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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2018.00179
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. November 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorglichen
Entzug des Führerausweises,
hat
sich ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A am 5. September
2017 vorsorglich, bis zur Abklärung von Ausschlussgründen, den Führerausweis
mit Wirkung ab 27. Juli 2017 auf unbestimmte Zeit und untersagte ihm das
Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien
ab diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig ordnete es die
Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4
an und machte das weitere administrativrechtliche Vorgehen vom Ergebnis dieser
Untersuchung/Begutachtung abhängig. Sodann formulierte es die durch den
Gutachter bzw. die Gutachterin zu beantwortenden Fragen. Dem Lauf der
Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende
Wirkung.
II.
Dagegen erhob A
am 6. Oktober 2017 Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, ihm den Führerausweis
wieder auszuhändigen und auf die Durchführung einer medizinischen Abklärung zu
verzichten. Mit Entscheid vom 22. Februar 2018 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab
und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde
die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 23. März
2018 reichte A gegen diesen
Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, diesen
aufzuheben sowie die unverzügliche Rückgabe des Führerausweises anzuordnen.
Sodann beantragte er eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.- zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich beantragte am
11. April 2018, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
teilte tags drauf mit, auf Vernehmlassung zu verzichten und reichte die Akten
ein. A reichte am 27. April 2018 Replik ein und hielt darin an seiner
Beschwerde fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich
aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für
eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1 Wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind Ausweise und Bewilligungen zu
entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht
mehr bestehen (Art. 16d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1959 [SVG]). Für Motorfahrzeugführer setzt
Art. 14 Abs. 1 SVG voraus, dass sie über Fahreignung und
Fahrkompetenz verfügen. Wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die
Fahreignung ausschliesst, ist der Führerausweis mangels Fahreignung auf
unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug, Art. 16d
Abs. 1 lit. b SVG). Auf fehlende Fahreignung wegen Drogensucht darf
nach der Praxis des Bundesgerichtes geschlossen werden, wenn der Lenker nicht
(mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten,
oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am
motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1;
BGE 127 II 122 E. 3c mit Hinweisen).
2.2 Bestehen
Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Dies ist namentlich bei Fahren unter
Einfluss von Betäubungsmitteln der Fall, welche die Fahrfähigkeit stark
beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d
Abs. 1 SVG). Bei solchen verkehrsmedizinischen Fragestellungen ordnet die
kantonale Behörde eine Fahreignungsuntersuchung durch
einen Arzt/eine Ärztin mit dem Titel «Verkehrsmediziner/-in SGRM» bzw. einem
als von der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig
anerkannten Titel an (Art. 28a Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 5abis
Abs. 1 lit. d und Art. 5b Abs. 4 der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober
1976 [VZV]).
2.3 Der Führerausweis kann gemäss Art. 30 VZV vorsorglich
entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person
bestehen. Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens
bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Regel, von der nur bei
Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 9. Juni
2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122
E. 5; BGE 125 II 396 E. 3). Aufgrund des grossen
Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist,
genügen bereits Anhaltspunkte, welche den Fahrzeugführer als besonderes Risiko
für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel
an seiner Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des
Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände
ist nicht erforderlich (BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE
125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2).
3.
3.1 Gemäss
verkehrspolizeilichem Rapport wurde der Beschwerdeführer am 27. Juli 2017
um etwa 13.45 Uhr als Lenker des Personenwagens 01 an der Bahnhofstrasse
in Thayngen angehalten und kontrolliert. Dabei wurde in dessen Hosentasche ein
unverschweisstes Minigrip mit 2,7 g Marihuana gefunden. Zwecks weiterer
Massnahmen wurde zum Grenzübergang Thayngen verschoben, wobei der
Beschwerdeführer sein Fahrzeug selbständig lenkte. Dort führte dieser aus, es
handle sich beim gefundenen Marihuana um CBD-Hanf. Weiter erklärte er, täglich
zwei bis drei Joints à 0,2 g zu rauchen, letztmals am Vorabend zwischen
21.00 und 22.00 Uhr. Der Drogenschnelltest zeigte ein negatives
Ergebnis. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer polizeilich zur Sache und
zur Person befragt sowie im Kantonsspital St. Gallen eine Blut- und
Urinentnahme durchgeführt. In der Folge wurde ihm der Führerausweis wegen
Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand unter Drogeneinfluss,
versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
sowie Hinderung einer Amtshandlung, abgenommen.
3.2 Die Blut-
und Urinproben wurden vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals
St. Gallen (IRMS) untersucht. Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse,
ihre persönliche Befragung und den ärztlichen Untersuch des Beschwerdeführers
betrachtete es die Aufnahme von Cannabis als erwiesen und den Nachweis einer grenzwertüberschreitenden
Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) als erbracht. In seinem Gutachten
gelangte es zum Schluss, dass die Analyse der Untersuchungsergebnisse für einen
mehr als gelegentlichen Konsum von Cannabis spreche, weshalb aus forensisch-toxikologischer
Sicht eine Fahreignungsbegutachtung angezeigt sei. Gestützt darauf erwog die
Beschwerdegegnerin, es beständen zumindest ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung des Beschwerdeführers, und entzog ihm bis zur Abklärung von
Ausschlussgründen vorsorglich den Führerausweis.
4.
4.1 Nach der
Rechtsprechung kann der Konsum von Cannabis zu fahrrelevanten Leistungs- und
Verhaltenseinschränkungen führen. Bei einer Sucht ist die Fahreignung generell
und bei gelegentlichem Konsum unmittelbar nach dem Genuss der Droge
eingeschränkt (BGE 130 IV 32 E. 5.2 mit Hinweisen). Der regelmässige
Konsum von Drogen wird der Drogenabhängigkeit gleichgesetzt, sofern dieser
seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu
beeinträchtigen (BGE 127 II 122 E. 3c). Ein regelmässiger, aber
kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum erlaubt für sich allein noch nicht
den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 127 II 122 E. 4b; BGE 124
II 559 E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die
Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und
Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer
Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit,
insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr, nicht beurteilt
werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a).
4.2 Gemäss der
Verkehrsregelverordnung des Bundesrates vom 13. November 1962 (VRV) gilt
eine Fahrunfähigkeit grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des
Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC/Cannabis) nachgewiesen wird
(Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV). In der Strassenverkehrskontrollverordnung
des ASTRA vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA) werden sodann die Grenzwerte zum
Nachweis von Betäubungsmitteln festgelegt; für THC liegt dieser Grenzwert bei
1,5 µg/l (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA). Dieser Grenzwert dient in
erster Linie als Richtwert für die Feststellung einer aktuellen Fahrunfähigkeit
(im Sinn von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SVG) und
damit verbundene Strafsanktionen bzw. administrative Warnungsentzüge von
Führerausweisen (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG). Ein die momentane
Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann Anlass bieten, die
generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu
lassen (BGE 127 II 122 E. 4b mit Hinweis).
4.3 Gemäss
Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs
(Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) vom 28. März 2007 hat der mit
der angeordneten Blutentnahme beauftragte Arzt die betroffene Person auf die
medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-,
Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum zu untersuchen. Die Mindestanforderungen an
die Form und den Inhalt des entsprechenden Protokolls werden durch das ASTRA
festgelegt. Letzteres ist dieser Aufforderung mit einem ausführlichen
Protokollbeispiel in Anhang 3 der Verordnung des ASTRA zur
Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) nachgekommen.
5.
5.1 Das
Verwaltungsgericht prüft den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten
Sachverhalt grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche
Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine
Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und
widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen
von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder
Widersprüche enthält oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten
zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126,
E. 4.2 mit Hinweisen).
5.2 Wie dem forensisch-toxikologischen
Gutachten des IRMS zu entnehmen ist, wurde im Rahmen der angeordneten
Untersuchung im Blut des Beschwerdeführers am 27. Juli 2017 um
18.15 Uhr eine mittlere THC-Konzentration von 7,7 µg/l (5,3–10,1 µg/l)
sowie eine THC-COOH-Konzentration von 71 µg/l nachgewiesen. Sodann wurde
im Gutachten zutreffend festgestellt, dass die im Blut des Beschwerdeführers
gemessenen THC-Konzentration deutlich über dem in Art. 34 lit. a
VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwert zum Nachweis von THC liegt. Dass der
anlässlich der Polizeikontrolle zwischen 16.35 und 17.30 Uhr durchgeführte
Drogenschnelltest ein negatives Ergebnis gezeigt hat, vermag das Messergebnis
nicht infrage zu stellen. Gemäss der gesetzlichen Regelung war der
Beschwerdeführer damit noch vier Stunden, nachdem er polizeilich angehalten
worden war, fahrunfähig im Sinn von Art. 31 Abs. 2 SVG.
5.2.1
Entscheidend kommt die hohe THC-COOH-Konzentration von 71 µg/l hinzu.
Die Aussage im Gutachten, dass eine Konzentration über 40 µg/l für mehr
als einen gelegentlichen Cannabiskonsum spreche, ist nicht anzuzweifeln. Auch
wenn der Beschwerdeführer den Konsum THC-haltiger Substanzen bestreitet. Sodann
wurde bei der Polizeikontrolle in seiner Hosentasche ein unverschweisstes Minigrip-Säcklein
mit 2,7 g Marihuana gefunden, bei dem es sich – entgegen seiner Aussage –
nicht um CBD-Cannabis, sondern um Drogenhanf handelte.
5.2.2
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich das Gutachten des
IRMS nicht als unvollständig und erfüllt die Anforderungen von Anhang 3 VSKV-ASTRA
an den Inhalt. So wurden gemäss Protokoll eine ärztliche Untersuchung samt den
im Anhang genannten Tests vorgenommen. Weitere, ergänzende medizinische
Abklärungen waren bei der vorliegenden Ausgangslage nicht erforderlich. Auch
die polizeilichen Beobachtungen sind ausführlich protokolliert worden. Das
Vorbringen, er habe seinen Wagen selbständig zum Grenzübergang lenken dürfen,
vermag diese nicht infrage zu stellen. Demzufolge sind weder das Gutachten noch
das Polizeiprotokoll zu beanstanden und hat die Vorinstanz zu Recht darauf
abgestellt.
5.2.3
Insgesamt bestehen damit klare Anzeichen für
einen mehr als mässigen Cannabiskonsum. Dieser erscheint seiner Häufigkeit
und Menge nach ausreichend, um ernsthafte Zweifel an der Fahreignung zu wecken.
Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht das Vorliegen mehrerer Anhaltspunkte,
welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers wecken,
bejaht und den Entscheid der Beschwerdegegnerin, die generelle Fahreignung des
Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen, bestätigt. Auf
die entsprechenden zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen
werden.
6.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers
als unbegründet und ist die Beschwerde
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihm bei
diesem Ergebnis nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid stellt
einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni
2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG,
wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an
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