{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00177_2019-03-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219074&W10_KEY=13823222&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "93344874fac3970d409b200dfccfea9c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.03.2019  VB.2018.00177"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.03.2019  VB.2018.00177"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.03.2019  VB.2018.00177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr eine Mobilfunkantenne; konkrete Normenkontrolle NISV. Nichteintreten auf diverse Antr\u00e4ge (E. 1.2-1.4). Art. 6 Abs. 1 EMRK ist nur anwendbar, wenn ein Beschwerdef\u00fchrer geltend macht, auf seinem Grundst\u00fcck seien die Immissions- oder Anlagegrenzwerte der NISV \u00fcberschritten. Eine solche R\u00fcge bringen die Beschwerdef\u00fchrenden nicht vor, weshalb schon deshalb keine \u00f6ffentliche Verhandlung durchzuf\u00fchren ist (E. 3.1.2). Eine Petition leitet kein Verfahren ein, welches eine Sistierung rechtfertigen k\u00f6nnte. Selbst wenn gest\u00fctzt auf eine Petition eine Ab\u00e4nderung der NISV erfolgen w\u00fcrde, rechtfertigt eine zu erwartende oder notwendige Rechts\u00e4nderung eine Sistierung grunds\u00e4tzlich nicht (E. 3.2.3). Das Bundesgericht hat die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mehrfach als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt. Es ist in erster Linie Sache der zust\u00e4ndigen Fachbeh\u00f6rden (und nicht des Verwaltungsgerichts) die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV beim Bundesrat zu beantragen (E. 5.2). Das BAFU \u00fcberpr\u00fcft regelm\u00e4ssig, ob die Grenzwerte der NISV gest\u00fctzt auf die neusten Studien anzupassen sind. Den Beschwerdef\u00fchrenden gelingt es nicht, aufzuzeigen, dass das BAFU oder der Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts einer wissenschaftlich nachgewiesenen Gef\u00e4hrdung oder Bel\u00e4stigung unt\u00e4tig geblieben sind und es unterlassen haben, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen beziehungsweise vorzunehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenw\u00e4rtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand \u00fcber die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgef\u00e4hrdung ausreichend Rechnung tr\u00e4gt (E. 5.3). Mobilfunkantennen werden als Infrastrukturbauten in Bauzonen generell als zonenkonform erachtet, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen und imWesentlichen Bauzonenland abdecken (E. 9.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:08:36", "Checksum": "d1dfe8604d379f6fefeefcaedb12a4e6"}