5. Oktober 2005 wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage
im Irak vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Am 13. Mai 2013 wurde B in
Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 5. März 2018 wurde B in der Schweiz
eingebürgert.
B. B wurde
jahrelang von der Sozialhilfe unterstützt. Am 1. August 2016 liess er sich
frühzeitig pensionieren und bezieht seither eine Altersrente und
Ergänzungsleistungen.
C. B ist
seit dem 26. Juli 1984 mit A, geboren 1955, verheiratet. Das Paar hat zwei
volljährige Kinder, geboren 1985 und 1990. Die Ehefrau und die Kinder leben im
Irak. Am 30. Januar 2017 reichte B ein Gesuch um Familiennachzug für seine
Ehefrau ein.
D. Mit
Verfügung vom 8. Mai 2017 wies das Migrationsamt das Gesuch um
Familiennachzug ab.
II.
Den am 9. Juni 2017 dagegen erhobenen Rekurs wies
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 19. Februar 2018 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 22. März 2018 beantragten B und
A die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids vom 19. Februar 2018
und die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs sowie die Erteilung einer
Einreiseermächtigung und Aufenthaltsbewilligung für A. In prozessrechtlicher
Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf eine Vernehmlassung, während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Der Beschwerdeführer wurde am 5. Oktober 2005 vorläufig
in der Schweiz aufgenommen, erhielt am 7. Mai 2013 die Aufenthaltsbewilligung
und wurde am 5. März 2018 eingebürgert. Vorläufig Aufgenommene können
frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme um Einbezug der
Ehegatten in die vorläufige Aufnahme ersuchen (Art. 85 Abs. 7 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]).
Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt, muss das
Gesuch innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden (Art. 74 Abs. 3
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 [VZAE]). Die Frist begann mit dem Inkraftreten des AuG am 1. Januar
2008 zu laufen (Art. 126 Abs. 3 i. V. m.
Art. 47 Abs. 1 AuG analog). Dem Beschwerdeführer lief damit eine Frist zum
Nachzug seiner Ehefrau vom 5. Oktober 2008 bis am 5. Oktober 2013.
Das am 30. Januar 2017 eingereichte Gesuch um Familiennachzug seiner
Ehefrau ist folglich zu spät erfolgt. An dieser Feststellung vermag auch die
danach erteilte Aufenthaltsbewilligung und die Einbürgerung nichts zu ändern.
Ein Wechsel von einer Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung oder
Einbürgerung kann nur dann neue Frist auslösen, wenn zuvor ein fristgerechtes
Gesuch gestellt worden ist (BGE 137 II 393 E. 3.3; BGr, 25. August
2017, 2C_1154/2016, E. 2.2.1).
3.
Ein nachträglicher
Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen
(Art. 47 Abs. 4 AuG).
3.1 Nach dem Willen des Gesetzgebers
bildet die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen die Ausnahme und
nicht die Regel (BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.3;
3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.4). Auszugehen ist praxisgemäss
davon, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt lebt, dadurch ihr
geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt; in
einer solchen Konstellation überwiegt das der ratio legis von Art. 47
Abs. 4 AuG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung,
solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen (BGr,
17. März 2017, 2C_348/2016, E. 2.3; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015
E. 4.1). In gesetzessystematischer Hinsicht ist zu beachten, dass gemäss Art. 49
AuG in Verbindung mit Art. 76 VZAE das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft
nicht mit der Aufhebung der Ehe- bzw. der Familiengemeinschaft gleichgesetzt
werden muss, wenn dafür wichtige Gründe bestehen, die objektiv und plausibel erscheinen.
Von wichtigen Gründen kann umso eher gesprochen werden, je grösser die
Nachteile sind, welche die Eheleute bei einer Änderung ihrer Wohnsituation zu
vergegenwärtigen hätten (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_386/2016,
E. 2.3.1; BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.3.1). Es
obliegt der nachzugswilligen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die
entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern zu belegen (vgl. Art. 90
AuG; BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4).
3.2 Die
Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass keine
wichtigen Gründe vorliegen, welche einen nachträglichen Familiennachzug der
Beschwerdeführerin gestatten würden. Der Beschwerdeführer habe keine Asylgründe
nachweisen bzw. glaubhaft machen können, weshalb davon auszugehen sei, dass er
die Trennung von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern freiwillig
herbeigeführt habe. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten über 20 Jahre
getrennt gelebt und es seien Seitens des Beschwerdeführers während dieser Zeit
keine Bemühungen ersichtlich, seine Ehefrau vor dem zu beurteilenden Gesuch
nachzuziehen. Der Beschwerdeführer sei im September 2016 im Irak gewesen und
verfüge seither über einen heimatlichen Pass. Die allgemeine Sicherheitslage
würde eine Rückkehr nun nicht mehr verunmöglichen und der Beschwerdeführer sei
trotz langer Anwesenheit nicht erfolgreich integriert.
3.3 Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Einführung der Nachzugsfristen sei
einzig mit der erleichterten Integration von Kindern und dem Verhindern des
rechtsmissbräuchlichen Nachzugs von Kindern kurz vor Erreichen des
erwerbsfähigen Alters begründet. Diese Argumentation lasse sich nicht auf
Ehegatten übertragen. Die Frist gelte zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
auch für den Ehegattennachzug. Das Bundesgericht führe jedoch als einzige
Begründung auf, dass die Frist auch der Einwanderungsbegrenzung diene.
Ehegatten würden durch eine jahrelange freiwillige Trennung belegen, dass ihnen
an einem gemeinsamen Familienleben nicht viel liege, sodass das Interesse an
der Einwanderungsbeschränkung überwiege, solange nicht wichtige familiäre
Gründe gegeben seien. Die Trennung von seiner Ehefrau sei jedoch äusseren
Umständen geschuldet und nicht freiwillig. Er habe aus dem Irak flüchten
müssen, weil er Opfer zweier Anschläge geworden sei und um sein Leben
gefürchtet habe. Die Beziehung zu seiner Ehefrau sei trotz der räumlichen
Trennung intakt geblieben. Am 16. Januar 2003 habe er auf der
Schweizerischen Vertretung in Damaskus ein Gesuch um Familiennachzug
eingereicht, welches jedoch aufgrund des fehlenden Aufenthaltsstatus abgelehnt
worden sei. In den Jahren 2005 und 2008 habe er erfolglos versucht, einen
irakischen Pass zu erhalten, um zu seiner Familie in den Irak zurückkehren zu
können. Erst im September 2016 habe er seine Ehefrau endlich wiedergesehen.
3.4 Vorliegend
lebt das Ehepaar seit 20 Jahren getrennt in vollständig unterschiedlichen
Kulturen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, spricht die Tatsache,
dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde und ihm
in der Schweiz kein Asyl gewährt wurde, dafür, dass er nicht gezwungen gewesen
war, sein Heimatland zu verlassen. Doch selbst wenn davon ausgegangen würde,
dass die Trennung von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern nicht
freiwillig erfolgt ist, vermag dies am Resultat nichts zu ändern. Die
Beschwerdeführenden substanziieren damit nur den ursprünglichen Trennungsgrund,
zeigen aber mit keinem Wort auf, weshalb sie die Trennung über diese lange Zeit
(freiwillig) aufrechterhalten haben. Der Beschwerdeführer hat sich eigenen
Angaben zufolge nur ein einziges Mal darum bemüht, die Beschwerdeführerin in
die Schweiz nachzuziehen, als er am 16. Januar 2003 (mangels
Aufenthaltsstatus erfolglos) ein Gesuch um Familiennachzug auf der
Schweizerischen Vertretung in Damaskus gestellt habe. Er legt nicht dar,
weshalb er abgesehen von diesem nicht nachgewiesenen Versuch um
Wiedervereinigung keine weiteren Anstrengungen unternommen hat, seine Ehefrau
in die Schweiz nachzuziehen. Der Beschwerdeführer hätte drei Jahre nachdem er
am 5. Oktober 2005 vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden war, ein
Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme stellen
können. Die im Irak lebende Ehefrau hat den Beschwerdeführer in all den Jahren
nicht einmal hier in der Schweiz besucht. Zu Recht ging die Vorinstanz davon
aus, dass die Fernbeziehung bzw. das damit verbundene Getrenntleben von den
Ehegatten bewusst eingegangen und auch über die Jahre freiwillig
aufrechterhalten wurde. Abgesehen von der gewünschten Wiederaufnahme des
Ehelebens, machen die Beschwerdeführenden keine Gründe geltend, weshalb die
Beschwerdeführerin ihr Heimatland verlassen müsste. Zusammenfassend präsentiert
sich die Situation im Irak gegenüber den Verhältnissen während laufender
Nachzugsfrist unverändert. Die Beschwerdeführerin kann weiterhin im Irak leben.
Damit sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, welche zum Wohl der Familie
eine Übersiedlung der Beschwerdeführerin in die Schweiz erforderlich machen
würden. Dies führt gemäss der zitierten Rechtsprechung zur Verweigerung des
nachträglichen Familiennachzugs.
3.5
3.5.1
Selbst wenn keine wichtigen Gründe für den nachträglichen Familiennachzug
vorliegen, darf die Verweigerung des Familiennachzugs nicht zu einem
unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8
der EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV) führen. Denn Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG ist jeweils so
zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gewahrt wird (vgl. BGr, 20. Februar
2015, 2C_303/2014, E. 6.1). Bei der Beurteilung sind die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen: So garantiert Art. 8
EMRK dem Ausländer nicht das Recht, frei wählen zu können, wo er das
Familienleben zu führen gedenkt (vgl. BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014,
E. 4.3.1 auch zum Folgenden; EGMR, 28. November 1996, Ahmut vs.
Niederlanden, Rs. 21702/93, §§ 67–71; VGr, 5. Dezember 2013,
VB.2013.00566, E. 2.4). Muss eine ausländische Person, der eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen oder
wird einer ausländischen Person der Aufenthalt im Familiennachzug verweigert,
so haben dies ihre Angehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn es diesen
"ohne Schwierigkeiten" möglich ist, zu ihr auszureisen (BGr,
3. April 2014, 2C_782/2013, E. 4.3). Eine Interessenabwägung nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält
es sich, falls die Ausreise "nicht von vornherein ohne Weiteres
zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche
sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt (zum Ganzen BGE 135 I 153
E. 2.1). In die Interessenabwägung miteinzufliessen haben u. a. das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer
restriktiven Einwanderungspolitik und das Ziel der möglichst frühzeitigen
Integration sowie die Integrationsbereitschaft (vgl. BGr, 18. Mai 2015,
2C_914/2014, E. 4.3.3).
3.5.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten
hat, besteht neben der restriktiven Einwanderungspolitik auch ein öffentliches
Interesse an der Fernhaltung von Ausländerinnen und Ausländern aus der Schweiz,
welche das wirtschaftliche Wohl des Landes (potenziell) gefährden (vgl.
Art. 3 Abs. 1 AuG; vgl. BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,
E. 3.5). Der Beschwerdeführer musste jahrelang von der Sozialhilfe
unterstützt werden und erhält nun Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdeführerin
hat sich nie in der Schweiz aufgehalten und spricht keine der Landessprachen.
Sie ist heute 63 Jahre alt. Der Beschwerdeführer gibt an, die
Beschwerdeführerin könne als Freiwillige bei der Organisation D arbeiten, er
habe bereits Kontakte geknüpft. Es handelt sich dabei jedoch um eine unbezahlte
Arbeit. Es ist aufgrund der gesamten Umstände mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf staatliche Unterstützungsleistungen
angewiesen sein wird und angesichts des vorgerückten Alters die
Sozialversicherungen erheblich belasten würde. Die Integrationsbereitschaft der
nachzuziehenden Beschwerdeführerin erscheint damit wenig klar. Nachdem der Beschwerdeführer umgekehrt sein Heimatland erst
im Alter von über 40 Jahren verlassen hat und sich bereits besuchsweise im Irak
aufgehalten hat, ist davon auszugehen, dass er mit den Sitten und Gebräuchen
seines Heimatlands trotz der langen Abwesenheit nach wie vor vertraut ist.
Da seine Familie in E (Provinz in der Autonomen Kurdischen Region, KRG-Gebiet)
lebt, verfügt er dort über ein familiäres Beziehungsnetz, weshalb ihm eine
Rückkehr auch im Licht des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgericht zur
Situation im Irak als zumutbar erscheint (vgl. BVGer, 14. Dezember 2015,
E-3737/2015, E. 7.4.5). Damit ist es vertretbar,
die Beschwerdeführenden auf ein gemeinsames Familienleben im Irak zu verweisen,
auch wenn dies für den Beschwerdeführer vor allem angesichts seines lange andauernden
Aufenthalts in der Schweiz mit gewichtigen Einschränkungen verbunden ist.
Allenfalls, bei Weiterführung der bis anhin freiwillig getrennten Wohnsitze,
sind die Kontakte unter den Beschwerdeführenden wie bis anhin mittels der
modernen Kommunikationsmittel und im Rahmen von Besuchen möglich. Bei der
Gesamtbeurteilung des vorliegenden Falles ist letztlich auch dem öffentlichen
Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und am wirtschaftlichen
Wohl des Landes Rechnung zu tragen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 13
Abs. 1 BV ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen; eine
Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden nicht zu (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17
Abs. 2 VRG). Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht zu beanstanden.
4.2 Die
Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2
derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die
Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu
unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt
vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).
4.3 Ihr
Begehren muss angesichts der klaren Rechts- und Sachlage als zum Vornherein
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das
Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an
…