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Geschäftsnummer: VB.2018.00179  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.11.2018
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

vorsorglicher Entzug des Führerausweises


Cannabiskonsum: Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung? Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Dies ist namentlich bei Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln der Fall, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotential aufweisen (E. 2.2). Der Führerausweis kann vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens ist die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (E. 2.3). Gemäss Gutachten des IRMS wurde im Blut des Beschwerdeführers eine mittlere THC-Konzentration von 7,7 µg/l sowie eine THC-COOH-Konzentration von 71 µg/l nachgewiesen. Diese THC-Konzentration liegt deutlich über dem festgelegten Grenzwert zum Nachweis von THC. Entscheidend kommt die hohe THC-COOH-Konzentration hinzu. Eine solche von über 40 µg/l spricht für mehr als einen gelegentlichen Cannabiskonsum (E. 5.2). Abweisung.
 
Stichworte:
CANNABIS
ERNSTHAFTE ZWEIFEL AN DER FAHREIGNUNG
GUTACHTEN
STRASSENVERKEHRSRECHT
THC
THC-COOH
THC-GEHALT
VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 15 Abs. I SVG
Art. 16d Abs. I lit. b SVG
Art. 5abis Abs. I lit. d VZV
Art. 5b Abs. IV VZV
Art. 28a Abs. I lit. a VZV
Art. 30 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2018.00179

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 15. November 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend vorsorglichen Entzug des Führerausweises,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A am 5. September 2017 vorsorglich, bis zur Abklärung von Ausschlussgründen, den Führerausweis mit Wirkung ab 27. Juli 2017 auf unbestimmte Zeit und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien ab diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig ordnete es die Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an und machte das weitere administrativrechtliche Vorgehen vom Ergebnis dieser Untersuchung/Begutachtung abhängig. Sodann formulierte es die durch den Gutachter bzw. die Gutachterin zu beantwortenden Fragen. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Dagegen erhob A am 6. Oktober 2017 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, ihm den Führerausweis wieder auszuhändigen und auf die Durchführung einer medizinischen Abklärung zu verzichten. Mit Entscheid vom 22. Februar 2018 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Am 23. März 2018 reichte A gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, diesen aufzuheben sowie die unverzügliche Rückgabe des Führerausweises anzuordnen. Sodann beantragte er eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich beantragte am 11. April 2018, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte tags drauf mit, auf Vernehmlassung zu verzichten und reichte die Akten ein. A reichte am 27. April 2018 Replik ein und hielt darin an seiner Beschwerde fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr bestehen (Art. 16d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG]). Für Motorfahrzeugführer setzt Art. 14 Abs. 1 SVG voraus, dass sie über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst, ist der Führerausweis mangels Fahreignung auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Auf fehlende Fahreignung wegen Drogensucht darf nach der Praxis des Bundesgerichtes geschlossen werden, wenn der Lenker nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; BGE 127 II 122 E. 3c mit Hinweisen).

2.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Dies ist namentlich bei Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln der Fall, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Bei solchen verkehrsmedizinischen Fragestellungen ordnet die kantonale Behörde eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt/eine Ärztin mit dem Titel «Verkehrsmediziner/-in SGRM» bzw. einem als von der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig anerkannten Titel an (Art. 28a Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 5abis Abs. 1 lit. d und Art. 5b Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]).

2.3 Der Führerausweis kann gemäss Art. 30 VZV vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3). Aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich (BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2).

3.  

3.1 Gemäss verkehrspolizeilichem Rapport wurde der Beschwerdeführer am 27. Juli 2017 um etwa 13.45 Uhr als Lenker des Personenwagens 01 an der Bahnhofstrasse in Thayngen angehalten und kontrolliert. Dabei wurde in dessen Hosentasche ein unverschweisstes Minigrip mit 2,7 g Marihuana gefunden. Zwecks weiterer Massnahmen wurde zum Grenzübergang Thayngen verschoben, wobei der Beschwerdeführer sein Fahrzeug selbständig lenkte. Dort führte dieser aus, es handle sich beim gefundenen Marihuana um CBD-Hanf. Weiter erklärte er, täglich zwei bis drei Joints à 0,2 g zu rauchen, letztmals am Vorabend zwischen 21.00 und 22.00 Uhr. Der Drogenschnelltest zeigte ein negatives Ergebnis. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer polizeilich zur Sache und zur Person befragt sowie im Kantonsspital St. Gallen eine Blut- und Urinentnahme durchgeführt. In der Folge wurde ihm der Führerausweis wegen Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand unter Drogeneinfluss, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie Hinderung einer Amtshandlung, abgenommen.

3.2 Die Blut- und Urinproben wurden vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (IRMS) untersucht. Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse, ihre persönliche Befragung und den ärztlichen Untersuch des Beschwerdeführers betrachtete es die Aufnahme von Cannabis als erwiesen und den Nachweis einer grenzwertüberschreitenden Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) als erbracht. In seinem Gutachten gelangte es zum Schluss, dass die Analyse der Untersuchungsergebnisse für einen mehr als gelegentlichen Konsum von Cannabis spreche, weshalb aus forensisch-toxikologischer Sicht eine Fahreignungsbegutachtung angezeigt sei. Gestützt darauf erwog die Beschwerdegegnerin, es beständen zumindest ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, und entzog ihm bis zur Abklärung von Ausschlussgründen vorsorglich den Führerausweis.

4.  

4.1 Nach der Rechtsprechung kann der Konsum von Cannabis zu fahrrelevanten Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen führen. Bei einer Sucht ist die Fahreignung generell und bei gelegentlichem Konsum unmittelbar nach dem Genuss der Droge eingeschränkt (BGE 130 IV 32 E. 5.2 mit Hinweisen). Der regelmässige Konsum von Drogen wird der Drogenabhängigkeit gleichgesetzt, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (BGE 127 II 122 E. 3c). Ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 127 II 122 E. 4b; BGE 124 II 559 E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a).

4.2 Gemäss der Verkehrsregelverordnung des Bundesrates vom 13. November 1962 (VRV) gilt eine Fahrunfähigkeit grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC/Cannabis) nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV). In der Strassenverkehrskontrollverordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA) werden sodann die Grenzwerte zum Nachweis von Betäubungsmitteln festgelegt; für THC liegt dieser Grenzwert bei 1,5 µg/l (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA). Dieser Grenzwert dient in erster Linie als Richtwert für die Feststellung einer aktuellen Fahrunfähigkeit (im Sinn von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SVG) und damit verbundene Strafsanktionen bzw. administrative Warnungsentzüge von Führerausweisen (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG). Ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen (BGE 127 II 122 E. 4b mit Hinweis).

4.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) vom 28. März 2007 hat der mit der angeordneten Blutentnahme beauftragte Arzt die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum zu untersuchen. Die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des entsprechenden Protokolls werden durch das ASTRA festgelegt. Letzteres ist dieser Aufforderung mit einem ausführlichen Protokollbeispiel in Anhang 3 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) nachgekommen.

5.  

5.1 Das Verwaltungsgericht prüft den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).

5.2 Wie dem forensisch-toxikologischen Gutachten des IRMS zu entnehmen ist, wurde im Rahmen der angeordneten Untersuchung im Blut des Beschwerdeführers am 27. Juli 2017 um 18.15 Uhr eine mittlere THC-Konzentration von 7,7 µg/l (5,3–10,1 µg/l) sowie eine THC-COOH-Konzentration von 71 µg/l nachgewiesen. Sodann wurde im Gutachten zutreffend festgestellt, dass die im Blut des Beschwerdeführers gemessenen THC-Konzentration deutlich über dem in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwert zum Nachweis von THC liegt. Dass der anlässlich der Polizeikontrolle zwischen 16.35 und 17.30 Uhr durchgeführte Drogenschnelltest ein negatives Ergebnis gezeigt hat, vermag das Messergebnis nicht infrage zu stellen. Gemäss der gesetzlichen Regelung war der Beschwerdeführer damit noch vier Stunden, nachdem er polizeilich angehalten worden war, fahrunfähig im Sinn von Art. 31 Abs. 2 SVG.

5.2.1 Entscheidend kommt die hohe THC-COOH-Konzentration von 71 µg/l hinzu. Die Aussage im Gutachten, dass eine Konzentration über 40 µg/l für mehr als einen gelegentlichen Cannabiskonsum spreche, ist nicht anzuzweifeln. Auch wenn der Beschwerdeführer den Konsum THC-haltiger Substanzen bestreitet. Sodann wurde bei der Polizeikontrolle in seiner Hosentasche ein unverschweisstes Minigrip-Säcklein mit 2,7 g Marihuana gefunden, bei dem es sich – entgegen seiner Aussage – nicht um CBD-Cannabis, sondern um Drogenhanf handelte.

5.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich das Gutachten des IRMS nicht als unvollständig und erfüllt die Anforderungen von Anhang 3 VSKV-ASTRA an den Inhalt. So wurden gemäss Protokoll eine ärztliche Untersuchung samt den im Anhang genannten Tests vorgenommen. Weitere, ergänzende medizinische Abklärungen waren bei der vorliegenden Ausgangslage nicht erforderlich. Auch die polizeilichen Beobachtungen sind ausführlich protokolliert worden. Das Vorbringen, er habe seinen Wagen selbständig zum Grenzübergang lenken dürfen, vermag diese nicht infrage zu stellen. Demzufolge sind weder das Gutachten noch das Polizeiprotokoll zu beanstanden und hat die Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt.

5.2.3 Insgesamt bestehen damit klare Anzeichen für einen mehr als mässigen Cannabiskonsum. Dieser erscheint seiner Häufigkeit und Menge nach ausreichend, um ernsthafte Zweifel an der Fahreignung zu wecken. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht das Vorliegen mehrerer Anhaltspunkte, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers wecken, bejaht und den Entscheid der Beschwerdegegnerin, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen, bestätigt. Auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden.

6.  

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …